Geringfügiger Lohn

Einkommensgrenze für Personen mit Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, unterhalb derer nur AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden, wenn die Person dies ausdrücklich verlangt. Ab Erreichen dieser Grenze sind die AHV/IV/EO-Beiträge auf dem gesamten Einkommen geschuldet. Bei einigen Personenkategorien sind in jedem Fall Beiträge zu entrichten.

Letzte Änderung 30.01.2020

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/glossar/geringfuegiger-lohn.html