Finanzierung der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge deckt die Risiken Alter-, Tod und Invalidität und wird grundsätzlich im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Im Mittelpunkt steht dabei ein individueller Ansparprozess, der mittels Beiträgen während dem Erwerbsleben sowie Zinsen geäufnet wird.
Kapitaldeckungsverfahren der beruflichen Vorsorge
Das individuelle Sparkapital wird mittels Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Vermögenserträgen (dritter Beitragszahler) geäufnet. Hinzu kommen Risikobeiträge für die Finanzierung der Risiken Tod und Invalidität. Das BVG gibt den Pensionskassen als Rahmengesetz Mindestanforderungen in Bezug auf die Leistungen (BVG-Obligatorium) und die Finanzierung vor. Der Staat trägt durch steuerliche Massnahmen nur indirekt zur Finanzierung der beruflichen Vorsorge bei.
Beiträge
Die Höhe der Beiträge zur Äufnung des Sparkapitals und die Staffelung nach Alterskategorien unterscheiden sich je nach Pensionskasse. Dasselbe gilt für die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität, wobei diese nicht in die Äufnung des Sparkapitals einfliessen. Generell gilt, dass der Beitrag eines Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein muss wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmer.
Versicherter Lohn
Um das verfassungsmässige Vorsorgeziel zu erreichen (3-Säulen-System), sind die Leistungen der 1. und 2. Säule aufeinander abgestimmt, sprich sie sind «koordiniert». Das für die obligatorische berufliche Vorsorge massgebende Einkommen ist der «koordinierte» Lohn (Bruttojahreslohn minus Koordinationsabzug). Zudem existiert in der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Eintrittsschwelle. Diese Schwelle ist das minimale Jahresbruttoeinkommen, ab welchem jemand obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Die Pensionskassen sind frei, über dieses Minimum hinauszugehen (überobligatorische Vorsorge). Sowohl der Koordinationsabzug wie auch die Eintrittsschwelle werden - wie die Leistungen der 1. Säule - regelmässig an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung im Interesse der Versicherten ist eine zentrale Aufgabe der Pensionskassen, bei der der Grundsatz der treuhänderischen Sorgfalt an oberster Stelle steht. Die Pensionskassen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, ihre Leistungen bei Fälligkeit erbringen zu können. Dafür müssen sie Risiko und Ertrag verschiedener Anlagen gegeneinander abwägen, ihre Anlagen angemessen breit diversifizieren und Liquiditätsaspekte berücksichtigen. Der Bundesrat hat Anlagevorschriften erlassen, um diese Erfordernisse zu konkretisieren. Jede Pensionskasse erstellt gestützt darauf ein Anlagereglement, das auf ihr jeweiliges Risikoprofil abgestimmt ist. Verantwortlich hierfür ist das oberste Organ der Pensionskasse.