Urlaube für Eltern und Urlaub zur Betreuung von Angehörigen
Bei einem Mutterschaftsurlaub, einem Urlaub des andern Elternteils oder einem Betreuungsurlaub können die Eltern ihre Erwerbstätigkeit während einer befristeten Zeit unterbrechen oder reduzieren, um sich um ein Neugeborenes, ein adoptiertes Kind oder ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu kümmern.
Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub des andern Elternteils sind im Bundesrecht geregelt. Im kantonalen Recht, in Gesamtarbeitsverträgen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen kann für Mütter, den anderen Elternteil oder beide Eltern ein Anspruch auf einen längeren Urlaub vorgesehen werden.
Mutterschaftsurlaub
Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen mindestens 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Während des Mutterschaftsurlaubs haben sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, die über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert wird. Bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen wird der Urlaub um höchstens 8 Wochen verlängert. Das Arbeitsgesetz sieht für Mütter ein ausdrückliches Arbeitsverbot während 8 Wochen nach der Geburt vor. In den darauffolgenden 6 Wochen darf die Mutter nicht gezwungen werden, die Arbeit wieder aufzunehmen, sie kann dies jedoch freiwillig tun.
Weitere Informationen zum Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung (EO)
Urlaub des andern Elternteils
Der Vater oder der andere Elternteil kann innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes flexibel zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Entschädigt wird der Urlaub wie der Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO).
Weitere Informationen zum Urlaub des andern Elternteils (EO)
Adoptionsurlaub
Bei der Aufnahme eines Kleinkindes ist ein zweiwöchiger Adoptionsurlaub vorgesehen, der flexibel zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann. Er wird über die EO entschädigt. Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen.
Weitere Informationen zur Adoptionsentschädigung (EO)
Betreuungsurlaub
Eltern, die ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen müssen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der Urlaub kann frei zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Wie der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub des andern Elternteils wird der Betreuungsurlaub über die EO entschädigt.
Kurzurlaub zur Betreuung von Angehörigen
Das Obligationenrecht sieht einen dreitägigen bezahlten Urlaub zur Betreuung eines Familienmitglieds oder einer Partnerin bzw. eines Partners vor, die gesundheitlich beeinträchtigt sind. Pro Jahr können maximal 10 Tage bezogen werden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Kindern gelten besondere Regeln. Der Arbeitgeber ist während der Kurzabwesenheit zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Elternurlaub
In der Schweiz gibt es keinen Elternurlaub. Das bedeutet, dass im Unterschied zu zahlreichen anderen Ländern im Schweizer Modell im Zusammenhang mit einer Geburt keine Wochen vorgesehen sind, die zwischen den Eltern frei aufgeteilt werden können.
Der Bericht des Bundesrats in Antwort auf das Postulat 21.3961 zeigt, dass viele Wirkungen einer Elternzeit stärker sind, wenn keine frei aufteilbaren Wochen vorgesehen sind. Manche Branchen und gewisse Unternehmen gewähren zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Wochen noch weitere, die sie selbst finanzieren. Dauer und Umfang dieser Leistungen variieren je nach Branche und Unternehmen.
Der Bericht «Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle» stellt verschiedene Modelle für den Vaterschafts- und Elternurlaub gestützt auf die bundesrechtlichen Bestimmungen vor.