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Veröffentlicht am 29. August 2025

Abklärungsstellen und Sachverständige

Gutachten für die IV werden, je nach Anzahl medizinischer Fachdisziplinen, an einzelne Sachverständige, an Sachverständigen-Zweierteams oder an Gutachterstellen vergeben. Um für die IV tätig zu werden, müssen Gutachterstellen und Sachverständigen-Zweierteams, eine Vereinbarung mit dem BSV abschliessen.

Gutachterstellen

Gutachterstellen sind juristische Personen, welche im Auftrag der IV medizinische Abklärungen durchführen. Dazu ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem BSV notwendig. In der Vereinbarung sind sowohl der geltende Tarif als auch weitergehende zu erfüllende Vorgaben zur Qualität und Organisation der Gutachterstelle festgehalten. Die Gutachterstellen können im Auftrag der IV sowohl bidisziplinäre als auch polydisziplinäre medizinische Gutachten erstellen. Die für die Gutachterstelle tätigen Sachverständigen müssen über die entsprechende fachärztliche Ausbildung verfügen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein, über eine Berufsausübungsbewilligung des zuständigen Kantons und über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen.

Die aktuell zugelassenen Gutachterstellen finden sich auf der «Liste der Gutachterstellen, welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben (Art. 72bisIVV)».

Sachverständigen-Zweierteams

Sachverständigen-Zweierteams bestehen aus zwei Sachverständigen mit unterschiedlichen Facharzttiteln, mit welchen das BSV eine Vereinbarung zur Erstellung von bidisziplinären medizinischen Gutachten abgeschlossen hat. Ein solches Sachverständigen-Zweierteam kann bidisziplinäre Gutachtensaufträge der IV annehmen. Die beiden Sachverständigen müssen über die entsprechende fachärztliche Ausbildung verfügen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein, über eine Berufsausübungsbewilligung des zuständigen Kantons und über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen.

Die aktuell zugelassenen Sachverständigen-Zweierteams finden sich auf der «Liste der Sachverständigen-Zweierteams, welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben (Art 72bis Abs. 1bis IVV)».

Informationsschreiben an die Sachverständigen

Anforderungen an Sachverständige

Medizinische Sachverständige

Medizinische Sachverständige, die im Auftrag der IV Gutachten erstellen, müssen die Anforderungen gemäss Art. 7m ATSV erfüllen, unabhängig davon, ob sie für eine Gutachterstelle tätig sind oder als monodisziplinäre sachverständige Person oder in Zusammenarbeit mit einer weiteren sachverständigen Person als Team. Sachverständige müssen demnach

  • über einen anerkannten eidgenössischen Weiterbildungstitel im entsprechenden Fachbereich verfügen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein,
  • eine gültige Berufsausübungsbewilligung des zuständigen Kantons besitzen bzw. die Meldepflicht erfüllt haben,
  • über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen.
  • Ab dem 1, Januar 2027 über ein Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz verfügen, wenn Sie in einer der Kerndisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates tätig sind.

Neuropsychologische Sachverständige

Neuropsychologische Sachverständige müssen über einen anerkannten Abschluss in Psychologie sowie einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie verfügen. Alternativ ist auch der anerkannte Abschluss in Psychologie und ein Fachtitel der Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen möglich.

Gutachterstellen

Um als Gutachterstelle eine Vereinbarung zur Erstellung von medizinischen Gutachten für die IV mit dem BSV abschliessen zu können, müssen die Voraussetzungen gemäss der «Muster – Vereinbarung betreffend die Erstellung von poly- und bidisziplinäre medizinischen Gutachten» erfüllt sein.

Sachverständigen-Zweierteams

Sachverständigen-Zweierteams, welche als Team bidisziplinäre Gutachten erstellen möchten, müssen eine Vereinbarung mit dem BSV abschliessen. Der Abschluss einer Vereinbarung ist nur im jeweiligen Namen beider Fachärzte bzw. Fachärztinnen möglich. Juristische Personen können keine Vereinbarung als Sachverständigen-Zweierteam mit dem BSV abschliessen. Pro Team ist eine sachverständige Person hauptverantwortlich, welche als administrative Ansprechperson fungiert. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind in der «Muster – Vereinbarung betreffend die Erstellung von bidisziplinären medizinischen Gutachten - Sachverständigen-Zweierteams» festgehalten.