In der Volksabstimmung vom 24. September 2017 wurden beide Vorlagen der Reform «Altersvorsorge 2020» abgelehnt. Der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer scheiterte mit einer knappen Nein-Mehrheit von 2357 Stimmen und einer Nein-Mehrheit von 13 ½ gegen 9 ½ Kantonen am Volksmehr und am Ständemehr. Das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 wurde von 52,7 Prozent der Stimmenden verworfen.
Mit der Reform sollten die Renten gesichert und die Altersvorsorge an die gesellschaftliche Entwicklung angepasst werden. Mit Einsparungen und zusätzlichen Einnahmen sollte die AHV bis Ende des nächsten Jahrzehnts im Gleichgewicht gehalten werden. Der Mindestumwandlungssatz sollte schrittweise gesenkt werden, um die obligatorische berufliche Vorsorge zu stabilisieren. Dank Massnahmen in der beruflichen Vorsorge und in der AHV sollten das Niveau der Altersrenten erhalten bleiben. Das Rentenalter der Frauen hätte schrittweise von heute 64 auf 65 Jahre angehoben werden sollen und die Möglichkeit zur flexiblen Pensionierung zwischen 62 und 70 Jahren geschaffen werden sollen.
Die nachfolgende Übersicht zeigt die wichtigsten Massnahmen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage (alle finanziellen Auswirkungen basieren auf Preisen von 2017).
Bisherige Regelung
Rentenalter von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer.
Altersvorsorge 2020
Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre in der AHV und in der beruflichen Vorsorge.
Die Erhöhung beginnt mit Inkrafttreten der Reform und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Die Übergangsphase dauert drei Jahre. Somit gilt ab 2021 für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet jeweils am Tag vor Erreichen des Referenzalters.
Beispiel: Eine Frau mit Geburtstag 15. April 1955 erreicht am 1. November 2019 das Referenzalter (in diesem Fall: 64 Jahre und 6 Monate). Ihre Beitragspflicht endet damit am 31. Oktober 2019.
Heutige Regelung
Männer und Frauen können ihre Rente um maximal zwei Jahre vorbeziehen. Es können lediglich ganze Jahre (12 Monate) vorbezogen werden. Der Rentenvorbezug führt zu einer versicherungstechnischen Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro vorbezogenem Jahr.
Die Rente kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Durch den Rentenaufschub besteht Anspruch auf einen Zuschlag, dessen Höhe von der Dauer des Aufschubs abhängt (5,2 % bis 31,5 %).
Altersvorsorge 2020
Möglichkeit des Rentenbezuges zwischen 62 und 70 Jahren. Dadurch wird ein drittes Vorbezugsjahr eingeführt (aufgrund des Rentenalters von 64 Jahren besteht die Möglichkeit des Vorbezugs ab Alter 62 für Frauen bereits heute);
Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs;
Kürzungssätze und Aufschubszuschläge werden an die Lebenserwartung angepasst, d.h. gesenkt.
Durch die Einführung eines dritten Vorbezugsjahres entstehen in der AHV in einer ersten Phase zusätzliche Kosten, weil zusätzliche (wenn auch gekürzte) Renten ausgerichtet werden. Mittelfristig werden die Kosten aber durch die versicherungstechnische Kürzung ausgeglichen.
Heutige Regelung
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter gilt in der AHV ein Freibetrag von 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr. Beiträge, die im Rentenalter bezahlt werden, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente.
Altersvorsorge 2020
Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner; Berücksichtigung der nach dem Referenzalter bezahlten Beiträge. Personen, die weiterarbeiten und Beiträge entrichten, können bis zum 70. Altersjahr eine einmalige Neuberechnung der Rente verlangen.
Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2030 (in Millionen Franken)Mehreinnahmen für die AHV durch Aufhebung Freibetrag250Mehrausgaben für die AHV durch Rentenwirksamkeit von Beiträgen nach Referenzalter120
Heutige Regelung
Das BVG enthält heute keine Bestimmungen zum flexiblen Rentenalter. Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen sehen in ihren Reglementen jedoch einen flexiblen Altersrücktritt vor.
Altersvorsorge 2020
Einführung eines flexiblen Bezuges der Altersleistungen in der 2. Säule zwischen 62 und 70 Jahren in Analogie zur AHV;
Anhebung des frühestmöglichen Rücktrittsalters von 58 auf 62 Jahren mit gewissen Ausnahmen. Die Vorsorgeeinrichtungen können ein Mindestalter von 60 Jahren festlegen, sofern das reglementarische Referenzalter nicht über 65 Jahren liegt.
Keine Beitragspflicht bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter. Die Vorsorgeeinrichtungen können den Versicherten aber die Möglichkeit geben, den Sparprozess fortzusetzen.
Altersvorsorge 2020
0,6 Prozentpunkte MWST für die AHV in zwei Etappen:
0,3 Punkte im 2018 durch Übertragung der IV-Zusatzfinanzierung an die AHV
0,3 Punkte zusätzlich im 2021
Die Zusatzfinanzierung ist in einem separaten Bundesbeschluss geregelt, über den das Volk auch separat abstimmen wird. Sie ist aber mit den anderen Massnahmen der Reform verknüpft und kann nur dann umgesetzt werden, wenn auch das gleiche Referenzalter für Frauen und Männer gilt. Scheitert die Reform, wird die Mehrwertsteuer nicht angehoben. Gleiches gilt auch umgekehrt: Wird die Mehrwertsteuererhöhung abgelehnt, scheitert die Reform.
Heutige Regelung
Der Bund trägt 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV.
1999 wurde die Mehrwertsteuer um einen Prozentpunkt zugunsten der AHV erhöht (Demografieprozent). Zum Ausgleich des demografiebedingten Ausgabenwachstums beim Bundeshaushalt kommen 17 Prozent des Ertrages des Demografieprozents dem Bund zugute.
Altersvorsorge 2020
Der Bund trägt weiterhin 19,55 Prozent der Ausgaben der AHV.
Zuweisung des gesamten Ertrages aus dem Demografieprozent an die AHV.
Heutige Regelung
Gesetzlicher Stand des Ausgleichsfonds liegt bei 100 Prozent einer Jahresausgabe;
Bundesrat prüft periodisch, ob sich die finanzielle Entwicklung der AHV im Gleichgewicht befindet und stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes;
Altersvorsorge 2020
Gesetzlicher Stand des Ausgleichsfonds liegt bei 80 Prozent einer Jahresausgabe;
der Bundesrat ist verpflichtet der Bundesversammlung Stabilisierungsmassnahmen vorzuschlagen, wenn der Stand des Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 80 Prozent einer Jahresausgabe zu fallen droht.
Heutige Regelung
Der Mindestumwandlungssatz für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge beträgt 6,8 Prozent.
Altersvorsorge 2020
Reduktion des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent, in vier Schritten von je 0,2 Prozentpunkten pro Jahr. Die erste Anpassung erfolgt ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Damit die Altersrenten aufgrund des tieferen Umwandlungssatzes nicht um 12 Prozent sinken, wurden Ausgleichsmassnahmen beschlossen. Wie die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes treten diese Massnahmen ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
Altersvorsorge 2020
Folgende Massnahmen dienen dazu, das Altersguthaben zu erhöhen. Damit kann das BVG-Rentenniveau erhalten und die berufliche Vorsorge im tiefen bis mittleren Einkommensbereich sowie für Teilzeitbeschäftigte verbessert werden:
Senkung und Flexibilisierung des Koordinationsabzugs: 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens die minimale AHV-Rente (2017: 14 100 Franken) und höchstens ¾ der maximalen AHV-Rente (2017: 21 150 Franken).
Anpassung der Altersgutschriftensätze: 7% für 25- bis 34-Jährige (wie bisher); 11% für 35- bis 44-Jährige (+1 Prozentpunkt); 16% für 45- bis 54-Jährige (+1 Prozentpunkt) und 18% für 55- bis 65-Jährige (wie bisher).
Zuschüsse für die Übergangsgeneration (45 Jahre oder älter ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes) durch den Sicherheitsfonds BVG.
Auch in der AHV sind Massnahmen vorgesehen, um die Senkung des Umwandlungssatzes und die Erhöhung des Referenzalters für die Frauen auszugleichen. Sie ermöglichen es zudem, gewisse Vorsorgelücken zu schliessen.
Altersvorsorge 2020
Zuschlag von 70 Franken pro Monat auf alle neu entstehenden Altersrenten der AHV;
Erhöhung des Plafonds für Ehepaare von 150 Prozent auf 155 Prozent der Maximalrente;
Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte ab 2021, um diese Verbesserungen zu finanzieren.
Altersvorsorge 2020
Einführung einer Rentenumwandlungssatzgarantieprämie: Damit können die Einbussen kompensiert werden, die ein zu hoher Umwandlungssatz zur Folge hätte.
Grundsätze zur Aufteilung der Überschussbeteiligung: Undurchsichtige Umverteilungen gilt es zu vermeiden. Die Überschüsse dürfen nicht an Dritte gehen, sondern müssen jenen zukommen, mit deren Geld sie erzielt wurden.
Bekämpfung von missbräuchlichen Risikoprämien: Die Risikoprämien der Lebensversicherer dürfen den aufgrund der Schadenstatistik erwarteten Schaden nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen.
Die Reform Altersvorsorge 2020 setzt sich aus zwei Vorlagen zusammen: Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020.
Der Bundesbeschluss untersteht dem obligatorischen Referendum (Verfassungsänderung). Er erfordert das doppelte Mehr von Volk und Ständen.
Über die Gesetzesänderung wird abgestimmt, weil das Referendum dagegen zustande gekommen ist. Am 6. Juli 2017 wurden 58‘054 gültige Unterschriften eingereicht. Zur Annahme ist das Volksmehr notwendig.
Der Bundesbeschluss und die Gesetzesänderung kommen am 24. September 2017 vors Volk. Der Bundesbeschluss und das Gesetz hängen voneinander ab, sie können nur gemeinsam in Kraft treten.
Die Reform soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Ausnahme: Die Senkung des Umwandlungssatzes und die Ausgleichsmassnahmen (AHV und BV) treten ein Jahr später in Kraft.