Die Altersvorsorge in der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EL als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen.
Wer ist versichert?
Das BVG-Obligatorium gilt für alle Arbeitnehmer/-Innen, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 22'680 Franken verdienen. Diese Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge entspricht 3/4 der maximalen AHV-Altersrente (2025: CHF 2'520 x 12 = CHF 30'240; 3/4 davon = CHF 22'680).
Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird zusätzlich für die Altersrente angespart.
Verschiedene Personengruppen sind dem Obligatorium nicht unterstellt: Beispielsweise Selbstständigerwerbende, Arbeitnehmer/-Innen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder oder Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind.
Unter Umständen können sich diese Personengruppen jedoch freiwillig für die Minimalvorsorge versichern.
6.06-Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG
Altersgutschriften
Das für die Altersleistung angesparte Kapital nennt man das Altersguthaben. Dieses Guthaben wird aus den jährlichen Altersgutschriften inklusive eines Zinses von mindestens 1,25 % ab 2024 gebildet (2017-2023: 1 %; 2016: 1,25%; 2015: 1,75%). Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des koordinierten Lohnes festgesetzt und richtet sich nach dem jeweiligen Alter und Geschlecht der Versicherten. Dabei gelten folgende Ansätze:
Wie diese jährlichen Altersgutschriften finanziert werden, ist Sache der Vorsorgeeinrichtungen. Das BVG gibt nur wenig Anhaltspunkte. Das BVG kennt den Grundsatz der kollektiven Finanzierung: Der Beitrag der Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller ihrer Arbeitnehmer/-Innen. Ebenfalls wie in der AHV schulden die Arbeitgebenden die gesamten Beiträge (ihren Anteil und den Anteil der Arbeitnehmenden, welcher direkt vom Lohn abgezogen wird).
Die Altersvorsorge
Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Bedingung ist aber ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle von 22'680 Franken liegt. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Referenzalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der Versicherten angesparte Altersguthaben dient der Finanzierung der Altersrente. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor von 6,8 Prozent in eine jährliche Altersrente umgewandelt.
Die Leistungen des BVG im Überblick
Altersrente
Für eine Altersrente muss das Referenzalter erreicht werden. Seit der Einführung der Reform AHV 21 (1. Januar 2024) gilt ein flexibles Rentensystem in der 1. und 2. Säule.
Die Reform ersetzt das derzeitige unterschiedliche ordentliche Rentenalter für Männer (65 Jahre) und Frauen (64 Jahre) schrittweise durch ein identisches Referenzalter von 65 Jahren für alle versicherten Personen ab dem Jahr 2029.
Das Referenzalter für Frauen wird schrittweise wie folgt angehoben:
- Frauen, die 1961 geboren wurden: 64 Jahre und 3 Monate;
- Frauen, die 1962 geboren wurden: 64 Jahre und 6 Monate;
- Frauen, die 1963 geboren wurden: 64 Jahre und 9 Monate;
- Frauen, die 1964 oder später geboren wurden: 65 Jahre.
Die jährliche Altersrente entspricht 6,8% des angesparten Altersguthabens.
Flexible Pensionierung: Vorzeitige / aufgeschobene Pensionierung / Teilpensionierung
Seit der Einführung der Reform AHV 21 (1. Januar 2024) hat die versicherte Person das Recht auf eine vorzeitige, aufgeschobene oder teilweise Pensionierung.
Vorbezogene Pensionierung: Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung besteht ab dem vollendeten 63. Lebensjahr
Die Vorsorgeeinrichtungen können ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen (aber frühestens ab dem 58. Altersjahr).
Aufgeschobene Pensionierung: Bei Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr hat die versicherte Person die Möglichkeit die Altersleistung aufzuschieben und zwar bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.
Teilpensionierung: Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig.
Bei vorzeitiger Pensionierung sind die Altersleistungen reduziert: Das Altersguthaben ist in diesen Fällen nicht vollständig angespart und wird mit einem tieferen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgerechnet. Bei aufgeschobener Pensionierung werden die Altersleistungen erhöht.
Kapitalleistung und / oder Rente
Auf Anfrage ist der versicherten Person ausserdem ein Viertel ihres Altersguthaben als Kapitalabfindung auszurichten.
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können auch vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle der gesamten Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, auch wenn der Betrag einen Viertel des Altersguthabens übersteigt. Die versicherte Person hat beim Gesuch für eine Kapitalabfindung die von der Vorsorgeeinrichtung festgesetzten Fristen zu beachten.
Kinderrente
Beim Tod der anspruchsberechtigten Person erfüllt das betroffene Kind die Voraussetzungen für eine Waisenrente. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet; jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist.
Die Kinderrente entspricht 20% der Altersrente pro Kind jährlich.