Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert die wesentlichen Begriffe des Sozialversicherungsrechts, regelt allgemeine Grundsätze sowie das Verfahren und koordiniert die Leistungen aus den verschiedenen Gesetzen.