Beziehungen zum Vereinigten Königreich
Die schweizerischen und britischen Sozialversicherungen werden aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens koordiniert, welches dieselben Prinzipien wie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) enthält. Um die Rechte, die Versicherte vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im Rahmen des FZA erworben haben, zu schützen, wurde ein Abkommen über die Rechte der Bürger geschlossen.
Neues Abkommen über soziale Sicherheit
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) ein neues Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Das Abkommen sichert langfristig die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der beiden Staaten in Fortführung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA). Das neue Abkommen über soziale Sicherheit wird seit dem 1. November 2021 vorläufig angewendet. Es tritt am 1. Oktober 2023 endgültig in Kraft.
Es enthält die gleichen Koordinationsgrundsätze wie das FZA: Gleichbehandlung, Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften, Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, Leistungsexport, Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen Behörden und Trägern. Die Bestimmungen des EU-Koordinationsrechts (EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) wurden vereinfacht und an die Bedürfnisse der beiden Staaten angepasst
Erläuterungen zu den Bestimmungen
Dokumente
Schutz erworbener Rechte
Um die Rechte, die Versicherte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im Rahmen des FZA erworben haben, zu gewährleisten, wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Rechte der Bürger geschlossen. Dieses Abkommen ist seit dem 1. Januar 2021 anwendbar. Es gewährleistet die Rechte aus dem FZA für Personen, die vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unterstellt waren.
Abkommenstext
(in Bezug auf die soziale Sicherheit gilt diese auch für EU-Staatsangehörige)
Dieses Abkommen wurde durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses FZA Schweiz-EU, welcher den Anhang II des FZA (Protokoll II) ergänzt, der den Schutz der Rechte auf grenzüberschreitende Sachverhalte mit EU-Beteiligung ausdehnt:
Beschluss 1/2020 des gemischten Ausschusses
Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger
Ziel des Abkommens ist es, dass sich für Personen, welche dem FZA unterstanden, bevor dieses nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar war (31.12.2020), möglichst wenig ändert und die erworbenen Rechte geschützt werden.
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten insbesondere weiter für folgende Personen (sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen):
- Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten, die am 31.12.2020 den britischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterstanden
- Britische Staatsangehörige, die am 31.12.2020 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstanden
- Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten, die im Vereinigten Königreich wohnen und die am 31.12.2020 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstanden
- Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die in der Schweiz wohnen und die am 31.12.2020 den britischen Rechtsvorschriften unterstanden
Für diese Personen ändert sich nichts, solange sie ohne Unterbrechung in einer der oben beschriebenen grenzüberschreitenden Situation sind, das heisst solange aufgrund der Staatsangehörigkeit, der Tätigkeit oder des Wohnsitzes ein Bezug zu beiden Staaten besteht. Abgesehen von den oben genannten Situationen sind auch andere grenzüberschreitende Situationen, in denen zusätzlich ein Bezug zu den EU-Mitgliedstaaten besteht, geschützt.
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten auch weiter für bestimmte Personen, die nicht oder nicht mehr in einer grenzüberschreitenden Situation sind, wenn sie das Recht haben, im anderen Staat zu arbeiten oder zu wohnen. Das sind zum Beispiel schweizerische Staatsangehörige, die nach Ablauf ihrer Entsendung im Vereinigten Königreich arbeiten oder solche, die ihre Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich aufgeben, aber dort weiterhin wohnen.
Versicherungsunterstellung
Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 430 erläutert den Schutz der erworbenen Rechte im Bereich des Versicherungsunterstellung und der Leistungen der 1. Säule.
Krankenversicherung
Das Informationsschreiben des BAG vom 8.12.2020 enthält detaillierte Auskünfte.
Im Vereinigten Königreich krankenversicherte Personen finden hier entsprechende Informationen: Healthcare for UK nationals visiting the EU - GOV.UK (www.gov.uk) und Living in Europe - GOV.UK (www.gov.uk)
Familienleistungen
In der Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 38 sowie im entsprechenden Faktenblatt finden Sie Informationen über die Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021 :
Faktenblatt Brexit Familienleistungen
Rentenversicherung
Bei einer Pensionierung nach dem 31.12.2020 besteht weiterhin Anspruch auf Rente gemäss den nationalen Rechtsvorschriften. Versicherungszeiten aus dem anderen Staat werden berücksichtigt für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit und die Rente wird auch bei einem Wechsel des Wohnsitzes in den anderen Staat uneingeschränkt weiter ausgerichtet. In diesem Fall ist auch ein Krankenversicherungsschutz von einem der beiden Staaten gewährleistet.
Invalidenrenten werden auch bei Wohnsitz im anderen Staat ausgerichtet und Hinterlassenenrenten werden auch an Hinterlassene mit Wohnsitz im anderen Staat ausgerichtet.
Bei Personen, die am 31.12.2020 nicht in einer grenzüberschreitenden Situation sind, aber vorher im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz sozialversichert waren, werden die vor und nach dem 31.12.2020 zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt für den Erwerb einer schweizerischen oder einer britischen Rente. Ihre Renten werden auch in den anderen Staat exportiert.
Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 430 erläutert den Schutz der erworbenen Rechte im Bereich des Versicherungsunterstellung und der Leistungen der 1. Säule.