Die dritte Säule
Seit dem Jahr 1972 ist die individuelle Vorsorge als dritte Säule des schweizerischen Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Bundesverfassung (BV) verankert. Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge durch Massnahmen der Fiskal- und Wohneigentumspolitik
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Die 3. Säule kann in zwei Bereiche unterteilt werden:
- Die freie Selbstvorsorge besteht aus dem persönlichen Sparen, z.B. Bargeld ("Sparstrumpf"), Sparheft, Lebensversicherungen, Anlagen, usw. Über die Sparguthaben kann jederzeit frei verfügt werden. Es besteht keine steuerliche Privilegierung.
- Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist jene Vorsorgeform der 3. Säule, die im Sinn und Geist der verfassungsmässigen Dreisäulenkonzeption durch die Fiskal- und Eigentumspolitik gefördert werden soll.
Die Säule 3a wurde in einer Verordnung eingehend geregelt und ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten (Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3).
Charakteristik der Säule 3a
Die Säule 3a ist im Wesentlichen charakterisiert durch ihre steuerliche Privilegierung, welche darin besteht, dass die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Die Leistungen werden allerdings wie jene der 2. Säule besteuert. Über die Guthaben der Säule 3a kann nicht jederzeit und frei verfügt werden.Zugelassen sind nur 2 ganz bestimmte Vorsorgeformen, nämlich:
- Die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
- Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.
Die Vorsorgeformen der Säule 3a kann grundsätzlich jedermann errichten, der erwerbstätig ist: Für Arbeitnehmende bildet die Säule 3a eine Ergänzung ihrer Vorsorge aus der 1. und 2. Säule. Bei Selbständigerwerbenden Personen, für welche die 2. Säule fakultativ ist, hat die Säule 3a eine weitaus grössere Bedeutung: Sie kann ihnen als Ersatz der 2. Säule dienen. Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, können auch eine Säule 3a bilden.
Zur Bildung einer Säule 3a berechtigte Personen
Die Säule 3a steht Personen offen, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen AHV-pflichtig ist. Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz arbeiten und den schweizerischen Sozialversicherungen unterstehen, können ebenfalls ein Guthaben der Säule 3a bilden. Ferner beitragsberechtigt sind Taggeldbezüger/innen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und teilinvalide Personen, die ein AHV-pflichtiges Einkommen beziehen. Nähere Informationen dazu enthält das Kreisschreiben Nr. 18 Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a.
Begünstigte Personen
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
- im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
- nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
- der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
- die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die übrigen Erben.
Ausrichtung der Leistungen
Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV ("Referenzalter") ausgerichtet werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig in den folgenden Fällen:
- Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der 2. Säule;
- Wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist;
- Aufgabe der bisherigen und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit;
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
- Wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt;
- Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
Steuerabzug
Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende Personen können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die Säule 3a in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen :
- «Kleiner» Beitrag (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3): 6'883 Franken (bis 2022) und 7'056 Franken (bis 2024) und 7'258 Franken (ab 2025) pro Jahr wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören;
- «Grosser» Beitrag (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3): bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 34'416 Franken (bis 2022), 35'280 Franken (bis 2024) und 36'288 Franken (ab 2025) pro Jahr wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören.
Beiträge dürfen bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin noch erwerbstätig ist.
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a
Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Einkäufe können erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 gemacht werden.
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab 1.1.2025 nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, können diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen. Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2026 beispielsweise maximal 7’258 Fr.).
- Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden.
- Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird.
- Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Die neuen Bestimmungen sehen spezielle Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern und zu gewährleisten, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können