Die Ergänzungsleistungen im Detail
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Es handelt sich um Bedarfs- und keine Fürsorgeleistungen. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, zum einen persönliche, zum andern wirtschaftliche.
Voraussetzungen
Namentlich muss ein Anspruch auf eine Grundleistung der AHV oder IV bestehen. Die antragstellende Person darf nicht über mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) Vermögen verfügen (sog. Vermögensschwelle) und sie muss ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Wirtschaftlich muss ein Ausgabenüberschuss bestehen, das heisst, die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Prüfung, ob das Vermögen die zulässige Schwelle übersteigt, wird eine selbstbewohnte Liegenschaft nicht berücksichtigt.
AusländerInnen müssen während mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, damit sie EL beanspruchen können. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein). Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
Berechnung der Leistungen
Jährliche EL
Die jährlichen Ergänzungsleistungen, welche monatlich ausgerichtet werden, entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Einzelheiten dazu finden sich in den Ziffern 1 bis 9 des Merkblattes 5.01.
Die Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung finden sich im Merkblatt 5.02.
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Angaben dazu finden sich in den Ziffern 10 bis 14 des Merkblattes 5.01.
Merkblatt 5.01 «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»
Merkblatt 5.02 «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV»
Rückerstattungspflicht
Alle Ergänzungsleistungen, einschliesslich Krankheits- und Behinderungskosten sowie Krankenversicherungsprämien, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden, müssen nach dem Tod einer EL-beziehenden Person aus dem Nachlass zurückerstattet werden. Es sind nur diejenigen Leistungen zurückzuerstatten, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Auf dem Nachlass wird ein Freibetrag von 40'000 Franken gewährt. Hinterlässt eine Person weniger Vermögen, entfällt die Rückerstattungspflicht.
Fragen und Antworten
Kontakte
Für Auskünfte und Anmeldung stehen Ihnen die kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen zur Verfügung. Sie befinden sich in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons.