Entsandte
Für Arbeitnehmende, die für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, bleibt während dieser Zeit weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslands anwendbar, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Entsendung aus der Schweiz in einen EU-Staat
Detaillierte Informationen enthält das Entsendungsmerkblatt zwischen der Schweiz und der EU: Entsendungsmerkblatt CH-EU (PDF, 350 kB, 13.12.2023)
Ein Arbeitgeber, der eine Person für maximal 24 Monate entsenden möchte, oder ein Selbstständigerwerbender, der für maximal 24 Monate vorübergehend im Ausland erwerbstätig sein möchte, stellt bei seiner AHV-Ausgleichskasse einen Antrag durch eine Webapplikation im Bereich der Unterstellung (ALPS), die von der AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus.
Verlängerung der Entsendung
Wenn der Zeitraum von 24 Monaten nicht ausreicht, so kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers einen Antrag durch eine Webapplikation im Bereich der Unterstellung (ALPS), die von der AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, einreichen. Das Bundesamt wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Aus-nahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben.
Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmers direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden.
Eine Verlängerung oder eine langfristige Entsendung wird nach schweizerischer Praxis nur dann bei den Behörden des vorübergehenden Beschäftigungsstaates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von 5 bis 6 Jahren nicht überschreitet.
Entsendungen aus der Schweiz in einen EFTA-Staat
Detaillierte Informationen enthält das Entsendungsmerkblatt zwischen der Schweiz und der EFTA: Entsendungsmerkblatt CH-EFTA (PDF, 224 kB, 21.12.2023)
Die Regeln und Prozesse betreffend die Entsendung in einen EU-Staat gelten analog.
Entsendungen aus der Schweiz in Vertragsstaaten (ohne EU / EFTA)
Detaillierte Informationen enthält das Entsendungsmerkblatt zwischen der Schweiz und Vertragsstaaten (ohne EU / EFTA): Entsendungsmerkblatt Vertragsstaaten ohne EU/EFTA (PDF, 168 kB, 13.12.2023)
Ein Arbeitgeber, der eine Person entsenden möchte, stellt bei der AHV-Ausgleichskasse einen Antrag durch eine Webapplikation im Bereich der Unterstellung (ALPS), die von der AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird.
Genügt die im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehene Entsendungsfrist nicht zur Erfüllung der Aufgaben, kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers einen Antrag durch eine Webapplikation im Bereich der Unterstellung (ALPS), die von der AHV-Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, einreichen.
Eine Verlängerung wird nach schweizerischer Praxis nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von 5 bis 6 Jahren nicht überschreitet.
Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in einem Nichtvertragsstaat (Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat)
Detaillierte Informationen enthalten das Entsendungsmerkblatt zwischen der Schweiz und Nichtvertragsstaaten sowie die Merkblätter 10.01 Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen, 10.02 Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und 10.03 Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Entsendungsmerkblatt Nichtvertragsstaaten (PDF, 169 kB, 13.12.2023)
10.02 Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung