Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Wenn die Kinder im Ausland wohnen, gelten für die Ausrichtung der Familienzulagen besondere Voraussetzungen.
Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nämlich nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Eine solche Vereinbarung besteht insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die in der Schweiz leben oder arbeiten, haben somit Anspruch auf Familienzulagen für ihre in einem dieser Staaten wohnhaften Kinder. Wenn ein Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz in Konkurrenz zu einem Anspruch auf Zulagen in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat steht, ist die Prioritätenordnung nach den zwischen der Schweiz und der EU/EFTA geltenden spezifischen Koordinierungsbestimmungen geregelt.
Bei Kindern oder Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre in der Schweiz behalten. Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen.
Wenn ein Anspruch auf Kinderzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder besteht, werden die Kinder- und die Ausbildungszulage exportiert, nicht aber die Geburts- und die Adoptionszulage. In gewissen Fällen wird auch die Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmende exportiert.
Wenn das Kind in einem Land lebt, mit dem die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat, besteht kein Anspruch auf Familienzulagen, mit Ausnahme einiger Sonderfälle, die in den nationalen Rechtsgrundlagen zu den Familienzulagen aufgeführt sind. In diesen Fällen wird die Höhe der Familienzulagen an die Kaufkraft des Landes angepasst, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
Für das Vereinigte Königreich gelten aufgrund des Brexit folgende Regeln:
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, der Schweiz sowie von EU-Mitgliedstaaten, die sich vor dem 1. Januar 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich befanden, haben weiterhin Anspruch auf Familienzulagen, auch für Kinder, die nach diesem Datum geboren wurden. An Personen, die sich frühestens seit dem 1. Januar 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich befinden, werden die Familienzulagen jedoch nicht exportiert.
Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Koordinierungsregeln für grenzüberschreitende Fälle mit der EU/EFTA
Für jedes Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Wenn für denselben Zeitraum und dasselbe Kind in der Schweiz sowie in einem EU- oder EFTA-Land Familienleistungen vorgesehen sind, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. Haben beispielsweise mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen, weil sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, so ist diejenige Person erstanspruchsberechtigt, die im Staat erwerbstätig ist, in dem das Kind wohnt.
Beim Zusammentreffen von Ansprüchen in grenzüberschreitenden Fällen mit der EU/EFTA kommen andere Prioritätsregeln als im innerschweizerischen Verhältnis zur Anwendung.
Leitfaden Familienleistungen CH-EU
Differenzzahlung zwischen Staaten Schweiz-EU/EFTA
Wurde anhand der Prioritätenordnung ermittelt, wer erst- und wer zweitanspruchsberechtigt ist, stellt sich die Frage einer allfälligen Differenzzahlung. Sind die schweizerischen Familienzulagen, auf die die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch hätte, höher als die Familienleistungen, die die erstanspruchsberechtigte Person erhält, kann die zweitanspruchsberechtigte Person die Ausrichtung der Differenz verlangen.
Drittauszahlung
Werden die Familienzulagen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann die Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, beantragen, dass die Leistungen direkt an sie ausbezahlt werden. Besteht Anspruch auf Familienzulagen in einem EU/EFTA-Mitgliedsland, muss der Antrag an die zuständige Stelle des Wohnorts gerichtet werden, die den Antrag an die zuständige Kasse des Staates weiterleitet, in dem die anspruchsberechtigte Person arbeitet. Besteht Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz, ist der Antrag auf Drittauszahlung an die schweizerische Familienausgleichskasse der anspruchsberechtigten Person zu richten. Wenn die Familienzulagen auf ein Konto im Ausland ausgezahlt werden, gehen die Verwaltungs- und Überweisungskosten zulasten der schweizerischen Familienausgleichskasse. Die Verwaltungskosten der Bank im Ausland, an die die Zahlung geht, hat die Person zu tragen, die die Zulagen erhält.