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Warnung

Falsche Mails im Namen des BSV

Aktualisiert am 16. Jan. 2026

Zurzeit zirkulieren Mails im Namen von BSV-Direktorin Doris Bianchi, in denen die Empfänger zu Rückerstattungen aufgefordert werden. Wir weisen darauf hin, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen KEINE solchen Mails verschickt, weder an Privatpersonen, noch an Institutionen. Es handelt sich hier um einen Phishing- und CEO-Fraud-Versuch, der dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) bereits gemeldet wurde. Ignorieren Sie daher derartige Mails und klicken Sie insbesondere NICHT auf die darin enthaltenen Links.

Veröffentlicht am 22. Juli 2025

Familienzulagen in der Landwirtschaft

In der Landwirtschaft tätige Personen, die ihren Anspruch auf Familienzulagen geltend machen oder Informationen zu ihrer persönlichen Situation benötigen, wenden sich an die zuständige Stelle.

Arten und Ansätze

Zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft gehören:

  • Die Kinderzulage: Sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Besteht für das Kind bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt 215 Franken pro Monat im Talgebiet und 235 Franken pro Monat im Berggebiet.
  • Die Ausbildungszulage: Sie wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt, und bis zum Ende der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage beträgt 268 Franken pro Monat im Talgebiet und 288 Franken pro Monat im Berggebiet.
  • Die Haushaltungszulage: Sie wird nur an landwirtschaftliche Arbeitnehmende ausgerichtet. Sie beträgt 100 Franken pro Monat.

Einige Kantone haben zusätzliche Regelungen für die Landwirtschaft vorgesehen und gewähren höhere Beträge.

Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?

Für die anspruchsbegründenden Kinder in der Landwirtschaft gelten dieselben Voraussetzungen wie für Kinder ausserhalb der Landwirtschaft. Anspruch besteht somit für:

  • Kinder, für die ein Kindsverhältnis zur anspruchsberechtigten Person besteht;
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten;
  • Pflegekinder, die unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden;
  • Geschwister und Enkelkinder der anspruchsberechtigten Person, wenn diese überwiegend für deren Unterhalt aufkommt.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Folgende Personen können einen Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen:

  • Selbstständige Landwirtinnen und Landwirte, die hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind;
  • Selbstständige Landwirtinnen und Landwirte, die nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind;
  • Älplerinnen und Älpler;
  • Hauptberufliche Berufsfischerinnen und Berufsfischer;
  • Landwirtschaftliche Arbeitnehmende.

Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt:

  • an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Berufsfischerinnen und Berufsfischer vierteljährlich;
  • an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler jährlich;
  • an landwirtschaftliche Arbeitnehmende monatlich über ihren Arbeitgeber.

Mementos "Familienzulagen" und "Familienzulagen in der Landwirtschaft"

Erläuterungen zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG Erläuterungen)

Anspruchskonkurrenz

Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage derselben Art ausgerichtet werden (Verbot des Doppelbezugs). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung nach folgender gesetzlicher Reihenfolge:

  • Erwerbstätigkeitsprinzip: Die erwerbstätige Person hat gegenüber der nichterwerbstätigen Person Vorrang;
  • Prinzip der elterlichen Sorge: Sind beide Anspruchsberechtigten erwerbstätig, hat die Person mit der elterlichen Sorge Vorrang;
  • Obhutsprinzip: Wird die elterliche Sorge geteilt oder hat keiner der Anspruchsberechtigten die elterliche Sorge, so hat diejenige Person den Vorrang, bei der das Kind überwiegend lebt;
  • Wohnsitzprinzip: Leben beide Eltern und das Kind im selben Haushalt, hat diejenige Person den Vorrang, die ihre Erwerbstätigkeit im Wohnsitzkanton des Kindes ausübt;
  • Einkommensprinzip: Üben beide Eltern ihre Erwerbstätigkeit im bzw. beide ihre Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons des Kindes aus, hat diejenige Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit Vorrang. Erzielt kein Elternteil ein Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, hat diejenige Person mit dem höheren Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Vorrang.

Kann die erstanspruchsberechtigte Person nicht anhand des ersten Kriteriums bestimmt werden, kommt das zweite Kriterium zur Anwendung, dann das dritte usw.

Kantonale Differenzzahlung

Handelt es sich beim Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person um einen solchen nach dem FLG, besteht Anspruch auf den Differenzbetrag, sofern der für die erstanspruchsberechtigte Person geltende kantonale Ansatz der Familienzulage nach FamZG tiefer liegt als derjenige nach dem FLG.

Ebenfalls Anspruch auf den Differenzbetrag besteht dann, wenn der Erstanspruch beim FLG liegt und der für die zweitanspruchsberechtigte Person geltende kantonale Ansatz der Familienzulage nach FamZG höher liegt.

Auszahlung an eine Drittperson

Die Familienzulagen müssen für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Der Elternteil, der die Familienzulagen bezieht, muss die Zulagen dem Elternteil weiterleiten, der mit dem Kind lebt. Werden die Familienzulagen nicht weitergeleitet, kann der Elternteil, der für das (volljährige) Kind sorgt, beantragen, dass ihm die Familienzulagen direkt ausgerichtet werden. Es handelt sich dabei um ein Gesuch um Auszahlung der Zulagen an eine Drittperson, auch Drittauszahlungsgesuch genannt.

Das Gesuch um Drittauszahlung muss schriftlich bei der Familienausgleichskasse (FAK) eingereicht werden, die die Familienzulagen ausrichtet. Es ist schlüssig (und anhand von Belegen) zu begründen. Der gesuchstellende Elternteil muss insbesondere aufzeigen, dass der andere Elternteil die bezogenen Zulagen nicht oder nicht vollumfänglich weiterleitet. Die FAK prüft das Dossier und erlässt eine Verfügung. Gegen die Verfügung kann Einsprache erhoben werden.

Export

Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz aufgrund eines Abkommens über soziale Sicherheit dazu verpflichtet ist. Entsprechend werden die Familienzulagen in der Landwirtschaft in folgenden Fällen exportiert:

  • Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende in der Schweizer Landwirtschaft tätig sind, haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für ihre Kinder, die in einem dieser Staaten wohnen. Arbeitnehmende haben zusätzlich Anspruch auf die Haushaltungszulage.
  • An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei, die als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende in der Schweizer Landwirtschaft tätig sind, werden die Kinder- und Ausbildungszulagen weltweit exportiert.

Bei den Kindern oder Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre in der Schweiz behalten. In diesem Fall besteht für sie weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen.

Finanzierung

Die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von den Arbeitgebern übernommen. Dabei bezahlen diese jeweils 2 Prozent aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die kantonale Ausgleichskasse.

Den Restbetrag sowie die Familienzulagen an selbstständige Landwirtinnen und Landwirte werden zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen finanziert.