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Veröffentlicht am 22. Oktober 2025

Organisation

Das System der Familienzulagen besteht aus mehreren Akteuren.

Der Bund

Der Bund gibt den Kantonen mit dem Familienzulagengesetz (FamZG) den Rahmen vor, lässt ihnen aber die Möglichkeit, grosszügigere Leistungen vorzusehen. Er regelt Fragen des materiellen Rechts, insbesondere den Anspruch auf Familienzulagen sowie die Anspruchsvoraussetzungen (Beginn und Ende des Anspruchs, Altersgrenzen, Anspruchskonkurrenz, Leistungsexport, Koordination mit Leistungen anderer Sozialversicherungen usw.). Das BSV erlässt Weisungen, um die Rechtsanwendung durch die Durchführungsstellen, d. h. die Familienausgleichskassen, zu vereinheitlichen.

Die Kantone

Die Kantone erlassen ihre eigene Familienzulagenordnung, wobei sie die Vorschriften des Bundes einhalten müssen. Den Kantonen steht es frei, höhere Leistungen als die bundesrechtlichen Mindestansätze vorzusehen. Zudem können sie Geburts- oder Adoptionszulagen oder zusätzliche Leistungen (z. B. einen Zuschlag für Grossfamilien) gewähren. Die Kantone üben die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Sie regeln die Organisation und die Finanzierung der Familienzulagen.

Die Familienausgleichkassen

Die Familienausgleichkassen (FAK) sind die Durchführungsstellen für die Familienzulagen. Es gibt drei Arten von Familienausgleichskassen:

  • Kantonale FAK: Jeder Kanton verfügt über eine kantonale FAK.
  • Von AHV-Ausgleichskassen geführte FAK: Um in einem Kanton aktiv zu sein, muss sich die Kasse lediglich bei der zuständigen Behörde des Kantons melden.
  • Von den Kantonen anerkannte berufliche und zwischenberufliche FAK: Die Kantone legen die Voraussetzungen fest, unter denen sie diese FAK anerkennen; sie können insbesondere eine Mindestanzahl von Mitgliedern (Arbeitgeber und ggf. Selbstständigerwerbende) und/oder Arbeitnehmenden vorschreiben.

Die Familienausgleichskassen:

  • gewähren oder verweigern die Ausrichtung von Familienzulagen, Differenzzahlungen oder Drittauszahlungen;
  • zahlen die Familienzulagen an Selbstständigerwerbende und in gewissen Fällen auch an Arbeitnehmende;
  • setzen die Beiträge fest und erheben sie;
  • melden alle von ihnen ausbezahlten Familienzulagen an das Familienzulagenregister.

Die Arbeitgeber

Die Arbeitgeber zahlen die Familienzulagen grundsätzlich monatlich zusammen mit dem Lohn aus. Sie müssen ihre Angestellten über den Anspruch auf Familienzulagen informieren, ihnen das Antragsformular zur Verfügung stellen und dieses ausgefüllt an die FAK weiterleiten. Wenn der Arbeitgeber Kenntnis erhält von veränderten Umständen, und sich diese auf den Anspruch auf Familienzulagen seiner Angestellten auswirken könnten, muss er dies der FAK unverzüglich melden. Die Arbeitgeber finanzieren die Familienzulagen über ihre FAK-Beiträge.