Veröffentlicht am 18. Juni 2026
FAQ zur Invalidenversicherung IV
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Invalidenversicherung IV.
Ansprechpartner für Fragen von Versicherten zu AHV, IV, EO und EL sind die Ausgleichskassen und die IV-Stellen:
Ansprechpartner für Fragen zu AHV, IV, EO, EL und Familienzulagen
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV prüfen zu lassen.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
- jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie
- einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV, nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV
oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und - nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und
- in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben, und
- Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
- als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblatt 5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Berechnen Sie provisorisch Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Sie können sich bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons anmelden, um Leistungen der IV zu beanspruchen. Das Anmeldeformular erhalten Sie bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder Sie finden es unter www.ahv-iv.ch.
Die IV-Anmeldung können Sie entweder selber machen oder Ihre gesetzliche Vertretung, Behörden oder Dritte, die Sie regelmässig unterstützen bzw. dauernd betreuen, können dies auch für Sie übernehmen. Es ist wichtig, dass Sie sich rasch nach Eintritt des Gesundheitsschadens anmelden, damit kein Anspruch auf Leistungen verloren geht oder Leistungen gekürzt werden.
Informationsstelle AHV-IV - Adressen der IV-Stellen
Informationsstelle AHV-IV - IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Es ist im Sinn und Zweck der IV, dass Sie weiterarbeiten. Die Höhe der IV-Rente wird danach bestimmt, ob und wie viel Arbeit Ihnen trotz Invalidität zugemutet werden kann. Selbst eine ganze IV-Rente schliesst ein zusätzliches Einkommen nicht aus, da diese bereits ab einem IV-Grad von 70 Prozent gezahlt wird.
Ob Sie ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften dürfen und wenn ja, bei welcher Tätigkeit und in welcher Höhe, steht in Ihrer Rentenverfügung. Melden Sie Ihrer zuständigen IV-Stelle, wenn Sie eine neue Anstellung gefunden haben und dies Ihr Erwerbseinkommen verändert.