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Veröffentlicht am 23. Juli 2025

Gesetzliche Grundlagen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen für unsere Aufgaben.

Die Kinder- und Jugendpolitik hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zu fördern, sie wo nötig zu schützen und ihre Mitwirkung am politischen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Die Kinder- und Jugendpolitik ist eine Querschnittsaufgabe. In erster Linie sind die Kantone dafür zuständig. Der Bund kann nur subsidiär tätig werden.

Die Aufgaben des BSV in diesem Bereich stützen sich hauptsächlich auf folgende Gesetzesgrundlagen:

UN-Kinderrechtskonvention (KRK)

Die von der Schweiz 1997 ratifizierte Konvention beruht insbesondere auf vier Grundsätzen: der Nichtdiskriminierung, dem Vorrang des Kindeswohls, dem Recht auf Leben und Entwicklung sowie dem Recht, seine Meinung zu äussern und angehört zu werden.

Bundesverfassung (BV)

Nach Artikel 11 der Bundesverfassung haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. In Artikel 41 und 67 der Bundesverfassung ist die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen festgelegt.

Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) und entsprechende Verordnung (KJFV)

Das 2013 in Kraft getretene KJFG hat folgende Ziele:

  • Förderung der ausserschulischen Arbeit;
  • Zusammenarbeit mit den Kantonen in der Kinder- und Jugendpolitik;
  • Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren.

Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) und entsprechende Verordnung (JSFVV)

Das Gesetz tritt ab dem 1. Januar 2025 gestaffelt in Kraft und soll:

  • Kinder und Jugendliche schweizweit einheitlich vor ungeeigneten Medieninhalten schützen;
  • die Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele vereinheitlichen;
  • sicherstellen, dass die Anbieter von Filmen und Videospielen eine Mitverantwortung für den Jugendschutz übernehmen.

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs ermöglicht diese Verordnung dem BSV, über Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen Präventionsmassnahmen zu unterstützen. Die Massnahmen zielen ab auf Information, Beratung und die Prävention von Straftaten.