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Veröffentlicht am 29. August 2025

Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung ist für versicherte Personen bestimmt, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen bzw. um soziale Kontakte zu pflegen, die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten.

Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade unterschieden - leicht, mittel und schwer.

Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und davon, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.

Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf eines Wartejahres und kann höchstens für die zwölf der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangegangenen Monate ausgerichtet werden.

Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte mit mindestens einer 25 %-IV-Rente, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, sie sind aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung

  • nicht in der Lage, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen,
  • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, oder
  • ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV entfällt, wenn Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung besteht.

Hilflosenentschädigungen werden nur an Personen ausbezahlt, die in der Schweiz wohnen.

Minderjährige Versicherte

Hilflose Minderjährige können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht.

Intensivpflegezuschlag

Minderjährigen, welche während mindestens vier Stunden täglich Pflege benötigen, kann die IV zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag ausrichten. Auch bei diesem gibt es die Stufen leicht, mittel und schwer, je nach Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht gesundheitlich eingeschränkten Kind erforderlich ist.

Dieser Zuschlag entfällt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag.

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