Invalidenrente
Eine Rente hat zum Ziel, den finanziellen Existenzbedarf abzusichern. Deckt die Rente die notwendigen Lebenshaltungskosten nicht, besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente wird dann geprüft, wenn eine berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung nicht oder nicht vollständig zum Ziel führt.
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie können ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern.
- Die versicherte Person war während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig.
- Nach Ablauf des Jahres (Wartejahr) besteht eine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr.
Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV,. Es ist deshalb wichtig, die Anmeldung bei der IV einzureichen, sobald die gesundheitlichen Einschränkungen Leistungen der IV auslösen können.
Merkblatt 4.04 - Invalidenrenten der IV
Bemessung des Invaliditätsgrades
Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine versicherte Person Anspruch hat.
Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gibt Anspruch auf eine 25 % IV-Rente.
Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 40 % und weniger als 50 % gelten besondere Prozentsätze für den Leistungsanspruch.
Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil des Rechtsanspruchs demjenigen des Invaliditätsgrades (Beispiel: ein IV-Grad von 52 % führt zu einer IV-Rente von 52 %.
Bei einem Invaliditätsgrad von 70 – 100% wird eine ganze IV-Rente ausbezahlt.