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Warnung

Falsche Mails im Namen des BSV

Aktualisiert am 16. Jan. 2026

Zurzeit zirkulieren Mails im Namen von BSV-Direktorin Doris Bianchi, in denen die Empfänger zu Rückerstattungen aufgefordert werden. Wir weisen darauf hin, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen KEINE solchen Mails verschickt, weder an Privatpersonen, noch an Institutionen. Es handelt sich hier um einen Phishing- und CEO-Fraud-Versuch, der dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) bereits gemeldet wurde. Ignorieren Sie daher derartige Mails und klicken Sie insbesondere NICHT auf die darin enthaltenen Links.

Veröffentlicht am 28. August 2025

Geburtsgebrechen der IV

Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die Geburtsgebrechen, für die ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, sind auf der abschliessenden Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) aufgeführt.

Die IV übernimmt die notwendigen Behandlungen eines anerkannten Geburtsgebrechens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Ab dem 20. Altersjahr ist die Krankenversicherung zuständig.

Mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV (WEIV) » wurde die Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert. Leiden, die einfach zu behandeln sind, übernimmt die Krankenversicherung. Andere Leiden, namentlich seltene Krankheiten, übernimmt die IV.

Grundsätzlich sind alle interessierten Personen und Organisationen berechtigt, einen Antrag zu stellen, ein neues Geburtsgebrechen auf die Liste der Geburtsgebrechen zu nehmen.

Nach Prüfung des Antrags wird die OIC-DFI gegebenenfalls entsprechend angepasst.

Weitere Informationen

Kontakt

Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Bereich Sach- und Geldleistungen