Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Sie sind insbesondere bei psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit einsetzbar. Mit Hilfe von Integrationsmassnahmen kann sich die versicherte Person langsam wieder an den Arbeitsprozess gewöhnen und ihre Belastbarkeit aufbauen.
Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben Versicherte, die während sechs Monaten und länger zu 50 % und mehr arbeitsunfähig sind.
Die versicherte Person sollte in der Lage sein, eine Präsenzzeit am Arbeitsplatz zu haben von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche.
Jugendliche unter 25 Jahren, die noch nicht erwerbstätig waren und von Invalidität bedroht sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen für Jugendliche. Diese bereiten die Jugendlichen insbesondere auf die erstmalige berufliche Ausbildung vor. Ziel ist der Aufbau und die Stabilisierung von Präsenz- und Leistungsfähigkeit.
Für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, die bereits erwerbstätig waren und einen anderen Unterstützungsbedarf ausweisen, können Integrationsmassnahmen für Erwachsene geeigneter sein.
Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV