Grundlagen der Kinder- und Jugendpolitik (KJP)
Der Begriff Kinder- und Jugendpolitik umfasst den Schutz, die Förderung und die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen. Diese Definition basiert auf der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 und der «Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik» des Bundesrates von 2008.
Die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen werden durch vielfältige Faktoren beeinflusst, die in die Zuständigkeit verschiedener Politikbereiche fallen (unter anderem Familienpolitik, Gesundheitspolitik, Armutsbekämpfung, Raum- und Verkehrsplanung). Die Perspektiven, Anliegen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen werden als Querschnittsaufgabe in die etablierten Politiken eingebracht. Weitere Informationen zu den Aufgaben der verschiedenen Bundesämter sind unter Bestandesaufnahme zu finden.
Zu einer ganzheitlichen Kinder- und Jugendpolitik tragen folgende drei Ziele der Bundesverfassung bei, die sich gegenseitig ergänzen:
- Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV);
- Bund und Kantonen obliegt eine Bildungsverantwortung (Art. 41 Abs. 1 Bst. f BV);
- Kinder und Jugendliche sind in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Menschen zu fördern und ihre soziale, kulturelle und politische Integration ist zu unterstützen (Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV).
Im Zentrum stehen:
Das BSV hat im Frühjahr 2026 vom Parlament den Auftrag erhalten, eine nationale Strategie für Kinder und Jugendliche zu erarbeiten, die auf den drei Pfeilern Schutz, Förderung und Mitwirkung basiert. Dabei sind die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Bundesstellen zu berücksichtigen und weitere Schlüsselakteure einzubeziehen.