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Veröffentlicht am 22. Juli 2025

Leistungen der AHV

Anspruch auf Leistungen der AHV haben versicherte Personen, denen während mindestens einem Jahr Beiträge angerechnet werden können.

Altersrenten

Sie haben Anspruch auf die Altersrente ab dem 1. Tag des Monats, der dem Referenzalter folgt. Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren. Für die Frauen wird das Referenzalter ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 erhöht. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65.

Ehepaarrenten

Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente. Die beiden Individualrenten sind allerdings auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt, d.h. auf monatlich 3 780 Franken.

Kinderrente

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreichen und noch Kinder unter 18 Jahren haben, haben Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch, bis sie 25 Jahre alt sind. Die Kinderrente entspricht 40% der Altersrente.

Erreichen beide Elternteile das ordentliche Rentenalter, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Die beiden Renten zusammen dürfen 60% der maximalen Altersrente - d.h. monatlich 1 512 Franken - nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.

Waisenrente

Kinder bis 18 Jahre - bzw. 25 Jahre für in Ausbildung Stehende - deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40% der Altersrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche 60% der Altersrente entsprechen.

Witwenrente

Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Haben sie keine Kinder, müssen sie über 45 sein und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein. Die Witwenrente entspricht maximal 80 Prozent der Altersrente.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen Anspruch auf diese Rente.

Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder Invalidenrente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.

Witwerrente

Diese Rente wurde mit der 10. AHV-Revision im Jahr 1997 eingeführt. Verwitwete Männer erhalten eine solche Leistung, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind.

Hilflosenentschädigung

AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf diese Leistung, sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Die AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe.

Rentenanpassung

Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten «Mischindexes», der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.

Auf den 1. Januar 2025 wurden die AHV/ IV-Leistungen erhöht.

Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer in Franken pro Monat:

  • Altersrente: 1'260.- im Minimum, 2'520.- im Maximum
  • Zusatzrente der AHV: 378.- im Minimum, 756.- im Maximum
  • Witwen- oder Witwerrente: 1'008.- im Minimum, 2'016.- im Maximum
  • Kinder- bzw. Waisenrente: 504.- im Minimum, 1'008.- im Maximum
  • Hilflosenentschädigung: 252.- leichten Grades, 630.- mittleren Grades, 1'008.- schweren Grades

Fragen und Antworten

Kontakt

Ansprechpartner für Fragen von Versicherten zu AHV, IV, EO, EL und Familienzulagen sind in erster Linie die Ausgleichskassen und die IV-Stellen: Ansprechpartner

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