Anspruch auf Leistungen der AHV haben versicherte Personen, denen während mindestens einem Jahr Beiträge angerechnet werden können.
Altersrenten
Sie haben Anspruch auf die Altersrente ab dem 1. Tag des Monats, der dem Referenzalter folgt. Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren. Für die Frauen wird das Referenzalter ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 erhöht. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65.
Ehepaarrenten
Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente. Die beiden Individualrenten sind allerdings auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt, d.h. auf monatlich 3 780 Franken.
Kinderrente
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreichen und noch Kinder unter 18 Jahren haben, haben Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch, bis sie 25 Jahre alt sind. Die Kinderrente entspricht 40% der Altersrente.
Erreichen beide Elternteile das ordentliche Rentenalter, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Die beiden Renten zusammen dürfen 60% der maximalen Altersrente - d.h. monatlich 1 512 Franken - nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.
Waisenrente
Kinder bis 18 Jahre - bzw. 25 Jahre für in Ausbildung Stehende - deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40% der Altersrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche 60% der Altersrente entsprechen.
Witwenrente
Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Haben sie keine Kinder, müssen sie über 45 sein und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein. Die Witwenrente entspricht maximal 80 Prozent der Altersrente.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen Anspruch auf diese Rente.
Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder Invalidenrente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.
Witwerrente
Diese Rente wurde mit der 10. AHV-Revision im Jahr 1997 eingeführt. Verwitwete Männer erhalten eine solche Leistung, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind.
Gemäss geltendem Gesetz erhalten verwitwete Männer eine Witwerrente, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind. Witwen hingegen kriegen die Rente auch dann, wenn die Kinder bereits erwachsen sind.
In einem Urteil vom 11. Oktober 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) es für diskriminierend, dass in der Schweiz Witwer und Witwen nicht gleichbehandelt werden (EGMR-Beschwerde Nr. 78630/12). Das Urteil ist endgültig und rechtsverbindlich. Die Schweiz ist verpflichtet, das Urteil zu befolgen.
Die Schweiz musste ab diesem Zeitpunkt die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit sich die durch den Gerichtshof festgestellte Verletzung nicht wiederholt. Eine Übergangsregelung wurde eingeführt. Es braucht eine Gesetzesänderung, um die Gleichbehandlung sicherzustellen und die Übergangsregelung zu beenden.
Das Urteil des Gerichtshofs hat keine rückwirkende Wirkung. Es ist folglich nur auf diejenigen Witwer anwendbar, die Kinder haben und deren Rente am 11. Oktober 2022 noch ausbezahlt wurde, und natürlich auf jene Personen, deren Anspruch auf eine Witwerrente nach diesem Datum entsteht.
Einzige Ausnahme bilden Fälle, in welchen die Witwer das Erlöschen der Rente angefochten haben, sofern ihr Fall bis zum 11. Oktober 2022 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Die Übergangsregelung wurde per 11. Oktober 2022 mittels Weisungen des BSV eingeführt. Witwer mit Kindern werden damit gleich behandelt wie Witwen mit Kindern, so dass die Witwerrente nicht mehr mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes erlischt. Auch Männer, die nach dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes verwitwen, werden neu eine Witwerrente erhalten. Diese Übergangsregelung wird so lange gelten, bis die gesetzlichen Bestimmungen angepasst sind.
Die Ausgleichskassen dürfen bei Rentnern, die aktuell noch eine Rente beziehen und bei Männern, die nach dem 11. Oktober 2022 Witwer wurden, keine Entscheide zur Aufhebung von Witwerrenten mehr fällen, wenn das jüngste Kind 18-jährig geworden ist.
Jene Witwer, deren Kinder bereits volljährig geworden sind und die gegen die Einstellung der Rente Beschwerde eingelegt haben, werden das Geld ebenfalls weiterhin erhalten, wenn ihre Beschwerde noch hängig ist.
Wie geht es nun weiter?
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Oktober 2024 die Botschaft zur Anpassung der Hinterlassenenrenten der AHV verabschiedet. Mit der Vorlage soll die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern beseitigt und dabei der gesellschaftlichen Entwicklung, neuen Lebensmodellen und der finanziellen Lage der AHV Rechnung getragen werden.
Die Revision der Hinterlassenenrenten sieht folgende Massnahmen vor:
Auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichteter Anspruch: Witwen- und Witwerrenten werden an Eltern unabhängig vom Zivilstand längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes ausgezahlt, für ein erwachsenes Kind mit einer Behinderung auch darüber hinaus, wenn für dieses Kind ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften besteht;
Rente während zwei Jahren für Witwen und Witwer ohne unterhaltsberechtigte Kinder: Verheiratete oder geschiedene Witwen und Witwer, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen, hätten keinen Anspruch auf eine lebenslange Hinterlassenenrente mehr, würden aber eine auf zwei Jahre begrenzte Übergangsrente erhalten, um sich an die neue Situation anpassen zu können, vorausgesetzt, es liegt eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vor; die Rente ist Personen mit Kindern vorbehalten;
Aufhebung der Renten für Witwen und Witwer unter 55 Jahren: Die Hinterlassenenrenten von Witwen und Witwern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben, sollen nach zwei Jahren aufgehoben werden (Übergangsbestimmung). Für ältere Witwen und Witwer gilt für die Hinterlassenenrenten eine Besitzstandsgarantie;
Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer ab 50 Jahren, die Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen;
Massnahmen zugunsten älterer Witwen und Witwer: Witwen und Witwer sollen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn der Tod einen Armutsfaktor darstellt; Anspruchsberechtigte müssen zum Zeitpunkt des Todes das 58. Altersjahr vollendet haben, verheiratet oder geschieden sein – mit Unterhaltspflicht der verstorbenen Person – und dürfen keine unterhaltsberechtigten Kinder haben.
Hilflosenentschädigung
AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf diese Leistung, sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Die AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe.
Rentenanpassung
Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten «Mischindexes», der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.
Auf den 1. Januar 2025 wurden die AHV/ IV-Leistungen erhöht.
Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer in Franken pro Monat:
Altersrente: 1'260.- im Minimum, 2'520.- im Maximum
Zusatzrente der AHV: 378.- im Minimum, 756.- im Maximum
Witwen- oder Witwerrente: 1'008.- im Minimum, 2'016.- im Maximum
Kinder- bzw. Waisenrente: 504.- im Minimum, 1'008.- im Maximum
Ansprechpartner für Fragen von Versicherten zu AHV, IV, EO, EL und Familienzulagen sind in erster Linie die Ausgleichskassen und die IV-Stellen: Ansprechpartner