Zum Hauptinhalt springen

Warnung

Falsche Mails im Namen des BSV

Aktualisiert am 16. Jan. 2026

Zurzeit zirkulieren Mails im Namen von BSV-Direktorin Doris Bianchi, in denen die Empfänger zu Rückerstattungen aufgefordert werden. Wir weisen darauf hin, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen KEINE solchen Mails verschickt, weder an Privatpersonen, noch an Institutionen. Es handelt sich hier um einen Phishing- und CEO-Fraud-Versuch, der dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) bereits gemeldet wurde. Ignorieren Sie daher derartige Mails und klicken Sie insbesondere NICHT auf die darin enthaltenen Links.

Veröffentlicht am 28. August 2025

Massnahmen beruflicher Art

Die berufliche Eingliederung ist ein zentrales Ziel der Invalidenversicherung (IV). Mit Eingliederungsleistungen wird daraufhin gearbeitet, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsplatz zu halten oder ihnen die Rückkehr in die Arbeitswelt zu ermöglichen.

Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anspruch auf Taggelder. Je nach Situation werden auch die Reisekosten vergütet.

Die IV erbringt in der beruflichen Eingliederung umfangreiche Leistungen:

  • Berufsberatung
  • erstmalige berufliche Ausbildung
  • berufliche Weiterausbildung
  • Umschulung
  • Arbeitsvermittlung
  • Arbeitsversuch
  • Personalverleih
  • Kapitalhilfe

Nach einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung kann dem Arbeitgeber während der Einarbeitungszeit ein Einarbeitungszuschuss bezahlt werden. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person können ausserdem allfällige Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung übernommen werden.

Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV

Massnahmen zur Wiedereingliederung Art. 8a IVG

Zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der IV-Rentnerinnen und -Rentner können jederzeit Massnahmen zur Wiedereingliederung umgesetzt werden.

Dazu gehören dieselben Massnahmen wie bei der Eingliederung ohne Rente.

Die versicherte Person und, falls vorhanden, der Arbeitgebende, haben zudem Anspruch auf Beratung und Begleitung. Diese werden während der Rentenrevision und während der Teilnahme an Massnahmen gewährt und kann bis zu drei Jahre nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zugesprochen werden.

Weitere Informationen