Massnahmen beruflicher Art
Die berufliche Eingliederung ist ein zentrales Ziel der Invalidenversicherung (IV). Mit Eingliederungsleistungen wird daraufhin gearbeitet, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsplatz zu halten oder ihnen die Rückkehr in die Arbeitswelt zu ermöglichen.
Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anspruch auf Taggelder. Je nach Situation werden auch die Reisekosten vergütet.
Die IV erbringt in der beruflichen Eingliederung umfangreiche Leistungen:
- Berufsberatung
- erstmalige berufliche Ausbildung
- berufliche Weiterausbildung
- Umschulung
- Arbeitsvermittlung
- Arbeitsversuch
- Personalverleih
- Kapitalhilfe
Nach einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung kann dem Arbeitgeber während der Einarbeitungszeit ein Einarbeitungszuschuss bezahlt werden. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person können ausserdem allfällige Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung übernommen werden.
Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV
Massnahmen zur Wiedereingliederung Art. 8a IVG
Zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der IV-Rentnerinnen und -Rentner können jederzeit Massnahmen zur Wiedereingliederung umgesetzt werden.
Dazu gehören dieselben Massnahmen wie bei der Eingliederung ohne Rente.
Die versicherte Person und, falls vorhanden, der Arbeitgebende, haben zudem Anspruch auf Beratung und Begleitung. Diese werden während der Rentenrevision und während der Teilnahme an Massnahmen gewährt und kann bis zu drei Jahre nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zugesprochen werden.