Organisation der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge muss von den Vorsorgeeinrichtungen ordnungsgemäss durchgeführt werden. Dies ist gesetzlich geregelt. Die Vorsorgeeinrichtungen werden paritätisch verwaltet und unterliegen der Aufsicht staatlicher Behörden.
Durchführung
Vorsorgeeinrichtungen, welche die Personalvorsorge im Sinne des BVG durchführen, müssen sich in das Register für die Berufliche Vorsorge eintragen. Die oberste Leitung obliegt einem paritätisches Organ, d.h. Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberschaft haben das gleiche Mitspracherecht. Die VertreterInnen werden von den Versicherten direkt oder durch Delegierte gewählt. Eine besondere Bedeutung kommt der Informationspflicht zu. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und die Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs informieren. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin gemäss Art. 86b BVG Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalverrechung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben.
Aufsicht
Eine Revisionsstelle prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögenslage. Ein Experte oder eine Expertin für die berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Die kantonalen Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Die Oberaufsicht über die verschiedenen Behörden übt die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge aus.
Auffangeinrichtung
Neben den gewöhnlichen Vorsorgeeinrichtungen gibt es zwei besondere Träger der Beruflichen Vorsorge: Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung. Die Auffangeinrichtung übernimmt die Vorsorge jener Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sich keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Weiter sorgt sie für freiwillig Versicherte - z.B. für Selbständigerwerbende - und für Personen, die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden wurden. ALV-Bezüger versichert die Institution gegen Tod und Invalidität. Die Finanzierung erfolgt durch die Beteiligten.
Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds, finanziert durch Beiträge von allen Vorsorgeeinrichtungen, richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus. Weiter stellt sie die gesetzlichen Leistungen bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, die sogenannte Insolvenz-Sicherung. Die Garantie umfasst aber höchstens die Leistungen in anderthalbfacher Höhe des oberen Grenzlohnes, d.h. es werden nur Leistungen bis zu Fr. 129'060 (bis 2022) ausgerichtet und Fr. 132'300 (bis 2024) und Fr. 136'080 (ab 2025).
Umhüllende Kassen
Viele Vorsorgeeinrichtungen richten Leistungen aus, die über das BVG Obligatorium hinaus gehen . Man spricht von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b.