Organisation und Finanzierung der Ergänzungsleistungen
Die Bestimmung der Organe für die Festsetzung und Ausrichtung der EL ist Sache der Kantone. Finanziert werden die EL durch Bund, Kantone und teilweise durch Gemeinden.
Entstehung
Als die Ergänzungsleistungen 1966 eingeführt wurden, waren sie nur als Übergangslösung gedacht, bis die Renten eine existenzsichernde Höhe erreichen. In der Zwischenzeit hat sich die Annahme, es könne sich dabei um ein Provisorium handeln, als unrealistisch erwiesen. Die steigenden Wohnungszinse und die wachsenden Kosten für Langzeitpflege erhöhten sogar das Bedürfnis nach EL.
Gut ein Drittel der EL-Berechtigten leben heute in einem Pflegeheim. Sie benötigen zusätzliche Mittel, um die hohen Betreuungskosten finanzieren zu können.
Durchführung und Aufsicht
Es ist Sache der Kantone, die Organe für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zu bestimmen. In der Regel haben die Kantone ihre AHV-Ausgleichskassen mit dieser Aufgabe betraut (mit Ausnahme von ZH, BS und GE). Fürsorgebehörden dürfen diese Funktion von Gesetzes wegen nicht übernehmen. Der Bund hat die Oberaufsicht und sorgt dafür, dass seine Subventionsmittel richtig eingesetzt werden.
Betroffene können gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde Einsprache erheben, das Gerichtsverfahren ist in der Regel kostenlos.
Finanzierung
Die EL werden durch Bund, Kantone und teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert, Lohnprozente dürfen nicht erhoben werden.