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Veröffentlicht am 21. November 2025

Organisation und Finanzierung der Überbrückungsleistungen

Die Bestimmung der Organe für die Festsetzung und Ausrichtung der ÜL ist Sache der Kantone. Finanziert werden die ÜL durch den Bund.

Entstehung

Bei den Überbrückungsleistungen (ÜL) handelt es sich um eine erst kürzlich eingeführte Leistung (in Kraft seit 1. Juli 2021). Damit soll die Lücke zwischen der Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung und der Ausrichtung der AHV-Rente geschlossen werden. Die Leistungen sichern älteren Menschen, die dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, das Existenzminimum bis zur Pensionierung.

Fünf Jahre nach ihrer Einführung werden die ÜL einer offiziellen Evaluation unterzogen. Im Fokus stehen insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung, die Wirksamkeit und die finanziellen Folgen der ÜL auf die Bezügerinnen und Bezüger sowie die Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und die älteren Arbeitnehmenden.

Durchführung und Aufsicht

Es ist Sache der Kantone, die Organe für die Festsetzung und Ausrichtung der ÜL zu bestimmen. In der Regel haben die Kantone ihre AHV-Ausgleichskassen mit dieser Aufgabe betraut (mit Ausnahme von ZH, BS, GE und VD). Die Sozialhilfebehörden dürfen diese Funktion von Gesetzes wegen nicht übernehmen. Der Bund hat die Oberaufsicht und sorgt dafür, dass seine Subventionsmittel richtig eingesetzt werden.

Betroffene können gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde Einsprache erheben, das Gerichtsverfahren ist in der Regel kostenlos.

Finanzierung

Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln (Steuereinnahmen) und nicht über Lohnbeiträge finanziert. Die Kantone tragen die Vollzugskosten.