Taggelder der IV
Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anspruch auf Taggelder der IV. Je nach Situation werden auch die Reisekosten vergütet.
Anspruch auf ein Taggeld haben Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind und vor der Arbeitsunfähigkeit entweder erwerbstätig waren oder mit Unterstützung der IV eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren.
Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen besteht der Anspruch auf ein Taggeld ab drei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die versicherte Person wegen der Eingliederungsmassnahme nicht einer Arbeit nachgehen kann.
Versicherte Personen, die an einer Integrationsmassnahme teilnehmen oder eine Ausbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
Während der Dauer der Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung wird anstelle einer Taggeldentschädigung weiterhin eine Rente ausgerichtet. In gewissen Fällen kann ein Taggeld der IV ausbezahlt werden.
Merkblatt 4.02 - Taggelder der IV
Merkblatt 4.05 - Vergütung der Reisekosten in der IV