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Veröffentlicht am 28. Mai 2025

Versicherungs- und Beitragslücken in der AHV

Wer 44 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, bekommt eine volle Altersrente der AHV. Wenn jemand erst nach dem 20. Lebensjahr in die Schweiz eingewandert ist, konnten zuvor noch keine AHV-Beiträge bezahlt werden. Dadurch entsteht eine Versicherungslücke. Davon zu unterscheiden sind Personen, die zwar immer in der AHV versichert waren, aber nicht immer Beiträge gezahlt haben. Dadurch können sogenannte Beitragslücken entstehen. In beiden Fällen wird die Altersrente gekürzt.

Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist obligatorisch in der AHV versichert. Erwachsene Versicherte müssen bis zum Erreichen des Rentenalters Beiträge bezahlen. Wer im Rentenalter noch erwerbstätig ist, bezahlt zwar weiterhin Beiträge, es gibt aber einen Freibetrag. Verheiratete, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und deren Ehegattin oder Ehegatte bereits genügend Beiträge bezahlt hat, müssen selber keine Beiträge bezahlen.

Versicherungslücken

Versicherte, die ab dem Jahr nach dem 20. Geburtstag bis zum Rentenalter – also während 44 Jahren – immer ihre Beitragspflicht erfüllt haben, haben Anspruch auf eine volle Altersrente der AHV. Deren Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen. Ist die Beitragsdauer kürzer als 44 Jahre, wird die Altersrente anteilmässig (pro Jahr um 1/44) gekürzt. Man spricht in diesem Fall von einer Teilrente.

Die meisten Teilrenten werden ausbezahlt an Personen, die erst nach dem 20. Altersjahr in die Schweiz eingewandert sind. Weil sie vorher nicht in der AHV versichert waren, konnten diese Personen damals noch keine AHV-Beiträge bezahlen, d.h. sie haben eine Versicherungslücke in der AHV. Wenn sie aber im Ausland gearbeitet haben, haben sie meist auch Anspruch auf eine Rente aus diesem Land für die entsprechende Zeit. Ihre ausländische Rente ergänzt dann die Teilrente der AHV. In der Schweiz wohnen viele Menschen, die als Erwachsene aus dem Ausland gekommen sind. Deshalb steigt der Anteil der Personen, die nur Anspruch auf eine Teilrente der AHV haben, laufend.

Beitragslücken

Davon zu unterscheiden sind Personen, die zwar immer in der AHV versichert waren, aber ihre Beitragspflicht nicht durchgehend erfüllt haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es Personen während einer längeren Auszeit unterlassen, sich bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige anzumelden. Es kann dann eine sogenannte Beitragslücke entstehen. Sie hat eine Kürzung der Altersrente um 1/44 pro fehlendes Jahr zur Folge.

Beitragslücken schliessen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Beitragslücken zu schliessen: mit Beiträgen, die vor dem 20. Altersjahr oder in den Monaten vor Erreichen des Rentenalters bezahlt worden sind, mit sogenannten Zusatzjahren für Beitragslücken vor 1979 und seit 2024 mit Beiträgen, die während einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter bezahlt werden. Die Ausgleichskasse klärt bei der Bearbeitung des Antrags auf eine Altersrente ab, ob Beitragslücken vorliegen und inwieweit diese geschlossen werden können.

Erfüllen der Beitragspflicht – Vermeiden von Beitragslücken

Die AHV-Beiträge von Arbeitnehmenden müssen durch ihre Arbeitgeber bezahlt werden. Dass Unternehmen ihre Beitragspflicht erfüllen, wird regelmässig kontrolliert (Arbeitgeberkontrollen der Sozialversicherungen, Schwarzarbeitskontrollen). Arbeitgeber, die ihre Angestellten nicht bei den Sozialversicherungen anmelden, müssen mit Strafen rechnen. Arbeitnehmende sind zudem für den Fall, dass ihr Arbeitgeber Beiträge vom Lohn abzieht, diese dann aber nicht an die AHV weiterleitet, geschützt und müssen keine Kürzung der Rente befürchten (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Voraussetzung ist, dass sie die erfolgten Lohnabzüge nachweisen können.

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende müssen sich selber bei der Ausgleichskasse anmelden und Beiträge bezahlen. Die Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen zudem unaufgefordert alle Personen, die ihnen gegenüber Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit deklariert haben, damit auch darauf Beiträge erhoben werden können.

Nicht-Erwerbstätige

Auch wer keine Erwerbstätigkeit ausübt, muss bis zum Erreichen des Rentenalters Beiträge an die AHV bezahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögen und regelmässigen Geldleistungen, z.B. aus Renten. Studierende bis 25 Jahre und Sozialhilfeabhängige oder EL-Beziehende bezahlen nur den Mindestbeitrag. Nichterwerbstätige müssen sich grundsätzlich selber bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden. Dies gilt auch für Personen, die längere Zeit wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind und Taggelder beziehen. Studierende werden von ihren Lehranstalten gemeldet.

Wenn eine Ausgleichskasse feststellt, dass obligatorische Beiträge nicht bezahlt worden sind, fordert sie diese nach. Dies ist längstens für die letzten fünf Jahre möglich.

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