Voller Lastenausgleich und Auflösung FLG-Fonds
Am 28. September 2017 reichte Ständerat Baumann die Motion 17.3860 «Familienzulagen. Für eine faire Lastenverteilung» ein, welche in der Folge von beiden Räten angenommen wurde. Die Motion beauftragte den Bundesrat, das Familienzulagengesetz dahingehend anzupassen, dass die Kantone verpflichtet werden, einen vollen Lastenausgleich für die Finanzierung der Familienzulagen einzuführen.
Gemeinsam mit der Revision des Familienzulagengesetzes sollte der Fonds gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) aufgelöst werden. Mit den Zinserträgen dieses Fonds wurden in der Vergangenheit die Beiträge der Kantone zur Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft gesenkt. Der Fonds generiert jedoch seit 2018 keine Zinsen mehr, weshalb er aufgelöst werden und das Kapital an die Kantone ausbezahlt werden soll.
Die Vernehmlassung dauerte vom 29. April 2020 bis am 9. September 2020. An seiner Sitzung vom 25. August 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen. Infolge der stark kontroversen Stellungnahmen zur Motion Baumann hat er beschlossen, diese dem Parlament zur Abschreibung zu beantragen. Demgegenüber hielt der Bundesrat daran fest, den FLG-Fonds aufzulösen, da dieses Vorhaben in der Vernehmlassung nicht umstritten war. Die Änderung des FLG ist per 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
Anlässlich der Sommersession 2022 folgten sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat den Anträgen ihrer jeweiligen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK), die Motion 17.3860 Baumann nicht abzuschreiben. Folglich hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 die Botschaft zur Änderung des Familienzulagengesetzes verabschiedet. Die Botschaft wird seither im Parlament beraten.
Am 15. März 2024 nahm das Parlament die Einführung eines vollen Lastenausgleichs in der Schlussabstimmung an. Zusätzlich zum vollen Lastenausgleich hat das Parlament beschlossen, dass die Kantone Begleitmassnahmen zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Familienausgleichskassen zu treffen hat. Die Übergangsfrist für die Kantone beträgt drei Jahre.
Der Bundesrat hat am 26. November 2025 das Inkrafttreten des vollen Lastenausgleichs auf den 1. Januar 2026 beschlossen. Es ist an den Kantonen bis spätestens zum 1. Januar 2029 einen vollen Lastenausgleich umzusetzen.