Am 25. September 2022 stimmt die Schweizer Bevölkerung über die Stabilisierung der AHV (AHV 21) ab. Die Reform beinhaltet eine Änderung des AHV-Gesetzes und einen Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.
Die Reform hat zum Ziel, die Finanzen der AHV für die nächsten zehn Jahre zu sichern sowie das Niveau der Rentenleistungen zu erhalten. Die vorgeschlagenen Massnahmen sehen eine Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern bei 65 Jahren sowie eine Flexibilisierung des Altersrücktritts und die Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) vor.
Zur Abstimmung kommen am 25. September einerseits die Erhöhung der Mehrwertsteuer, die dem obligatorischen Referendum unterliegt (Bundesbeschluss), und andererseits der AHV-Gesetzesentwurf, gegen den das Referendum am 29. April zustande kam. Die Urheberinnen und Urheber des Referendums - ein Bündnis aus Gewerkschaften, linken Parteien und Frauenverbänden - haben bei der Bundeskanzlei über 50 000 gültige Unterschriften eingereicht.
Alle Massnahmen sind miteinander verknüpft: Die Mehrwertsteuererhöhung kann nur in Kraft treten, wenn auch die anderen Massnahmen angenommen werden und umgekehrt.
Die Massnahmen im Überblick
Heutige Regelung
Rentenalter von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer.
AHV 21
• Begriffsänderung: Statt ordentliches Rentenalter neu Referenzalter
• Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern auf 65 Jahre in der AHV und in der beruflichen Vorsorge.
Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Bei Inkrafttreten der AHV 21 im Jahr 2024 würde für Frauen und Männer somit ab 2028 ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren gelten.
Die Reform AHV 21 sieht zwei Massnahmen vor, um die Erhöhung des Referenzalters für Frauen abzufedern, die bei Inkrafttreten der Reform kurz vor der Pensionierung stehen. Die Übergangsgeneration umfasst 9 Jahrgänge und betrifft Frauen, die bei Inkrafttreten der Reform 55 Jahre oder älter sind.
Tritt die AHV 21 im Jahr 2024 in Kraft, gehören die Jahrgänge 1961 bis 1969 zur Übergangsgeneration.
AHV 21
• Lebenslanger Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen.
• Tiefere Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente vorbeziehen.
Heutige Regelung
Männer und Frauen können ihre Altersrente um maximal zwei Jahre vorbeziehen. Es können lediglich ganze Jahre (12 Monate) vorbezogen werden. Der Rentenvorbezug führt zu einer versicherungstechnischen Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro vorbezogenem Jahr.
Die Rente kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Durch den Rentenaufschub besteht Anspruch auf einen Zuschlag, dessen Höhe von der Dauer des Aufschubs abhängt (5,2 % bis 31,5 %).
AHV 21
• Möglichkeit für Frauen und Männer, die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren zu beziehen; für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.
• Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs.
• Kürzungen bei Vorbezug und Zuschläge bei Aufschub an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst und entsprechend gesenkt. Tiefere Kürzungen für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen (≤ CHF 57’360). Inkrafttreten dieses Punktes frühestens im Jahr 2027. Der Bundesrat legt die neuen Sätze kurz vor deren Einführung fest.
Heutige Regelung
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter gilt in der AHV ein Freibetrag von 1400 Franken im Monat, bzw. 16 800 Franken im Jahr. Beiträge, die im Rentenalter bezahlt werden, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente.
AHV 21
- Möglicher Verzicht auf Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter;
- Berücksichtigung der nach dem Referenzalter (65 Jahre) bezahlten AHV-Beiträge.
• mögliche Schliessung von Beitragslücken
• Verbesserung der AHV-Rente (bis zur maximalen Rente)
Heutige Regelung
Die AHV richtet eine Hilflosenentschädigung für Personen im Rentenalter aus, die für alltägliche Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Wenn der Hilfebedarf ein Jahr lang bestanden hat (und weiter besteht), kann von einem dauernden Hilfebedarf gesprochen werden. Die einjährige Frist wird als Karenzfrist bezeichnet.
AHV 21
- Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
Heutige Regelung
Der normale Satz der Mehrwertsteuer (MWST) beträgt zurzeit 7,7 %. Der AHV fliesst ein Prozentpunkt der Mehrwertsteuer zum demografischen Ausgleich zu.
AHV 21
- Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte für die AHV
Proportionale Erhöhung | MWST mit AHV21 | |
---|---|---|
Normalsatz | 0,4 | 8,1 |
Reduzierter Satz | 0,1 | 2,6 |
Sondersatz für Beherbergung | 0,1 | 3,8 |
Die Zusatzfinanzierung ist in einem separaten Bundesbeschluss geregelt, der die Verfassung ändert, weshalb das Volk obligatorisch darüber abstimmen muss. Allerdings ist der Bundesbeschluss mit den im AHVG vorgesehenen Massnahmen verknüpft, gegen die ein Referendum zustande gekommen ist. Der Bundesbeschluss kann somit nur dann umgesetzt werden, wenn das Volk auch die Gesetzesänderung annimmt.
Dokumentation
Erläuterungen des Bundesrates - Volksabstimmung vom 25.09.2022
Hintergrunddokumente
Finanzperspektiven
Dokumente
Medienmitteilungen
29.04.2022
Referenden gegen AHV 21 und gegen die Änderung des Verrechnungssteuergesetzes zustande gekommen
28.08.2019
Bundesrat verabschiedet Botschaft zur AHV 21
Links
"Welche Änderungen bringt die Stabilisierung der AHV (AHV 21)?"
Letzte Änderung 16.08.2022