Alle Rekrutinnen und Rekruten erhalten während ihrer Grundausbildung (RS) eine einheitliche Grundentschädigung (Erwerbsersatz) von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag), zusätzlich zum Sold. Dies unabhängig davon, ob sie vor der RS erwerbstätig oder in Ausbildung waren.
Rekrutinnen und Rekruten
Rekrutinnen und Rekruten in Ausbildung erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Dabei wird nicht unterschieden zwischen einem Rekrut, der eine Lehre absolviert oder einer Rekrutin, die an einer Universität oder Fachhochschule studiert.
Rekrutinnen und Rekruten ohne Arbeitsvertrag erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Für Rekrutinnen und Rekruten mit Arbeitsvertrag kommt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zum Tragen, gemäss Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder OR.
Das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Höhe der EO-Entschädigung. Diese liegt auch für Rekruten mit Arbeitsvertrag bei 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag), zusätzlich zum Sold.
Der Arbeitgeber bezahlt dem Rekruten oder der Rekrutin den vertraglich vereinbarten Lohn. Fällt der Lohn höher aus als die EO-Entschädigung von 69 Franken pro Tag, übernimmt der Arbeitgeber die Differenz. Ist vertraglich nichts geregelt, muss der Arbeitgeber «für eine beschränkte Zeit» 80% des Lohnes entrichten (vgl. Obligationenrecht Art. 324a in Verbindung mit Art. 324b sowie Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst), sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Was heisst «für eine beschränkte Zeit»? Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Lehrzeit). Im ersten Dienstjahr ist die «beschränkte Zeit» auf 3 Wochen begrenzt. Ab dem zweiten Dienstjahr steigt diese Zeit, je nach Kanton. Die Richtlinien der Berner-, Zürcher- oder Basler-Skala kommen in der Regel zur Anwendung. Sie finden diese im Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst.
Diese Regelung gilt auch für Nebenverdienste und Studentenjobs.
Rekrutinnen und Rekruten mit Kindern (eigene oder Pflegekinder) erhalten – zusätzlich zum Sold – eine Grundentschädigung von 110 Franken (1 Kind) bis höchstens 275 Franken (3 Kinder und mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Den Rekrutinnen und Rekruten, die ihre Kinder wegen der Rekrutenschule nicht selber betreuen können, werden die daraus entstehenden Fremdbetreuungskosten mit einer Zulage für Betreuungskosten von höchstens 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inklusive Samstag/Sonntag) vergütet. Die Zulage wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet, wenn an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst geleistet wurde.
Selbstständigerwerbende Rekrutinnen und Rekruten erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Rekruten, denen aufgrund ihrer Selbstständigkeit laufende Betriebskosten erwachsen (z. B. Miete von Geschäftsräumen, ...etc.), haben Anrecht auf eine Betriebszulage. Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag). Um sie zu beantragen, muss auf der EO-Anmeldung die Abrechnungsnummer des Selbstständigerwerbenden eingetragen werden. Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet.
Rekruten und Rekrutinnen, die hauptberuflich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb arbeiten, erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Wenn diese Rekruten während der RS durch eine Aushilfe ersetzt werden müssen, haben sie – unter gewissen Voraussetzungen – Anrecht auf eine Betriebszulage. Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro Tag und wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet.
Voraussetzung für die Entrichtung der Betriebszulage an Landwirte im familieneigenen Betrieb: Diese müssen bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens 75 Franken beträgt.
Durchdiener erfüllen ihren gesamten obligatorischen Militärdienst (RS und WK) an einem Stück.
Für Durchdiener gelten während der Grundausbildung die gleichen Entschädigungsansätze wie in der Rekrutenschule. Sie erhalten – zusätzlich zum Sold – 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag) und zwar unabhängig davon, ob als Rekrut, Soldat oder Gefreiter und ob erwerbstätig oder nicht. Einzige Ausnahme: Rekruten mit Kindern (siehe sep. Kapitel).
Wird nach der Grundausbildung kein Gradänderungsdienst geleistet, beträgt die Entschädigung für erwerbstätige Dienstleistende 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens jedoch 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag), zusätzlich zum Sold. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Arbeitnehmer bildet der letzte vor dem Einrücken erzielte und auf den Tag umgerechnete massgebliche Lohn.
Sie erhalten von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer nach den ersten 10 Tagen Ihrer RS ein EO-Anmeldeformular mit Angaben über Ihre geleisteten Diensttage. Ergänzen Sie das Formular mit Ihren persönlichen Angaben und leiten Sie es umgehend an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Ausgleichskasse weiter. So kann die Auszahlung der EO-Entschädigung zeitnah erfolgen.
Ihre EO-Grundentschädigung wird Ihnen nach Abzug der Sozialversicherungen direkt von Ihrer (AHV-)Ausgleichskasse ausbezahlt.
Sie verdienen mehr als 2'580.- Franken im Monat? Ihre EO-Entschädigung wird vollumfänglich an Ihren Arbeitgeber überwiesen. Dieser zahlt Ihnen im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht den vertraglich vereinbarten oder gemäss OR geschuldeten Lohn.
Sie verdienen 2'580.- Franken im Monat oder weniger? In diesem Fall wird Ihre EO-Entschädigung im Umfang Ihres Lohnes anteilig an Ihren Arbeitgeber überwiesen. Sie bekommen nun zwei verschiedene Auszahlungen: zum einen von Ihrem Arbeitgeber den mit ihm vereinbarten oder gemäss OR geschuldeten Lohn, und zum anderen von der Ausgleichskasse die Differenz zwischen Ihrem Lohn und Ihrer EO-Entschädigung.
Die Ausgleichskasse kann die Auszahlung der EO-Entschädigung erst vornehmen, wenn sie im Besitz der vollständig ausgefüllten EO-Anmeldung ist. Ist alles korrekt ausgefüllt, zahlt sie die EO-Entschädigung nach rund acht Arbeitstagen aus.
Kranken- und Unfallversicherung
Während der gesamten Dauer der Rekrutenschule sind Sie bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert. Sie können während dieser Zeit Ihre obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) sistieren. Ihre Krankenkasse braucht dazu Ihren Marschbefehl.