Veröffentlicht am 29. Oktober 2025
EO für Dienstleistende
Dienstleistende Personen in Armee, Zivilschutz und Zivildienst erhalten während ihrer Ausbildung und ihres Dienstes für jeden geleisteten Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag) Erwerbsersatz, zusätzlich zum Sold. Dies gilt auch für J+S-Einsätze.
Grundausbildung (inkl. Rekrutenschule)
Siehe EO für Rekrutinnen und Rekruten
Durchdiener
Siehe EO für Rekrutinnen und Rekruten -> Durchdiener
Wiederholungskurs (WK)
Nichterwerbstätige Personen ohne Kind erhalten die Mindestentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold. Als Nichterwerbstätig gilt, wer in den letzten 12 Monaten vor dem Dienststart nicht mindestens 4 Wochen, 20 Arbeitstage oder 160 Stunden vor dem Dienst oder Kurs erwerbstätig war.
Wenn die dienstleistende Person Kinder hat, beträgt die Entschädigung mindestens 110 Franken (1 Kind) und höchstens 138 Franken (3 Kinder oder mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold.
Bei Erwerbstätigen ohne Kind entspricht die Entschädigung während dem Wiederholungskurs 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens jedoch 69 Franken und höchstens 220 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold.
Wenn die dienstleistende Person Kinder hat, beträgt die Entschädigung mindestens 110 Franken (1 Kind) und höchstens 275 Franken (3 Kinder oder mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold.
Bei selbstständig Erwerbstätigen ohne Kind entspricht die Entschädigung während dem Wiederholungskurs 80 % auf dem Tag umgerechneten Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war, mindestens jedoch 69 Franken und höchstens 220 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold.
Wenn die selbstständig dienstleistende Person Kinder hat, beträgt die Entschädigung mindestens 110 Franken (1 Kind) und höchstens 275 Franken (3 Kinder oder mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold.
Wenn die dienstleistende Person aufgrund ihrer Selbstständigkeit laufende Betriebskosten hat (z. B. Miete von Geschäftsräumen, ...etc.), so hat sie ausserdem Anrecht auf eine Betriebszulage. Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag). Um sie zu beantragen, muss auf der EO-Anmeldung die Abrechnungsnummer eingetragen werden. Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet.
Wenn vom Dienstleistenden betreute Kinder wegen der Ausübung eines Dienstes oder Kurses fremdbetreut werden müssen, erhält die dienstleistende Person eine Zulage für Betreuungskosten von höchstens 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inklusive Samstag/Sonntag). (siehe Ziffer 5 im Merkblatt 6.01 «Erwerbsausfallentschädigung»).
Formular Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
Kaderlaufbahn
Während der Kaderausbildung wird zusätzlich zum Sold und der EO-Entschädigung noch eine Soldzulage ausbezahlt.
Bei erwerbstätigen Dienstleistenden in der Kaderausbildung ohne Kind entspricht die Entschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 124 Franken und höchstens 220 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold und Soldzulage.
Wenn die Person in der Kaderlaufbahn Kinder hat, beträgt die Entschädigung mindestens 179 Franken (1 Kind) und höchstens 275 Franken (3 Kinder oder mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold und Soldzulage.
Nichterwerbstätige Personen ohne Kind erhalten die Mindestentschädigung von 124 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold und Soldzulage.
Wenn die Person in der Kaderlaufbahn Kinder hat, beträgt die Entschädigung mindestens 179 Franken (1 Kind) und höchstens 193 Franken (3 Kinder oder mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold und Soldzulage.
Hat die dienstleistende Person ihre Ausbildung unmittelbar vor oder während der Grundausbildung (RS) abgeschlossen, bemisst sich die Entschädigung nach dem Lohn in der betreffenden Berufssparte. Als unmittelbar vorher abgeschlossen gilt, wenn zwischen Ausbildungsabschluss und Dienstbeginn eine Zeitspanne von max. 4 Wochen liegt. Die EO-Entschädigung entspricht derjenigen, der erwerbstätigen Dienstleistenden.
Damit diese Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt, muss bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Kopie des Fähigkeitsausweises, Diploms oder eine entsprechende Bestätigung des Ausbildungsabschlusses eingereicht werden. Die Ausgleichskasse kann diese Bemessensgrundlage jedoch zurückweisen, wenn sie davon überzeugt ist, dass die dienstleistende Person unmittelbar nach ihrer Ausbildung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
Dienstleistende Personen mit Bachelor-Abschluss ohne Kind erhalten eine Grundentschädigung von 124 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag), plus Sold und Soldzulage. Wenn sie nach dem Dienst nicht direkt ins Berufsleben einsteigen, sondern eine weitere Ausbildung (z. B. Master-Lehrgang oder Sprachaufenthalt usw.) absolvieren oder sich zu Ferienzwecken im Ausland aufhalten, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung gemäss Einstiegslohn. Erst der Master-Abschluss gilt als Ausbildungsabschluss.
Wenn die dienstleistende Person Kinder hat, beträgt die Entschädigung mindestens 179 Franken (1 Kind) und höchstens 193 Franken (3 Kinder oder mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold und Soldzulage.
Die Entschädigung dienstleistender Personen, die glaubhaft machen können, dass sie anstelle der Dienstleistung eine langfristige Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr eingegangen wären oder ihr Verdienst in dieser Zeit um mindestens 25 Prozent gestiegen wäre, wird nach dem voraussichtlich entgangenen Lohn bemessen werden.
Damit diese Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen kann, muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Arbeitsvertrag, eine Bestätigung vom Arbeitgeber oder entsprechende Bewerbungen eingereicht werden. Ist die Ausgleichskasse jedoch davon überzeugt, dass die Person anstelle ihres Dienstes keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, so kann sie die Annahme zurückweisen, indem sie einen Gegenbeweis erbringt. Dann kommt der Sonderfall der Glaubhaftmachung NICHT zum Tragen.
Bei selbstständig Erwerbstätigen ohne Kind entspricht die Entschädigung während Kaderausbildung 80 % auf dem Tag umgerechneten Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war, mindestens jedoch 124 Franken und höchstens 220 Franken pro geleistetem Diensttinkl. Samstag und Sonntag), plus Sold und Soldzulage.
Wenn die selbstständig dienstleistende Person Kinder hat, beträgt die Entschädigung mindestens 179 Franken (1 Kind) und höchstens 275 Franken (3 Kinder oder mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag), plus Sold und Soldzulage.
Wenn die dienstleistende Person aufgrund ihrer Selbstständigkeit laufende Betriebskosten hat (z. B. Miete von Geschäftsräumen, ...etc.), so hat sie ausserdem Anrecht auf eine Betriebszulage. Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag). Um sie zu beantragen, muss auf der EO-Anmeldung die Abrechnungsnummer eingetragen werden. Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet.
Wenn vom Dienstleistenden betreute Kinder wegen der Ausübung eines Dienstes oder Kurses fremdbetreut werden müssen, erhält die dienstleistende Person eine Zulage für Betreuungskosten bis max. 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inklusive Samstag/Sonntag). (siehe Ziffer 5 im Merkblatt 6.01 «Erwerbsausfallentschädigung»).
Formular Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
Unterbruch
Die Unterbruchszeit zwischen zwei Ausbildungsdiensten (z. B. zwischen RS und UOS oder zwischen UOS und Abverdienen) wird immer besoldet, aber nicht immer besteht auch Anspruch auf eine EO-Entschädigung.
Kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung hat eine dienstleistende Person, wenn sie:
- bereits vor dem Einrücken nicht erwerbstätig war, d. h. in den letzten 12 Monaten vor dem Dienststart nicht während mindestens 4 Wochen, 20 Arbeitstagen oder 160 Stunden erwerbstätig war.
- bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbend erfasst ist.
- während der gesamten Dienstperiode – also auch während des Unterbruchs zwischen zwei Ausbildungsdiensten – über ein Arbeitsverhältnis verfügt (gültiger Arbeitsvertrag). Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse bei Temporärarbeit oder bei Arbeit auf Abruf.
Anspruch auf eine EO-Entschädigung zwischen zwei Ausbildungsdiensten haben dienstleistende Personen, wenn sie während dem Militärdienst über kein Arbeitsverhältnis mehr verfügen, aber vor dem Einrücken eine der folgenden Voraussetzungen erfüllten:
- Das Arbeitsverhältnis oder die Lehre endete vor dem Einrücken oder während des Dienstes.
- Die dienstleistende Person bezog bis zum Einrücken ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
- Die dienstleistende Person war in den 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen, 20 Arbeitstagen oder 160 Stunden erwerbstätig und steht in keinem Arbeitsverhältnis mehr. Dabei ist nicht vom Moment des Unterbruchs zurückzurechnen, sondern vom effektiven Datum des Dienstbeginns (i. d. R. RS-Start).
Und
- Der Unterbruch dauert höchstens 6 Wochen.
J+S-Kader- oder Jungschützenleiterkurse
Informationen für künftige J+S-Leiterinnen und -Leiter
Auf einen Blick
Anmeldung
Sie erhalten von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer ein sogenanntes EO-Anmeldeformular mit Angaben über Ihre geleisteten und besoldeten Diensttage. Ergänzen Sie das Formular mit Ihren persönlichen Angaben und leiten Sie es umgehend an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Ausgleichskasse weiter. So kann die Auszahlung der EO-Entschädigung zeitnah erfolgen.
Auszahlung
Die EO-Entschädigung wird grundsätzlich – nach Abzug der Sozialversicherungen – direkt von der Ausgleichskasse an die dienstleistende Person ausbezahlt.
Allfällige Betreuungs- und Betriebszulagen werden zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet und der dienstleistenden Person auch direkt ausbezahlt.
Nach den geltenden Bestimmungen steht die EO-Entschädigung grundsätzlich der Dienst leistenden Person zu. Von diesem Grundsatz wird nur dann abgewichen, wenn der Arbeitgeber der dienstleistenden Person für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet. In diesem Fall steht nämlich die Entschädigung von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber kann die Entschädigung betraglich aber nur in dem Umfang für sich beanspruchen, als dass er der dienstleistenden Person während dem Dienst auch tatsächlich Lohn ausrichtete.
Übersteigt die EO-Entschädigung aber den dem Arbeitnehmer entrichteten Lohn, so zahlt die Ausgleichskasse die Differenz dem Arbeitnehmenden, bzw. der dienstleistenden Person direkt aus.
Diese Regelung gilt auch für Teilzeiterwerbstätige und unregelmässige Erwerbstätigkeiten, die z. B. Einsätze am Abend oder Wochenende haben. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf die EO-Entschädigung, unabhängig davon, ob der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmers fällt und der Arbeitgeber keinen materiellen Nachteil erleidet oder die Erfüllung der beruflichen Verpflichtung durch den Dienst oder Kurs nicht beeinträchtigt wird (vgl. Artikel 19 Absatz 2 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts i.V.m. Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz).
In diesem Fall steht es dem Arbeitgeber frei, die EO-Entschädigung an die dienstleistende Person weiterzuleiten. Gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet.
Wichtig, der Erwerbsersatz ist kein Lohn für die ausgeübte Funktion oder geleistete Arbeit während dem Dienst - hierfür ist der Sold – sondern ein angemessener finanzieller Ersatz für den tatsächlich ausgefallenen Lohn während dem Dienst oder Kurs.
Kranken- und Unfallversicherung
Während der gesamten Dauer Ihres Dienstes oder J+S-Kurses sind Sie bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert. Sie können während dieser Zeit Ihre obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) sistieren. Ihre Krankenkasse braucht dazu Ihr Aufgebot.
Mehr dazu unter: Militärversicherung