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Veröffentlicht am 24. September 2025

AHV 21

Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Die Reform stabilisiert die Finanzen der AHV und sichert das Niveau der Rentenleistungen.

Die Massnahmen im Überblick

Das Referenzalter – bisher als Rentenalter bezeichnet – liegt für Frauen und Männer neu bei 65 Jahren. Hierzu wird das Referenzalter der Frauen ab 2025 sukzessive von 64 auf 65 Jahre angehoben. Der Altersrücktritt wird für Frauen und Männer flexibler gestaltet, mit Anreizen für eine längere Erwerbstätigkeit.

Die allgemeine Mehrwertsteuer wurde um 0,4 Prozentpunkte auf 8,1 % angehoben und der reduzierte Satz um 0,1 Prozentpunkte auf 2,6 %, resp. auf 3,8 % für die Beherbergung.

Referenzalter als neuer Begriff

Im Schweizer Recht wird künftig der Begriff Referenzalter statt ordentliches Rentenalter verwendet. Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzung beziehen kann.

Einheitliches Referenzalter für Männer und Frauen

Im Schweizer Recht wird künftig der Begriff Referenzalter statt ordentliches Rentenalter verwendet. Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzung beziehen kann. Sowohl für Männer als auch für Frauen gilt künftig das Referenzalter 65. Das Frauenrentenalter wird somit von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Erhöhung erfolgt schrittweise ab 2025 und betrifft Frauen, die nach 1960 geboren wurden.

Referenzalter je nach Jahr und Jahrgang:

  • Bis 2024: Jahrgang 1960 und älter: 64 Jahre
  • 2025: Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate
  • 2026: Jahrgang 1962: 64 Jahre und 6 Monate
  • 2027: Jahrgang 1963: 64 Jahre und 9 Monate
  • Ab 2028: Jahrgang 1964 und jünger: 65 Jahre

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Für Frauen, die in den kommenden zehn Jahren pensioniert werden (Jahrgänge 1961 bis 1969; Übergangsgeneration), wurden Ausgleichsmassnahmen eingeführt, um die Auswirkungen der Erhöhung des Referenzalters abzufedern: Frauen der Übergangsgeneration, die ihre AHV-Rente nicht vorbeziehen, haben Anspruch auf einen lebenslangen Rentenzuschlag. Bei einem Vorbezug der AHV-Rente gelten für sie reduzierte Kürzungssätze. Zudem können Frauen der Übergangsgeneration ihre Rente auch weiterhin ab dem Alter von 62 Jahren vorbeziehen.

Die Höhe des Rentenzuschlags richtet sich bei den Frauen der Übergangsgeneration nach dem Jahrgang und nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Mit einem Online-Tool unter der Rubrik «Individuelle Berechnungen» kann der Zuschlag berechnet werden. Er unterliegt  nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird auch über die Maximalrente hinaus ausbezahlt. Er löst keine Kürzung der Ergänzungsleistungen aus.

Bei Frauen der Übergangsgeneration liegen die Kürzungssätze im Falle eines Rentenvorbezugs unter den versicherungsmathematischen Sätzen. Ausschlaggebend sind die Anzahl der Vorbezugsmonate und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Die Kürzungssätze können anhand eines Online-Tools unter der Rubrik «Individuelle Berechnungen» berechnet werden. Beispiel: Eine 1966 geborene Frau mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von unter 60 480 Franken kann weiterhin mit 64 Jahren in Rente gehen, ohne dass ihre AHV-Rente gekürzt wird.

Flexiblerer Altersrücktritt

Die Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren flexibel bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration ab vollendetem 62. Altersjahr).

Künftig kann auch nur ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden, unabhängig davon, ob die Person weiterhin erwerbstätig ist oder nicht. Einzige Einschränkung bei einer Teilrente: Man muss mindestens 20 % und darf höchstens 80 % der Rente beziehen. Beim gleitenden Übergang in den Ruhestand kann der Anteil des Vorbezugs lediglich einmal erhöht werden, später muss der verbleibende Rententeil dann ganz bezogen werden.

Weitere Neuerung: Die Rente kann monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren vorbezogen werden. Die Rente wird anhand eines versicherungsmathematischen Satzes gekürzt, bei dem auf die Anzahl Monate zwischen dem Vorbezug und dem Referenzalter abgestellt wird. Wird die Rente nicht bei Erreichen des Referenzalters bezogen, muss sie um mindestens ein Jahr aufgeschoben werden. Danach kann die Auszahlung der Rente ab jedem beliebigen Monat bis spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters erfolgen. Die Rente wird anhand eines versicherungsmathematischen Satzes erhöht, bei dem auf die Anzahl Jahre und Monate zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem effektiven Zeitpunkt des Rentenbezugs abgestellt wird.

Die Kürzungssätze bei einem Rentenvorbezug und die Zuschläge bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst und folglich ab 2027 gekürzt. Die Sätze sind noch nicht bekannt, bei tieferen Einkommen fallen die Rentenkürzungen jedoch geringer aus.

Anreize zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach 65

Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, können künftig entscheiden, ob sie auf dem Lohnteil, der weniger als 1400 Franken pro Monat (16 800 Franken pro Jahr) beträgt, AHV-Beiträge bezahlen wollen oder nicht. Oberhalb dieses Freibetrags sind die Beiträge weiterhin obligatorisch. Die nach dem Referenzalter einbezahlten Beiträge können zudem bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Diese kann dadurch aufgebessert werden, bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 2520 Franken. Versicherte können einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente, unter Berücksichtigung der ab dem Referenzalter erzielten Einkommen, beantragen.

Verkürzte Wartezeit für eine Hilflosenentschädigung der AHV

Die Wartezeit für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) der AHV beträgt neu sechs Monate. Diese Frist entspricht der Mindestdauer, während der eine Person regelmässige Hilfe benötigen muss, bevor sie Anspruch auf eine HE hat. Die Hilflosenentschädigung wird Rentnerinnen und Rentnern ausbezahlt, die für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Körperpflege, Essen usw. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. In der Invalidenversicherung (IV) beträgt die Wartezeit für den Anspruch auf eine HE weiterhin ein Jahr.

Individuelle Berechnungen

Neues Referenzalter

Die Berechnungen sind nicht verbindlich.

Rentenzuschlag und Kürzungssätze

Der Zuschlag und die Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration sind nach Alter und Einkommenskategorien gestaffelt. Sie können hier abgefragt werden:

* Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen ist die Summe aller Einkommen, für die AHV-Beiträge bezahlt wurden, plus allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, geteilt durch die Anzahl Beitragsjahre. Es kann sich mehr oder weniger stark vom Einkommen unterscheiden, das aktuell erzielt wird. Bei Ehepaaren werden die Einkommen der Ehejahre zusammengezählt und je zur Hälfte angerechnet (Splitting).

Alle Versicherten haben bei der AHV ein Individuelles Konto, auf dem die bisher abgerechneten Einkommen verzeichnet sind. Ein aktueller Kontoauszug kann hier bestellt werden.

Die Berechnungen sind nicht verbindlich.

Fragen und Antworten

Weitere Informationen