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Veröffentlicht am 17. Juli 2025

Beiträge an die Sozialversicherungen im Überblick

Wer in der Schweiz arbeitet oder wohnt, ist im System der sozialen Sicherheit versichert. Diese Absicherung ist in der Regel mit einer Beitragspflicht verbunden. Wie hoch die Beiträge sind und wie sie abgezogen werden variiert je nach Versicherung und kann vom Erwerbsstatus abhängen. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über sämtliche Beiträge an die Sozialversicherungen.

Übersicht aller Beiträge

Die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind schweizweit gleich und richten sich nach Ihrem Sozialversicherungsstatus (angestellt, selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig). Nur Angestellte zahlen in die Arbeitslosenversicherung (ALV) ein; auch hier sind die Beiträge in der ganzen Schweiz einheitlich. Wenn Sie angestellt sind, bezahlt Ihr Arbeitgeber die AHV/IV/EO-Beiträge, wobei er die Hälfte übernimmt. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige bezahlen ihre gesamten AHV/IV/EO-Beiträge selber.

Die Beiträge an die berufliche Vorsorge (BV) hängen von der Vorsorgeeinrichtung ab, der Ihr Arbeitgeber oder Sie als selbstständigerwerbende Person angeschlossen sind. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte des Beitrags seiner Arbeitnehmenden bezahlen. Die berufliche Vorsorge ist für Selbstständigerwerbende freiwillig, Nichterwerbstätige können sich nicht anschliessen lassen.

Die Beiträge für Familienzulagen (FamZ) richten sich nach dem Kanton, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat oder nach dem Kanton, in dem Sie selbstständigerwerbend sind; massgebend ist auch die Familienausgleichskasse, der Ihr Arbeitgeber oder Sie selber als selbstständigerwerbende Person angeschlossen sind. Nichterwerbstätige bezahlen keine Beiträge für FamZ.

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) unterscheiden sich je nach Einkommen und Art des Betriebs, in dem Sie arbeiten. Ihr Arbeitgeber schuldet die BUV-Prämien, während Sie als angestellte Person die NBUV-Prämien bezahlen müssen. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen. Personen, die nicht angestellt sind, haben die Möglichkeit, eine NBUV bei ihrem Krankenversicherer abzuschliessen.

Für die berufliche Vorsorge, die Familienzulagen, die Berufsunfallversicherung und die Nichtberufsunfallversicherung ist es nicht möglich, die Beitragssätze bzw. Prämien für das laufende Jahr anzugeben; es werden lediglich statistische Angaben der Vorjahre verwendet.

Tabellen Übersicht aller Beiträge

Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden

Der Arbeitgeber bezahlt die Sozialversicherungsbeiträge an seine Ausgleichskasse, seine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) und seinen Unfallversicherer. Auf den Löhnen, die er den Arbeitnehmenden bezahlt, erhebt der Arbeitgeber den Beitrags- und Prämienanteil, den die Angestellten übernehmen müssen.

Mit den nachfolgenden Berechnungsmodulen können Lohnberechnungen erstellt werden. Es handelt sich um einfache Beispiele, die nicht für Lohnabrechnungen der Arbeitgeber für Arbeitnehmende verwendet werden können. In der Praxis müssen auch die nach kantonalem Recht und gemäss den Verträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden geschuldeten Beiträge berücksichtigt werden.

Lohnabrechnungen (Onlinerechner)

Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse (wie zum Beispiel in Privathaushalten) können Arbeitgeber bei ihrer Ausgleichskasse das vereinfachte Abrechnungsverfahren für AHV/IV/EO/ALV/FamZ-Beiträge sowie die Quellensteuer verwenden.

Für in Privathaushalten beschäftigte Personen kann auch die Unfallversicherung über die Ausgleichskasse abgeschlossen werden («vereinfachtes Abrechnungsverfahren Plus»).

Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten auf folgenden Internetseiten:

Merkblätter der Infostelle AHV/IV zu den Beiträgen AHV/IV/EO/ALV

Merkblätter der Infostelle AHV/IV zu den Familienzulagen

Merkblätter der Infostelle AHV/IV zur obligatorischen Unfallversicherung

Merkblätter der Infostelle AHV/IV zur beruflichen Vorsorge

Weisungen des BSV zuhanden der Ausgleichskassen zu den Beiträgen AHV/IV/EO/ALV

Weisungen des BSV zuhanden der Ausgleichskassen zu den Familienzulagen

Beiträge von Selbständigerwerbenden

Selbstständigerwerbende bezahlen selber ihre gesamten Beiträge bei Ihrer Ausgleichskasse und ‒ wenn sie sich für einen Versicherungsbeitritt entscheiden ‒ bei der Vorsorgeeinrichtung und beim Unfallversicherer ihrer Wahl. Für Jahreseinkommen von unter 60 500 Franken, aber mindestens 10 100 Franken, berechnet sich der AHV-/IV-/EO-Beitragssatz nach einer sinkenden Beitragsskala. Bei einem Einkommen ab 60 500 Franken pro Jahr kommt der maximale AHV-/IV-/EO-Beitragssatz zur Anwendung. Selbstständigerwerbende mit einem Jahreseinkommen von 10 100 Franken oder weniger bezahlen den AHV-/IV-/EO-Mindestbeitrag von 530 Franken pro Jahr. Das beitragspflichtige Nettoeinkommen wird von den Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.

Weitere Informationen zu den Beiträgen und Leistungen für Selbstständigerwerbende sind auf folgender Internetseite zu finden: Was ist bei Selbstständigkeit zu beachten?

Selbstständigerwerbende können die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Ausgleichskasse auf der Webseite www.selbststaendig-erwerbend.ch anmelden, die ausserdem umfangreiche Informationen zur Selbstständigkeit lliefert.

Mit dem nachfolgenden Berechnungsmodul können Beitragsberechnungen erstellt werden. Dabei handelt es sich lediglich um Richtwerte.

Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten auf folgenden Internetseiten:

Merkblätter der Infostelle AHV/IV

Weisungen und Beitragstabellen des BSV zuhanden der Ausgleichskassen

AHV/EL Mitteilung Nr. 492 (Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital 2024)

Beiträge von Nichterwerbstätigen

Auch Nichterwerbstätige müssen Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Personen, die Teilzeit oder nur während eines Teils des Jahres arbeiten, sind teilweise wie eine nichterwerbstätige Person beitragspflichtig. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Vermögen, über das sie am 31. Dezember des Beitragsjahres verfügen und nach dem mit 20 multiplizierten Renteneinkommen im Beitragsjahr. Nicht als Renteneinkommen gelten Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Bei verheirateten Personen wird ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten berücksichtigt, die Summe wird jedoch durch 2 geteilt.

Mit dem nachfolgenden Berechnungsmodul können Beitragsberechnungen erstellt werden. Dabei handelt es sich um Richtwerte.

Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten auf folgenden Internetseiten:

Merkblätter der Infostelle AHV/IV

Weisungen und Beitragstabellen des BSV zuhanden der Ausgleichskassen

Beiträge von freiwillig versicherten Personen

Schweizerinnen und Schweizer sowie EU- und EFTA-Staatsangehörige, die die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen AHV/IV/EO-Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen AHV/IV-Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates haben. In der freiwilligen AHV/IV-Versicherung gelten für die Beiträge und Leistungen dieselben Regeln wie in der obligatorischen Versicherung, ausser dass die versicherte Person sämtliche Beiträge selber übernehmen muss, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständigerwerbend ist.

Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten auf folgenden Internetseiten:

Merkblätter der Infostelle AHV/IV

Weisungen und Beitragstabellen des BSV zuhanden der Ausgleichskassen

Schweizerische Ausgleichskasse - Freiwillige AHV/IV

Kontakte

Kantonale Ausgleichskassen

Verbandsausgleichskassen

Bundesamt für Gesundheit – BAG

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