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Veröffentlicht am 17. Juli 2025

Was ist bei Selbstständigkeit zu beachten?

Als selbstständigerwerbende Person sind Sie für Ihre soziale Absicherung selber verantwortlich. Sie sind obligatorisch im Rahmen der AHV, IV und EO und der Familienzulagen versichert. Der Beitritt zu den anderen Versicherungen ist freiwillig.

Wichtig: Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, sind Sie für deren soziale Absicherung zuständig: Informationen für KMU

Selbstständigerwerbend oder nicht?

Sobald Sie sich selbstständig machen, müssen Sie sich einer AHV-Ausgleichskasse anschliessen. Die Kasse entscheidet, ob Ihre Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherungen als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird oder nicht. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn Sie unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, Ihre Arbeit frei organisieren können und Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Massgebend kann auch sein, dass Sie Ihre eigene Infrastruktur (Büro, Geräte, Adresse usw.) für mehrere Kundinnen und Kunden nutzen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.selbststaendig-erwerbend.ch

Anerkennt die Ausgleichskasse Ihre Tätigkeit als selbstständigerwerbend, erhalten Sie von dieser eine Abrechnungsnummer. Diese Nummer identifiziert Sie schweizweit als selbstständigerwerbend. Ihre Beitragszahlungen an die schweizerischen Sozialversicherungen erfolgen über diese Abrechnungsnummer.

Beiträge und Leistungen

AHV / IV / EO

Als selbstständigerwerbende Person müssen Sie Beiträge an die AHV, die IV und die EO bezahlen. Der Beitragssatz variiert je nach Ihrem Einkommen zwischen 5,371 % und 10 %. Der Mindestbeitrag beträgt 530 Franken pro Jahr. Massgebend ist das jährliche Nettoeinkommen, das von den Steuerbehörden ermittelt und Ihrer Ausgleichskasse weitergeleitet wird. Neben Ihren Beiträgen erhebt die Ausgleichskasse zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag.

Berechnungsmodul für Selbstständigerwerbende

Sie haben denselben Anspruch auf AHV- und IV-Leistungen wie Angestellte:

Wenn Sie ein Kind haben, haben Sie denselben Anspruch auf EO wie Angestellte:

Wenn Sie Dienst leisten (Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz), haben Sie als selbstständigerwerbende Person neben der Grundentschädigung Anspruch auf eine Betriebszulage.

EO für Dienstleistende

2. und 3. Säule

Als selbstständigerwerbende Person sind Sie nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt. Sie können sich aber freiwillig versichern:

  • bei der Vorsorgeeineinrichtung Ihres Berufsverbands, oder
  • bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Um im Alter nicht nur von der AHV zu leben, ist es sinnvoll, sich einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule anzuschliessen und/oder ein Konto 3a zu eröffnen. Mit diesem Sparguthaben sind Sie auch gegen Invalidität und Tod abgesichert.

Unfallversicherung

Als selbstständigerwerbende Person sind Sie nicht obligatorisch unfallversichert. Sie können auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung bei einem Unfallversicherer abschliessen. Die zu zahlenden Prämien werden anhand des versicherten Gewinns berechnet, der bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart wird.

Mehr Informationen: BAG | Unfallversicherung: Wer kann sich freiwillig versichern?

Sie haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie obligatorisch versicherte Personen (Kostenerstattung, Geldleistungen usw.).

Sie können auch eine Unfallversicherung bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenversicherung) abschliessen. Allerdings werden dann nur die Heilungskosten übernommen.

Familienzulagen

Als selbstständigerwerbende Person müssen Sie Beiträge an Ihre Familienausgleichskasse zahlen, auch wenn Sie keine Kinder haben. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Kasse unterschiedlich.

Sie haben Anspruch auf Familienzulagen für jedes Kind, sofern keine andere Person für das gleiche Kind bereits zulagenberechtigt ist (siehe Anspruchskonkurrenz).

Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken pro Monat und Kind für Kinder bis 16 Jahre. Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 268 Franken pro Monat und Kind für Kinder zwischen 15 und 25 Jahren.

Mehr Informationen: Familienzulagen

Taggeldversicherung

Als selbstständigerwerbende Person können Sie den Erwerbsausfall bei Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall absichern. Dazu schliessen Sie bei einem Krankenversicherer oder einem gesetzlich zugelassenen Versicherer eine Taggeldversicherung ab. Für Selbstständigerwerbende ist die Taggeldversicherung freiwillig.

Krankenversicherung: Die freiwillige Taggeldversicherung

Arbeitslosenversicherung

Als selbstständigerwerbende Person sind Sie nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Sie zahlen somit keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und erhalten keine Leistungen.

Sich anmelden

Sobald Sie sich selbstständig machen, müssen Sie sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden und anschliessen lassen:

  • Mitglieder von Berufsverbänden mit eigenen Verbandsausgleichkassen melden sich direkt bei der zuständigen Verbandsausgleichskasse an;
  • Wenn Sie nicht Mitglied eines Berufsverbandes sind, ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem Sie Ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz haben, zuständig.

Auf der Website www.selbststaendig-erwerbend.ch/ können Sie einen Antrag auf Selbstständigkeit stellen und die zuständige Ausgleichskasse wählen.

Bei den freiwilligen Versicherungen können Sie grundsätzlich Ihren Versicherer oder Ihre Vorsorgeeinrichtung frei wählen.

Anmeldung für Leistungen

Verschiedene Stellen sind für die Ausrichtung von Leistungen zuständig, wenn ein Versicherungsfall eintritt.

Ansprechpartner für Fragen von Versicherten zu AHV, IV, EO, EL und Familienzulagen sind in erster Linie die Ausgleichskassen und die IV-Stellen: Ansprechpartner

Leistungen bei Krankheit: Dazu wenden Sie sich an Ihre private Krankenkasse und gegebenenfalls an Ihre Taggeldversicherung.

Leistungen bei Unfall: Dazu wenden Sie sich an Ihre private Unfallversicherung oder Ihre Krankenversicherung, wenn Sie dort unfallversichert sind. Wenn Sie eine Taggeldversicherung abgeschlossen haben, reichen Sie auch bei dieser Versicherung einen Leistungsantrag ein.

Wenn Ihr Unfall zu einer Invalidität führen könnte, melden Sie sich bei der IV-Stelle Ihres Kantons: IV-Stellen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Kontakt

Zur Liste der Ausgleichskassen:

Kantonale Ausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Verbandsausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Stiftung Auffangeinrichtung BVG kontaktieren

Stiftung Auffangeinrichtung BVG | Aufsicht | OAK BV

Zur Liste der zugelassenen Unfallversicherer und der zugelassenen Krankenversicherer:

Liste der Unfallversicherer | BAG

Zugelassene Krankenversicherer | BAG

Weitere Informationen

Portal des SECO für Selbstständigerwerbende und Verantwortliche von KMU: Sozialversicherungen

Webseite der Informationsstelle AHV/IV: www.selbststaendig-erwerbend.ch

Merkblatt Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (pdf)

Merkblatt Selbstständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung (pdf)