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Veröffentlicht am 17. Juli 2025

KMU / Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben gegenüber den Sozialversicherungen Pflichten und Rechte. Wenn Sie einen solchen Betrieb führen, müssen Sie nicht nur Ihre Angestellten versichern, sondern auch für Ihren eigenen Sozialversicherungsschutz sorgen.

Obligatorisch oder freiwillig versichert?

Ob der Anschluss an eine Sozialversicherung obligatorisch oder freiwillig ist, hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab.

  • Wenn Ihr Unternehmen eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, gelten Sie als angestellt. In diesem Fall sind die meisten Versicherungen obligatorisch.
  • Wenn Sie ein Einzelunternehmen, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft betreiben, sind sie selbstständigerwerbend. Viele Versicherungen sind nicht obligatorisch.
    Was ist bei Selbstständigkeit zu beachten?

Wenn Sie einen oder mehrere Mitarbeitende beschäftigen, sind Sie Arbeitgeber für die soziale Sicherung Ihrer Mitarbeitenden zuständig.

Beiträge

1. Säule (AHV/IV/EO)

Die 1. Säule ist obligatorisch. Sie müssen die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge für alle Ihre Angestellten bezahlen: für schweizerische sowie ausländische Staatangehörige, für Familienangehörige sowie für sich selbst, unabhängig davon, ob Sie angestellt oder selbstständigerwerbend sind.

2. Säule (BVG)

Sie müssen alle Ihre Angestellten, die einen Jahreslohn von mindestens 22 680 Franken beziehen, bei einer Pensionskasse versichern. Mindestens die Hälfte der BVG-Beiträge Ihrer Angestellten müssen Sie bezahlen.

Wenn Sie selbstständigerwerbend sind, ist der Anschluss an eine Pensionskasse für Sie freiwillig.

Arbeitslosenversicherung

Sie zahlen die Arbeitslosenversicherungsbeiträge Ihrer Angestellten zusammen mit den Beiträgen der 1. Säule.

Wenn Sie selbstständigerwerbend sind, können Sie sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Unfallversicherung

Sie müssen alle Ihre Angestellten bei der Berufsunfallversicherung versichern. Angestellte, die mehr als 8 Stunden pro Woche für Sie arbeiten, müssen Sie zudem bei der Nichtberufsunfallversicherung versichern.

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung müssen Sie allein bezahlen. Die Prämien für Nichtberufsunfälle können Sie hingegen vom Lohn der Angestellten abziehen.

Wenn Sie selbstständig sind, können Sie sich freiwillig bei einer Unfallversicherung versichern lassen.

Familienzulagen

Sie müssen Ihren Betrieb einer Familienausgleichskasse anschliessen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie oder Ihre Mitarbeitenden Kinder haben, der Anschluss ist obligatorisch. Sie bezahlen sämtliche Beiträge, ausser im Kanton Wallis, wo auch die Mitarbeitenden einen Teil der Beiträge übernehmen müssen.

Taggeld bei Krankheit

Wenn einer Ihrer Mitarbeiter krank ausfällt, müssen Sie ihm für eine gewisse Zeit den Lohn weiterbezahlen. Es ist daher ratsam, aber nicht obligatorisch, eine Taggeldversicherung für Ihre Mitarbeitenden abzuschliessen. Die Hälfte der Prämien für diese Versicherung müssen Sie selbst tragen.

Die Krankentaggeldversicherung ist für Sie ebenfalls freiwillig, unabhängig davon, ob Sie in Ihrem Unternehmen angestellt oder selbstständig sind.

Beitragssätze

Wenn Ihr KMU eine geringe Lohnsumme hat, können Sie im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen:

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (pdf): Vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende

Zur Seite Alle Beiträge an die Sozialversicherungen im Überblick

Leistungen

Die Angestellten Ihres Unternehmens haben Anspruch auf verschiedene schweizerische Sozialleistungen. Das gilt auch für Sie, wenn Sie in Ihrem Betrieb angestellt sind. Die einzelnen Leistungen sind nach Risiken/Versicherungen aufgeführt:

Beiträge & Leistungen

Wenn Sie selbstständig sind, sehen Ihre Versicherungsleistungen allenfalls anders aus:

Was ist bei Selbstständigkeit zu beachten?

Betrieb anmelden

Bei Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.

  • Wenn Sie einem Verband angehören, ist die Verbandsausgleichskasse zuständig.
  • Gehören Sie keinem Verband an, ist die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons zuständig, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

Sie müssen sich auch einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) anschliessen:

  • entweder einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung (z. B. einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbands, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank)
  • oder der Auffangeinrichtung;
  • Theoretisch können Sie auch Ihre eigene Vorsorgeeinrichtung gründen.

Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, müssen Sie auch eine Unfallversicherung bei einem Versicherer Ihrer Wahl abschliessen.

Für die Familienzulagen müssen sie sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen:

  • entweder der FAK, die von der AHV-Ausgleichskasse Ihres Verbandes geführt wird
  • oder einer beruflichen FAK
  • oder der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen

Von Fall zu Fall

Erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber/in in konkreten Fällen wie Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft usw. tun müssen. Eine Checkliste finden Sie unter Von Fall zu Fall.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen finden Sie nach Versicherungszweigen im Ratgeber für KMU

Das SECO stellt zudem eine umfassende Internetseite für KMU zur Verfügung: KMU-Portal des SECO

Ihre soziale Sicherung, wenn Sie selbstständig sind: www.selbststaendig-erwerbend.ch/

Kontakte

Liste der Verbandsausgleichskassen: Verbandsausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Liste der kantonalen Ausgleichskassen: Kantonale Ausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Register für die berufliche Vorsorge: Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen· Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde

Auffangeinrichtung: Home - Stiftung Auffangeinrichtung BVG