Veröffentlicht am 20. Oktober 2025
Von Fall zu Fall
Auf diesen Seiten erfahren Sie, was Sie als Arbeitgeber/in in konkreten Fällen wie Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft usw. tun müssen.
Die IV-Stellen stehen nicht nur im Dienst der Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, sie streben auch eine aktive Zusammenarbeit mit den Unternehmen an. Ein Betrieb, der eine Person mit gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt, kann sich bei Fragen an die IV-Fachleute wenden. Die Beratung ist besonders dann sinnvoll, wenn:
- eine Person infolge eines Unfalls oder einer Krankheit über längere Zeit arbeitsunfähig werden könnte oder ihre bisherige Tätigkeit im Betrieb nicht mehr ausüben kann,
- Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Personen, die vormals eine IV-Rente bezogen haben neu in den Betrieb eingeführt werden sollen.
Was tun, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen über längere Zeit arbeitsunfähig werden könnte oder die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann?
Die Früherfassung von gefährdeten Personen und die rechtzeitige Einleitung präventiver Massnahmen sind entscheidend für eine dauerhafte Wiedereingliederung, die sich sowohl für einen Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden auszahlt. Droht einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeitender eine längere Arbeitsunfähigkeit oder ist innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit gesundheitsbedingt vom Arbeitsplatz abwesend, kann der Arbeitgeber diese Person bei der IV zur Früherfassung melden. Der Mitarbeiter muss vorgängig über die Meldung informiert werden. Das Meldeformular ist bei den kantonalen IV-Stellen und den Ausgleichskassen erhältlich oder kann im Internet abgerufen werden:
Meldeformular für Erwachsene : Früherfassung IV
Die Meldung zur Früherfassung durch den Arbeitgeber und die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle hat keinen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnis (z.B. Kündigungsrecht des Arbeitgebers).
Falls sich im Rahmen der Früherfassung zeigt, dass eine IV-Anmeldung angezeigt ist, wird dies der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter empfohlen. Nach erfolgter Anmeldung können die Fachleute der IV-Stellen rasch und unkompliziert geeignete Massnahmen einleiten, damit die betroffene Person nach Möglichkeit den bestehenden Arbeitsplatz behalten oder an einem neuen wieder eingegliedert werden kann. Dazu gehören Ausbildungskurse, Anpassung des Arbeitsplatzes, Betreuung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters usw. Der Arbeitgeber erhält eine Ansprechperson bei der IV-Stelle, er wird laufend informiert und aktiv in den Eingliederungsprozess einbezogen.
Wie wird der Arbeitgeber bei der Anstellung und Einarbeitung einer Person mit Behinderung unterstützt?
Die IV-Stellen bieten für Arbeitgeber Beratung, Begleitung und Informationen bezüglich der Eingliederung betroffener Personen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen an.
Es werden sich vermehrt Kandidatinnen und Kandidaten für eine Anstellung bewerben, die während längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend waren. Für die Unterstützung der Eingliederung dieser Zielgruppe stehen Angebote für Arbeitgeber zur Verfügung. Als Einsatzbetrieb für Integrationsmassnahmen erhalten Unternehmen einen finanziellen Beitrag für die Betreuung. In einem Arbeitsversuch, der kein Arbeitsverhältnis darstellt, kann der Arbeitgeber während längstens 180 Tagen die Leistungsfähigkeit einer Person feststellen. In dieser Zeit erhält die versicherte Person ein IV-Taggeld. Bei Anstellung einer Person, die vormals eine IV-Rente bezogen hat, wird das Risiko der Beitragserhöhung der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeld-versicherung minimiert, indem die Versicherung eine Entschädigung bezahlt, falls die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.
Wenn eine Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz findet, ihre Leistungsfähigkeit aber am Anfang noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, so kann die IV-Stelle dem Arbeitgeber während der Einarbeitungszeit einen Einarbeitungszuschuss während maximal 180 Tagen ausrichten. Damit reduziert sich das finanzielle Risiko des Arbeitgebers. Der Einarbeitungszuschuss dient dazu, die (noch) fehlende Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters verglichen mit dem vereinbarten Lohn zu kompensieren. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich Personen von einem Personalverleiher anstellen lassen und verleihweise bei einem Arbeitgebenden im ersten Arbeitsmarkt arbeiten. Mit dem Personalverleih erhalten sie die Möglichkeit, eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und zusätzliche Berufserfahrung zu erlangen, während der Arbeitgebende sie im Hinblick auf eine mögliche Anstellung testen kann.
Weitere Informationen bietet der Leitfaden für die berufliche Integration, der vom Bundesamt für Sozialversicherungen, der IV-Stellen-Konferenz, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und dem Schweizerischen Gewerbeverband herausgegeben wird. Der Leitfaden bietet einen Überblick über die aktuellen Eingliederungsinstrumente der Invalidenversicherung und erklärt, wie Arbeitgeber fachlich und finanziell unterstützt werden. Verschiedene Merkblätter können via Internet bestellt werden:
Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration und Rente
Beiträge an Sozialversicherungen
AHV/IV/EO/ALV: Alle Personen, die einen Lohn aus einer Erwerbstätigkeit beziehen, müssen Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV bezahlen. Insofern entrichten auch erwerbstätige Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen die üblichen Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV. Die Beiträge werden je hälftig von der arbeitnehmenden Person und vom Arbeitgeber getragen.
Krankentaggeldversicherung: Personen mit einer beeinträchtigten Gesundheit bzw. einer Behinderung haben oft Schwierigkeiten, sich individuell gegen Einkommensausfall aufgrund von Krankheit zu versichern. Daher ist eine betriebliche Kollektiv-Taggeldversicherung von Vorteil. Falls im Versicherungsvertrag eingeschränkte Leistungspflicht besteht, ist es wichtig, die Mitarbeitenden darüber zu informieren.
Unfallversicherung: Die Unfallversicherung kennt keine Einschränkung bei der Versicherung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die in einem Arbeitsverhältnis nach OR stehen. Bei der Berufsunfall- bzw. der Nichtberufsunfallversicherung sind vonseiten des Arbeitgebers sowie von der arbeitnehmenden Person mit gesundheitlichen Einschränkungen wie üblich die Beiträge zu entrichten.
Berufliche Vorsorge: Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen unterstehen grundsätzlich der obligatorischen Versicherung gemäss BVG, sofern ihr Jahreslohn den Mindestbetrag des koordinierten Lohnes übersteigt. Für Bezügerinnen und Bezüger einer ganzen IV-Rente gilt dies allerdings nicht.
Arbeitgeber, die Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen anstellen möchten
Wenn ein Betrieb Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen anstellen möchte, hilft folgende Checkliste, mit förderlichen Bedingungen für die Integration dieser Person im Betrieb:
- Arbeitsplätze, die überschaubar sind, kommen den Bedürfnissen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen entgegen.
- Übersichtlich organisierte Betriebe bieten bessere Rahmenbedingungen.
- Kleinere stabile Führungs- und Betriebseinheiten geben Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen – auch in Grossbetrieben – den nötigen Rückhalt.
- Teilzeitarbeit kommt den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen entgegen, Schichtarbeit und wechselnder Arbeitsrhythmus eignen sich weniger gut.
- Scheinbeschäftigungen und Schonräume bringen in Bezug auf das Eingliederungsziel wenig.
- Eine regelmässige Beurteilung der Arbeitsleistung sorgt für realistische Erwartungshaltungen auf beiden Seiten. Interne Bezugspersonen sowie ein Vertrauensverhältnis zwischen der Person mit gesundheitlichen Einschränkungen und der bzw. dem direkten Vorgesetzten sind eine Stütze und beugen Konflikten vor.
- Offene Information der übrigen Angestellten fördern das Verständnis für die spezifischen Bedürfnisse einer Person mit gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsplatz.
Informationsportal für Arbeitgeber zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen:
Compasso - Informationsportal für Arbeitgeber
Der Schweizerische Arbeitgeberverband, Behinderten- und Gesundheitsorganisationen, Kranken- und Unfallversicherer sowie die IV haben gemeinsam ein Informationsportal zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen lanciert, das sich in erster Linie an Arbeitgeber richtet.
Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Dachverbänden der Arbeitswelt (Art. 68sexies IVG)
Die Invalidenversicherung sieht seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit vor, mit den Dachverbänden der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abzuschliessen, um die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den ersten Arbeitsmarkt zu stärken. In diesem Rahmen können Finanzhilfen gewährt werden, um konkrete, auf die Bedürfnisse der Branchen und die regionalen Kontexte zugeschnittene Massnahmen zu unterstützen. Weitere Informationen unter Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Dachverbänden
Bis anhin haben Sie im Anstellungsverhältnis gearbeitet. Sie galten somit für die Sozialversicherung wie auch für die Steuern als unselbstständigerwerbend. Sie wollen jetzt Ihre eigene Firma gründen. Sie haben sich entschieden, keine Aktiengesellschaft oder GmbH zu gründen, sondern vorerst als Einzelperson selbstständig tätig zu sein. Ob die neue geplante Tätigkeit als selbstständigerwerbende Person anerkannt wird, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse.
Wenden Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse oder die Ausgleichskasse Ihres Berufs- oder Branchenverbandes.
Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Die AHV anerkennt grundsätzlich eine Tätigkeit als selbstständigerwerbend, wenn diese auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit eigener Infrastruktur (Büro, Arbeitsgeräte, Adresse etc.) für mehrere Auftraggeber ausgeführt wird. Nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird beispielsweise, wenn jemand ausschliesslich die Buchhaltung eines Betriebes macht und im Betrieb auch seinen Arbeitsplatz hat. Ist von der Ausgleichskasse der Statuswechsel vollzogen, gelten Sie überall als selbstständigerwerbend für die betreffende Tätigkeit.
Wenn Sie sich bei der AHV als selbstständigerwerbende Person anschliessen möchten, so melden Sie sich bei der zuständigen Ausgleichskasse oder füllen Sie das Anmeldeformular direkt online aus. Ihre Unterlagen, die die Selbstständigkeit belegen, (z. B. Mietvertrag für Arbeitsräume, Belege von Aufträgen, Rechnungen über getätigte Investitionen, Arbeitsverträge, Firmendokumentation, Visitenkarten oder Preislisten) reichen Sie der Ausgleichskasse ein oder laden sie bei der Online-Anmeldung hoch.
Wie sind Sie versichert?
Als selbstständigerwerbende Person sind Sie nach wie vor im Rahmen der AHV und IV versichert und können bei Militärdienst Erwerbsausfallentschädigung beantragen. Die EO leistet auch den Erwerbsersatz an Eltern bei Geburt, Adoption oder Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Bei anderen Versicherungen sind Sie nicht mehr obligatorisch versichert. Empfehlenswert ist jedoch eine freiwillige Versicherung gegen Unfall im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes. Prüfenswert ist im Weiteren der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld entrichtet und damit auch Ihre Geschäftskosten tragen hilft. Sie können sich auch unter bestimmten Bedingungen in der beruflichen Vorsorge versichern. Für die Altersvorsorge steht Ihnen auch die 3. Säule offen, in die Sie bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit Einzahlungen vornehmen können. Bei Ihrem Berufsverband können Sie erfahren, welche Versicherungslösungen für Sie darüber hinaus empfehlenswert sind.
Selbstständigkeit und Arbeitslosenversicherung
Selbstständigerwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie können nur dann Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn nebst Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit noch eine minimale Beitragszeit an die Arbeitslosenversicherung von mindestens 12 Monaten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Diese Beitragszeit muss in den 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit erfüllt worden sein.
Sind Sie hingegen arbeitslos und möchten Sie nun eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, steht Ihnen ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu. Vorausgesetzt wird, dass Sie alle Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllen, ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind, mindestens 20 Jahre alt sind und ein Grobprojekt und/oder ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen können. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, werden Ihnen bis zu 90 Taggelder in der Planungsphase für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlt.
Leistungen bei Militärdienst
Selbstständigerwerbende erhalten bei Militärdienst aufgrund der Erwerbsersatzordnung eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen. Die Grundentschädigung beträgt zwischen Fr. 69.– und Fr. 220.– pro Tag.
Selbstständigerwerbende erhalten wie Unselbstständigerwerbende im Dienst vom Rechnungsführer eine Meldekarte, auf der die Zahl der geleisteten Diensttage bescheinigt ist. Die Meldekarte muss ausgefüllt und dann bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Die Ausgleichskasse berechnet dann die Entschädigung und bezahlt sie an die selbstständigerwerbende Person aus.Ist eine Bewilligung notwendig?
Als Selbstständigerwerbende oder Geschäftsführende einer juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft etc.) können Sie jederzeit Personal anstellen. Handelt es sich jedoch um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, ist zu klären, ob für den Stellenantritt eine Arbeitsbewilligung einzuholen ist. Für alle ausländischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) muss keine Bewilligung eingeholt werden.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Was ist rechtlich zu beachten?
Unter Umständen ist Ihr Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt oder Sie haben sich freiwillig einer gesamtarbeitsvertraglichen Regelung angeschlossen. Dann müssen die im Gesamtarbeitsvertrag niedergelegten Bestimmungen auf jeden Fall eingehalten werden.
Gesamtarbeitsverträge gibt es in zahlreichen Branchen, beispielsweise im Gast- oder im Baugewerbe. Wie die gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen lauten, erfahren Sie bei Ihrer Arbeitgeberorganisation, bei Gewerkschaften, beim kantonalen Arbeitsamt oder beim SECO, dem Staatssekretariat für Wirtschaft, in Bern.
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Was ist in Bezug auf die Sozialversicherungen zu beachten?
Verfügt die neu angestellte Person noch über keine AHV-Nummer, muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden, dass diese ihr eine Nummer zuweist. Der Versicherungsausweis wird von Amtes wegen ausgestellt. Bei Personen, die ebenfalls in einem Staat der EU oder der EFTA eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu klären. Auskunft gibt die Ausgleichskasse.
Eine Anmeldung bei einer Pensionskasse ist notwendig, wenn ein Lohn von über Fr. 22 680.- pro Jahr (Stand 2025) ausbezahlt wird und wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart wird. Ihr Betrieb kann die Pensionskasse frei wählen. Achtung: Auch bei Vereinbarung einer Probezeit beginnt die Versicherungspflicht mit Antritt des Arbeitsverhältnisses.
Die erste zu versichernde Person eines Betriebes muss sofort einer Unfallversicherung gemeldet werden (die Arbeitnehmenden von bestimmten Betrieben sind obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] versichert). Eine zusätzlich angestellte Person muss nicht speziell der Unfallversicherung gemeldet werden (die Lohnsumme dieser Person wird bei der jährlichen Lohndeklaration berücksichtigt).
Was ist sonst noch zu beachten?
Prüfen Sie den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Gemäss Gesetz besteht eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und bei Schwangerschaft. Diese Lohnfortzahlungspflicht kann durch eine gleichwertige Taggeldleistung, die bei einer Versicherung abgeschlossen werden kann, ersetzt werden.
Alle Arbeitnehmenden, die mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert und können die Deckung für Unfälle beim Krankenversicherer sistieren.
Was ist bei Stellenantritt zu tun?
Als Erstes müssen Sie die persönlichen Daten der neu eintretenden Arbeitnehmenden anhand ihres Versicherungsausweises oder ihrer Krankenversicherungskarte erfassen. Diese Identifikation ist im Hinblick auf die jährliche Lohnabrechnung notwendig. Verfügt die Person über keines von beiden, müssen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse die Ausstellung eines Ausweises beantragen. Ebenso müssen Sie die Person bei der Pensionskasse anmelden, sofern ein Arbeitsverhältnis von über 3 Monaten oder von unbeschränkter Dauer geschlossen worden ist und die Jahreslohnsumme über Fr. 22 680.– liegt (Stand 2025).
Wem müssen Löhne gemeldet werden?
Der Ausgleichskasse ist eine mutmassliche Lohnsumme zu melden. Auf dieser Lohnsumme werden die Akontozahlungen erhoben. Eine wesentliche Änderung dieses Betrags im Laufe des Jahres muss der Ausgleichskasse umgehend gemeldet werden, damit diese die Akontozahlungen anpasst. Am Ende des Jahres, spätestens aber am 31. Januar des Folgejahres, muss dann die richtige Lohnsumme gemeldet werden und es folgt eine exakte Berechnung der Beiträge durch die Ausgleichskasse. Dasselbe gilt im Prinzip für die Unfallversicherung. Kleine Betriebe mit einer tiefen Lohnsumme können von einem vereinfachten Abrechnungsverfahren profitieren.
Bei der Pensionskasse muss Anfang Jahr oder bei Stellenantritt der voraussichtliche Lohn bekannt gegeben werden. Auf dieser Angabe beruht die Versicherung. Ändert sich der Beschäftigungsgrad oder kommt es zu einer Lohnerhöhung, muss bei der Pensionskasse abgeklärt werden, ob eine Mutation erfolgen muss. In der Praxis ist dies bei einer Veränderung des versicherten Lohnes von plus/minus 10 Prozent der Fall.
Wer bezahlt die Beiträge?
Die Beiträge an die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung werden hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt.
Die Beiträge an die Pensionskasse werden in der Regel ebenfalls hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt, jedoch kann reglementarisch eine andere Aufteilung zugunsten der Arbeitnehmenden vereinbart werden.
Die FAK-Beiträge werden von den Arbeitgebenden entrichtet (Ausnahme: Im Kanton Wallis beteiligen sich auch die Arbeitnehmenden an der Finanzierung).
Die Beiträge an die obligatorische Berufsunfallversicherung fallen zulasten der Arbeitgebenden. Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung können auf die Arbeitnehmenden übertragen werden.
Ist eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen worden, die weiter gehende Leistungen als die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung erbringt, dürfen die Prämien an die Krankentaggeldversicherung hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden aufgeteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes versichert ist.
Arbeitnehmende bezahlen nie direkt Beiträge an die Sozialversicherung, die Beiträge sind von den Arbeitgebenden vom Lohn in Abzug zu bringen und an die Sozialversicherung zu überweisen.
Was ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten?
Eine Abmeldung der austretenden Person ist nur bei der Pensionskasse vorzunehmen. Diese berechnet die Freizügigkeitsleistung und überweist sie an die neue Vorsorgeeinrichtung oder lässt gemäss Instruktion der austretenden Person ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice errichten. Für Austretende besteht für die Risiken Tod und Invalidität nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Schutz während eines Monats (Nachdeckung). Bei allen anderen Sozialversicherungen ist keine Austrittsmeldung vorzunehmen.
Austretende sind vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung und in der Krankentaggeldversicherung die Möglichkeit besteht, in eine Einzelversicherung überzutreten. Die Beiträge muss die austretende Person selbst bezahlen.
Sollte die austretende Person sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelden, ist der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet (Art. 20 Abs. 2 und Art. 88 AVIG; Art. 28 ATSG). Insbesondere hat er der versicherten Person auf deren Verlangen die Arbeitgeberbescheinigung innerhalb einer Woche zuzustellen.
Was ist speziell bei Selbstständigerwerbenden?
Selbstständigerwerbende beziehen keinen Lohn, ihr Einkommen entspricht dem aus der Tätigkeit resultierenden Gewinn. Ihre Beiträge an die Ausgleichskasse für die AHV/IV und EO richten sich somit nach dem Einkommen, das von der Steuerverwaltung der Ausgleichskasse mitgeteilt wird. Sie müssen der Ausgleichskasse das voraussichtliche Jahreseinkommen angeben. Die Akontozahlungen richten sich nach diesem Betrag. Eine wesentliche Änderung des voraussichtlichen Einkommens im Laufe des Jahres muss der Ausgleichskasse umgehend gemeldet werden, damit diese die Akontozahlungen anpassen kann.
Versichert sich eine selbstständigerwerbende Person in einer Pensionskasse, bei der Unfallversicherung oder für Krankentaggeld, richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem im Voraus deklarierten voraussichtlichen Einkommen. Eine Abrechnung aufgrund des effektiv erzielten Gewinns findet in der Regel nicht statt.
Welcher Lohn muss bezahlt werden?
Bei Krankheit von Arbeitnehmenden richtet sich deren Anspruch auf Lohnzahlung oder Krankentaggeld nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten Modalitäten. Ist nichts vereinbart, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz, wobei das Gesetz den Entscheid über die Dauer der Lohnfortzahlung dem Richter überlässt. Daraus sind die Berner, Basler und Zürcher Skalen entstanden, die je in Abhängigkeit der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Lohnfortzahlung regeln.
Taggeld statt Lohn
Hat Ihre Firma gestützt auf schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag eine der Lohnfortzahlungspflicht mindestens gleichwertige Taggeldversicherung abgeschlossen, so ist ab Beginn der Taggeldzahlungen kein Lohn mehr geschuldet. Taggeldzahlungen stellen keinen Lohn dar, weshalb auch keine Abzüge für die Sozialversicherung mehr vorgenommen werden müssen. Bezahlt Ihre Firma jedoch weiterhin den vollen Lohn aus und bezieht bloss die Taggeldzahlungen, müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf der Differenz weiterhin abgezogen werden. Bei der Deklaration der ausbezahlten Jahreslohnsumme gegenüber den verschiedenen Sozialversicherungen (AHV, UVG) ist darauf zu achten, dass Taggeldzahlungen, die der versicherten Person ausbezahlt worden sind, nicht als Lohn deklariert werden.
Eine längere Erwerbslosigkeit kann sich auf die AHV auswirken; der arbeitnehmenden Person wird empfohlen, sich bei der Ausgleichskasse zu erkundigen.
Spezialfall Pensionskasse
Pensionskassenbeiträge sind auf dem AHV-pflichtigen Lohn geschuldet. Wird kein Lohn bezahlt, sehen viele Pensionskassen in den Reglementen spezielle Bestimmungen für die Versicherung vor. In der Regel wird auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach drei Monaten eine Beitragsbefreiung gegeben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse.
Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeit?
Ist eine Person arbeitsunfähig, besteht während einer gewissen Zeit ein Kündigungsschutz. Während einer Krankheit darf im unterjährigen Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit während der ersten 30 Tage der durch unverschuldete Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt werden. Vom 2. bis zum 5. Arbeitsjahr dauert diese Sperrfrist die ersten 90 Tage, ab dem 5. Jahr gar 180 Tage. Diese Fristen decken sich nicht mit der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Gesetz oder Arbeitsvertrag, die oft weniger lang ist.
Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die IV
Wenn sich als Folge einer Krankheit bei einem Mitarbeiter das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzeichnet, wenden Sie sich ohne zu zögern an Ihre IV-Stelle.
Muss die Mitarbeiterin arbeiten?
Sie dürfen Ihre schwangere Mitarbeiterin nur beschäftigen, wenn sie damit einverstanden ist. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Der Lohn ist dafür aber nicht unbedingt geschuldet. Lediglich wenn eine Schwangere aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig ist, besteht ein Lohnanspruch.
Sie dürfen einer Angestellten nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen. Schwangere oder Mütter dürfen während dieser Zeit jedoch das Arbeitsverhältnis kündigen.Arbeitsverbot
Die Arbeitnehmerin darf während acht Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten. Es ist kein Arztzeugnis erforderlich.
Mutterschaftsentschädigung
Frauen haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht sowie auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz. Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal Fr. 220.– pro Tag. Der Anspruch erlischt vorzeitig, wenn die Arbeit vor Ablauf des 14-wöchigen Urlaubs wiederaufgenommen wird. Muss ein Kind direkt nach der Geburt länger als 2 Wochen im Spital bleiben, hat die Mutter, sofern sie nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin erwerbstätig ist, Anspruch auf eine Verlängerung ihres über die EO entschädigten Mutterschaftsurlaubs. Der Anspruch verlängert sich um die Anzahl Tage, die das Neugeborene im Spital bleiben muss, höchstens aber um 56 Tage. In einem solchen Fall dauert der Mutterschaftsurlaub höchstens 154 Tage.
Weitergehende Regelungen aus Gesamtarbeitsverträgen (GAV) bleiben bestehen. Der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht darf durch den Arbeitgeber nicht gekürzt oder mit einem Vormutterschaftsurlaub kompensiert werden. Ebenso wenig dürfen einer Arbeitnehmerin die Ferien gekürzt werden, weil sie den Mutterschaftsurlaub nach dem Obligationenrecht bezieht.
Erhalten Arbeitnehmende ein Aufgebot zum obligatorischen oder freiwilligen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, muss diese Person für die Dauer der Dienstleistung vom Betrieb freigestellt werden. Zudem darf jemandem, der obligatorischen Militärdienst oder eine andere Dienstleistung erbringt, während des Dienstes nicht gekündigt werden. Dauert die Dienstleistung mehr als 12 Tage, darf auch 4 Wochen vorher und nachher nicht gekündigt werden.
Welcher Lohn ist geschuldet?
Wer im Dienst ist, erhält weiterhin Lohn ausbezahlt. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es findet die gleiche Skala Anwendung wie bei einer Verhinderung infolge Krankheit oder Unfall. Allerdings müssen Arbeitgebende den Lohn nicht vollumfänglich selbst bezahlen. Vielmehr erhalten Arbeitgebende im Rahmen der Erwerbsersatzordnung eine Entschädigung an ihre Lohnkosten.
Krankheit und Unfall im Militär
Wer im Rahmen einer obligatorischen oder freiwilligen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstleistung verunfallt oder krank wird, ist durch die Militärversicherung versichert. Die Leistungen der Militärversicherung sind umfassend und entsprechen weitgehend denjenigen der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung. Für die Militärversicherung werden im Übrigen keine Beiträge erhoben.
Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Militärversicherungsgesetz unterstellt sind, können für die Dauer des Dienstes die Krankenversicherung sistieren lassen.
Arbeitnehmende sind obligatorisch gegen Betriebsunfälle versichert. Arbeiten sie mindestens 8 Stunden wöchentlich, sind auch Nichtberufsunfälle versichert. Arbeitgebende melden den Unfall dem zuständigen Versicherer. Versicherer sind die Suva für die ihr unterstellten Betriebe, private Versicherungsgesellschaften, die öffentlichen Unfallversicherungskassen sowie anerkannte Krankenkassen.
Was bezahlt die Unfallversicherung?
Die Unfallversicherung bezahlt ab dem 3. Tag nach dem Unfall für jeden Kalendertag ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Im Weiteren bezahlt die Unfallversicherung die Heilbehandlung, gegebenenfalls eine Invalidenrente. Ebenfalls können Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung oder bei Tod eine Hinterlassenenrente bezahlt werden.
Wer erhält die Zahlung?
Die Taggeldzahlung von 80 Prozent des versicherten Verdienstes wird vom Unfallversicherer bezahlt. Arbeitgebende sind verpflichtet, im Minimum diese 80 Prozent an die verunfallte Person weiterzuleiten. Diese Taggeldzahlung unterliegt nicht der AHV-Beitragspflicht.
Längere Arbeitsunfähigkeit
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit erfolgt in den meisten Fällen bei der Pensionskasse nach 3 Monaten eine Beitragsbefreiung. Arbeitgebende melden den Unfall der Pensionskasse.
Für die anderen Sozialversicherungen muss keine spezielle Meldung erfolgen, die Beiträge werden Ende Jahr aufgrund der ausbezahlten Löhne berichtigt. Eine längere Erwerbslosigkeit kann sich auf die AHV auswirken; der arbeitnehmenden Person wird empfohlen, sich bei der Ausgleichskasse zu erkundigen.
Kann einer verunfallten Person gekündigt werden?
Arbeitnehmende, die infolge Unfalls arbeitsunfähig sind, geniessen einen Kündigungsschutz, ebenso wie bei Krankheit oder Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz beträgt gemäss Gesetz bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit 30 Tage, vom 2. bis 5. Arbeitsjahr 90 Tage und ab dem 6. Arbeitsjahr 180 Tage (Art. 336c des Obligationenrechts OR). Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann auch bei Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.
Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die IV
Wenn sich als Folge eines Unfalls bei einem Mitarbeiter das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzeichnet, wenden Sie sich ohne zu zögern an Ihre IV-Stelle.
Bei einer vorübergehenden, unvermeidbaren und wirtschaftlich bedingten Reduktion oder Einstellung der Arbeit in einem Betrieb besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend, also nicht dauernd, sein und durch die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werden voraussichtlich Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt, unabhängig davon, ob für die Arbeitnehmenden im Einzelfall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen würde. Es wird somit auch für Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt, die selbst keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten, z. B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder nicht mit der Kurzarbeit einverstanden sind, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat einer AG, als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter einer GmbH, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Betriebs bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegattinnen oder Ehegatten. Ebenfalls kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Der Arbeitgeber muss deshalb für jeden Arbeitnehmenden eine täglich fortlaufende Arbeitszeiterfassung führen und während fünf Jahren aufbewahren.
Wie viel bezahlt die Arbeitslosenversicherung?
Entschädigt werden keine Umsatzeinbussen, sondern der konkrete Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren, mit dem Arbeitsausfall einhergehenden Verdienstausfalls. Es wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt. Der Bundesrat kann beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen diese Höchstbezugsdauer verlängern. Während einer gewissen Karenzzeit hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall zu seinen Lasten zu übernehmen. Die Kurzarbeitsentschädigung wird an das Unternehmen überwiesen, das die Entschädigung an die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, während die Arbeitslosenkasse lediglich die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV vergütet.
Wo kann Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden?
Erhebt ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, muss er den Arbeitsausfall in der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle, in der Regel dem kantonalen Arbeitsamt, voranmelden. Die Anmeldefrist beträgt ausnahmsweise 3 Tage, wenn besondere Umstände vorliegen. Erfolgt eine Meldung zu spät, so ist der Arbeitsausfall erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Meldefrist anrechenbar. Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt durch eine vom Arbeitgeber frei wählbare Arbeitslosenkasse. Dazu muss der Arbeitgeber den Anspruch innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen.
Spezielle Hinweise zum Meldeverfahren
Für die Anmeldung von Kurzarbeit und die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung bestehen spezielle Formulare, die unter www.arbeit.swiss abrufbar sind oder bei der kantonalen Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse zu beziehen sind.
Die Schlechtwetterentschädigung der Arbeitslosenversicherung bietet einen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen. Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn infolge schlechter Witterung die Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann.
In welchen Branchen besteht Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung?
Nur in einigen von Gesetz und Verordnung abschliessend umschriebenen Branchen, die extrem witterungsabhängig sind, besteht Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung.
Diese sind Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe, Sand- und Kiesgewinnung, Geleise- und Freileitungsbau, Landschaftsgartenbau, Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei, Berufsfischerei, Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden, Sägereien.
Ausserdem können die Arbeitnehmenden reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmenden, die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind, auch wenn sie selbst keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben.
Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitsausfall bloss mittelbar auf schlechtes Wetter zurückzuführen ist, also wenn z. B. infolge Bauverzögerungen im Hochbau die nachfolgenden Malerarbeiten verspätet ausgeführt werden können. Ebenfalls besteht kein Anspruch für Arbeitnehmende, die zwar einer Arbeit in betroffenen Erwerbszweigen nachgehen, aber von Temporärfirmen eingesetzt sind.
Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen, die nicht mit der Arbeitseinstellung einverstanden sind, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Betriebs bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitende Ehepartnerin oder ihr mitarbeitender Ehepartner. Ebenfalls kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Der Arbeitgeber muss deshalb für jeden Arbeitnehmenden eine täglich fortlaufende Arbeitszeiterfassung führen und während fünf Jahren aufbewahren.
Wo ist der Anspruch geltend zu machen?
Der wetterbedingte Arbeitsausfall ist bei der kantonalen Amtsstelle zu melden. Diese ist meist beim kantonalen Arbeitsamt angesiedelt. Für die Auszahlung ist eine vom Arbeitgeber frei wählbare Arbeitslosenkasse zuständig.
Wie muss die Anmeldung erfolgen?
Der wetterbedingte Arbeitsausfall muss spätestens bis am 5. Tag des folgenden Kalendermonats mit dem dafür vorgesehenen Formular gemeldet werden. Erfolgt die Meldung ohne entschuldbaren Grund zu spät, verschiebt sich der Anspruch um die Dauer der Verspätung. Für die Auszahlung ist eine vom Arbeitgeber zu wählende Arbeitslosenkasse zuständig, wobei der Arbeitgeber den Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen muss.
Wie hoch ist die Schlechtwetterentschädigung?
Entschädigt werden keine Umsatzeinbussen, sondern der konkrete Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden. Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren, mit dem Arbeitsausfall einhergehenden Verdienstausfalles, wobei der Arbeitgeber zunächst eine gewisse Karenzzeit zu seinen Lasten übernehmen muss. Die Auszahlung geht an den Arbeitgeber, der seinerseits wiederum in der Höhe der Entschädigung den Arbeitnehmenden Lohn ausrichtet. Der Arbeitgeber hat während dem wetterbedingten Arbeitsausfall die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, während die Arbeitslosenkasse lediglich die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV vergütet.
Mit welchen Kündigungsfristen kann ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden?
Ist weder durch Gesamtarbeitsvertrag noch arbeitsvertraglich etwas anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht. Während der Probezeit sind es 7 Tage.
Während des 1. Arbeitsjahres kann auf das Ende des nächstfolgenden Monats gekündigt werden. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis kann auf das Ende der nächstfolgenden zwei Monate gekündigt werden. Bei einem Arbeitsverhältnis von über 9 Jahren kann auf das Ende der nächstfolgenden drei Monate gekündigt werden.
Während Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft sowie während Militärdienst besteht ein Verbot für Kündigung durch den Arbeitgeber, das je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich lang dauert. Im gegenseitigen Einverständnis können Arbeitnehmende und Arbeitgebende ein Arbeitsverhältnis jederzeit auflösen. Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldet.
Welche Pflichten bestehen für Arbeitgebende?
Kommt es zu einer Kündigung, muss die betroffene Person bei der Pensionskasse abgemeldet werden. Gleichzeitig muss der Pensionskasse mitgeteilt werden, wohin die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist. Bezog die betroffene Person Familienzulagen, so ist der Austritt innerhalb von zehn Arbeitstagen der Familienausgleichskasse zu melden, damit sie den Eintrag im Familienzulagenregister entsprechend anpassen kann. Für die anderen Sozialversicherungen ist keine Abmeldung notwendig.
Pflichten von Arbeitgebenden bei Arbeitslosigkeit
Wird die austretende Person arbeitslos, muss der Arbeitgeber auf Verlangen ein Formular «Arbeitgeberbescheinigung» zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausfüllen. Darin müssen unter anderem Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Grund der Auflösung und die ausbezahlten Löhne gemacht werden. Ein Nichtausfüllen des Formulars ist strafbar.
Hinweis auf Übertritt in die Einzelversicherung
Arbeitgebende haben austretende Personen zu informieren, dass sie bei Bestehen einer Kollektivtaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung übertreten können. Die austretende Person hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Ausserdem muss der Arbeitgeber die austretende Person über das Ende der Unfalldeckung sowie über die Möglichkeit informieren, dass sie mit einer Abredeversicherung während höchstens sechs Monaten beim Unfallversicherer des Arbeitgebers gegen Nichtberufsunfälle versichert bleiben kann. Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.
Im Übrigen besteht während einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Nachdeckung für die Risiken Tod und Invalidität durch die Pensionskasse.
AHV/IV/EO: obligatorisch für alle
Unabhängig von Ihrem Status als unselbstständigerwerbende oder selbstständigerwerbende Person sind Sie bei der AHV, IV und EO versichert. Sie bezahlen Ihre Beiträge entsprechend Ihrem Lohn oder dem Geschäftseinkommen. Wenn die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind, haben Sie ausserdem Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG.
Wo sind Sie als Inhaberin oder Inhaber einer AG oder GmbH versichert?
AG und GmbH sind juristische Personen. Auch wenn Sie ausschliesslich das Kapital aufgebracht haben, arbeiten Sie in einem Anstellungsverhältnis und sind demzufolge unselbstständigerwerbend. Sie müssen sich deshalb nebst der AHV/IV/EO auch der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) anschliessen. Ebenso müssen Sie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Wo können Sie sich freiwillig versichern?
Arbeiten Sie als selbstständigerwerbende Person, können Sie sich freiwillig der Unfallversicherung und unter bestimmten Bedingungen auch der beruflichen Vorsorge unterstellen.
Unabhängig von Ihrem Status ist die Möglichkeit zu prüfen, eine Krankentaggeldversicherung für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle abzuschliessen.
Ebenfalls unabhängig vom Status besteht die Möglichkeit, steuerbefreit Beiträge an die Säule 3a zu leisten. Wer bereits einer Pensionskasse angehört, kann weniger hohe Beiträge in die 3. Säule einbezahlen.
Einschränkungen bei der Arbeitslosenversicherung
Auch wenn Sie unselbstständigerwerbend sind, kann es vorkommen, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Gerät der Betrieb in Schwierigkeiten und müssen Sie Ihr Arbeitspensum reduzieren oder werden Sie gar arbeitslos, ist Folgendes zu beachten: Solange der Betrieb nicht liquidiert ist und Sie weiterhin oberstes Organ (z. B. im Verwaltungsrat oder unbeschränkt haftender Gesellschafterin bzw. Gesellschafter) sind, besteht aus gesetzlichen Gründen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung. Als sogenannt arbeitgeberähnliche Person besteht auch kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht in solchen Fällen ausserdem kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt voraus, dass die Firma entweder liquidiert ist oder die versicherte Person keine Führungsverantwortung mehr hat bzw. die Entscheidungen des Betriebs auf keine andere Weise bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann.
Berechnungsvorlagen können beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) abgerufen werden.
Die genaue Lohnabrechnung ist abhängig von kantonalem Recht (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden.
Vereinfachtes Verfahren
Seit 2008 können kleine Betriebe mit einer tiefen Lohnsumme ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren anwenden. Ein Betrieb meldet sich einmalig für mehrere Sozialversicherungen und für die Quellensteuer bei einer Ausgleichskasse an. Die Abrechnung für AHV, IV, EO, ALV und Familienzulagen sowie für die Quellensteuer erfolgt nur einmal pro Jahr auf der Lohnsumme des gesamten Personals gegenüber einer einzigen Stelle. Voraussetzungen: Lohn pro Arbeitnehmer/-in höchstens 22 680 Franken pro Jahr (ggf. ohne Abzug des Freibetrags von 16 800 Franken pro Jahr für Rentenbezüger/innen), gesamte Lohnsumme des Betriebes höchstens 60 500 Franken pro Jahr und vereinfachtes Verfahren gilt für alle Arbeitnehmenden des Betriebs. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.) und Genossenschaften steht das vereinfachte Verfahren nicht offen. Auch für im Betrieb beschäftigte Ehegatten und Kinder des Arbeitgebers kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden.