Ihr Beitrag an die 3. Säule
Wenn Sie erwerbstätig sind, können Sie bei einer Bank oder einer Versicherung in eine 3. Säule einzahlen. Sie entscheiden selbst, welchen Betrag Sie überweisen, höchstens aber 7285 Franken pro Jahr, wenn Sie angestellt und bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, oder 20 Prozent Ihres Einkommens bzw. höchstens 36 288 Franken pro Jahr, wenn Sie selbstständigerwerbend und keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
Sie können auch selber entscheiden, wann Sie einzahlen möchten. Der Betrag muss jedoch spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres auf Ihrem Säule-3a-Konto verbucht sein, damit der Steuerabzug für das betreffende Jahr berücksichtigt werden kann.
Sie können solange in die 3. Säule einzahlen, wie Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, längstens aber bis zum 70. Geburtstag. Das angesparte Guthaben können Sie frühestens mit 60 und spätestens mit 70 Jahren beziehen. Wenn Sie ab 65 Jahren nicht mehr erwerbstätig sind, wird Ihnen das Geld automatisch ausbezahlt.
Mögliche Einkäufe
Wenn Sie in einem Jahr nicht über die nötigen Mittel verfügen oder vergessen haben, Ihren Beitrag einzuzahlen, können Sie die fehlenden Beiträge nachträglich einzahlen. Die Einzahlung ist rückwirkend bis zu zehn Jahre möglich. Nachträgliche Einkäufe können im Jahr, in dem sie getätigt wurden, von den Steuern abgezogen werden.
Diese Möglichkeit ist neu: Einkäufe können erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 gemacht werden. Der fehlende Beitrag kann aber nur überwiesen werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: So muss der ordentliche Jahresbeitrag für 2026 vollständig entrichtet worden sein, bevor jener für 2025 auf einmal einbezahlt werden kann.
Mehr Informationen dazu sind auf folgender Seite zu finden: Die dritte Säule