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Veröffentlicht am 17. Juli 2025

Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder unterbrechen müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen. Die Erwerbsersatzentschädigung (EO) ersetzt einen Teil des Verdienstausfalls während dieser Zeit.

Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn:

  • Sie angestellt oder selbstständigerwerbend sind und
  • das gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kind noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist klar definiert, muss ärztlich bescheinigt werden und es muss ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern bestehen.

Wenn Sie arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung.

Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Definition einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung: EO bei Betreuung

Leistungen

Für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes besteht Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen. Die Entschädigung entspricht 80 Prozent des Durchschnittslohns vor dem Urlaub (max. 220 Franken pro Tag).

Die Eltern können sich die 14 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten frei aufteilen.

Weitere Informationen zur Betreuungsentschädigung: EO bei Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Weitere Massnahmen, wenn Sie Angehörige betreuen

Leichte Erkrankungen oder Unfallfolgen sowie mittelschwere gesundheitliche Beeinträchtigungen können Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf den Betreuungsurlaub.

Das Obligationenrecht sieht aber einen 3-tägigen Urlaub für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten zur Betreuung Angehöriger vor. In diesem Fall muss es sich bei der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person nicht zwingend um das Kind handeln. Der Urlaub gilt auch bei Betreuung der Partnerin oder des Partners, eines Geschwisters oder eines Elternteils. Der Arbeitgeber ist während der Kurzabwesenheit zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Beiträge

Wenn Sie in der Schweiz leben oder arbeiten, müssen Sie ab dem 1. Januar, nachdem Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Pensionsalter EO-Beiträge bezahlen. Diese Pflicht beginnt mit 17 Jahren, falls Sie bereits arbeiten, und besteht weiterhin, wenn Sie nach dem Pensionsalter erwerbstätig bleiben. Die EO-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen an die AHV und die IV erhoben.

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zahlen Sie die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte übernimmt Ihr Arbeitgeber.
  • Wenn Sie selbstständigerwerbend sind, dient Ihr im Beitragsjahr erzieltes Einkommen als Berechnungsgrundlage.
  • Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ebenfalls Beiträge an die EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

Weitere Informationen zu den EO-Beiträgen: Alle Beiträge im Überblick

Anmeldung

Wenn Sie angestellt sind, reicht Ihr Arbeitgeber die Anmeldung für die Entschädigung bei seiner Ausgleichskasse ein.

Sind Sie selbstständigerwerbend, müssen Sie Ihre Anmeldung für die Entschädigung bei Ihrer Ausgleichskasse einreichen.

Wenn sich beide Eltern den Urlaub teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der die erste Entschädigung erhält.

Kontakt

Zur Liste der Ausgleichskassen:

Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Weitere Informationen