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Veröffentlicht am 17. Juli 2025

Urlaub und Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption

Erwerbstätige Eltern haben nach der Geburt oder der Adoption ihres Kindes Anspruch auf einen entschädigten Urlaub. Die Erwerbsersatzentschädigung (EO) ersetzt einen Teil des Verdienstausfalls, der durch den Urlaub entsteht.

Anspruchsvoraussetzungen

Nach der Geburt oder der Adoption Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigungen (EO), wenn:

  • Sie angestellt oder selbstständigerwerbend sind und
  • mindestens während 9 Monaten vor der Geburt oder der Adoption EO-Beiträge bezahlt haben und
  • in dieser Zeit während mindestens 5 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
  • Das adoptierte Kind muss jünger als 4 Jahre alt sein.

Wenn Sie arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung nach der Geburt Ihres Kindes.

Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung nach der Geburt: EO bei Mutterschaft

Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Vaterschaftsentschädigung oder die Entschädigung des andern Elternteils (für die Ehepartnerin der Mutter): EO bei Vaterschaft

Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen bei einer Adoption: EO bei Adoption

Leistungen

Die Erwerbsersatzordnung sieht drei Arten von Leistungen für Eltern vor: Die Mutterschaftsentschädigung, die Vaterschaftsentschädigung bzw. die Entschädigung des andern Elternteils und die Adoptionsentschädigung.

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter haben nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen, der über die EO entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt (max. 220 Franken pro Tag). Der Mutterschaftsurlaub muss unmittelbar nach der Geburt und am Stück bezogen werden.

Weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung: EO bei Mutterschaft.

Ihr Mutterschaftsschutz: Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen

Vaterschaftsentschädigung oder zur Entschädigung des andern Elternteils

Erwerbstätige Väter haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf einen Urlaub von 2 Wochen, der über die EO entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt (max. 220 Franken pro Tag). Der Vaterschaftsurlaub muss innert 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden, entweder in 2 aufeinanderfolgenden Wochen oder tageweise (10 Tage).

Die Ehefrau einer Frau, die ein Kind geboren hat, hat dieselben Rechte wie ein rechtlicher Vater. Sie hat Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist und wenn das Kind durch eine Samenspende gezeugt wurde.

Weitere Informationen zur Vaterschaftsentschädigung oder zur Entschädigung des andern Elternteils: EO bei Vaterschaft

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren adoptieren, haben Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von 2 Wochen, den sie frei unter sich aufteilen können. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Aufnahme des Kindes (max. 220 Franken pro Tag). Der Urlaub muss innert 12 Monaten am Stück oder tageweise bezogen werden.

Weitere Informationen zur Adoptionsentschädigung: EO bei Adoption

Beiträge

Wenn Sie in der Schweiz leben oder arbeiten, müssen Sie ab dem 1. Januar, nachdem Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Pensionsalter EO-Beiträge bezahlen. Diese Pflicht beginnt mit 17 Jahren, falls Sie bereits arbeiten, und besteht weiterhin, wenn Sie nach dem Pensionsalter erwerbstätig bleiben. Die EO-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen an die AHV und die IV erhoben.

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zahlen Sie die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte übernimmt Ihr Arbeitgeber.
  • Wenn Sie selbstständigerwerbend sind, dient Ihr im Beitragsjahr erzieltes Einkommen als Berechnungsgrundlage.
  • Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ebenfalls Beiträge an die EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

Weitere Informationen zu den EO-Beiträgen: Alle Beiträge im Überblick

Anmeldung

Wenn Sie angestellt sind, reicht Ihr Arbeitgeber die Anmeldung für die Entschädigung bei seiner Ausgleichskasse ein.

Sind Sie selbstständigerwerbend, müssen Sie Ihre Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung oder die Entschädigung des andern Elternteils bei Ihrer Ausgleichskasse und Ihre Anmeldung für die Adoptionsentschädigung bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse einreichen.

Kontakt

Zur Liste der Ausgleichskassen:

Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Weitere Informationen