Veröffentlicht am 24. August 2026
EO für Rekrutinnen und Rekruten – TEST FAQs
Alle Rekrutinnen und Rekruten erhalten während ihrer Grundausbildung (RS) eine einheitliche Grundentschädigung (Erwerbsersatz) von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag), zusätzlich zum Sold. Dies unabhängig davon, ob sie vor der RS erwerbstätig oder in Ausbildung waren.
Rekrutinnen und Rekruten
Rekrutinnen und Rekruten in Ausbildung erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Dabei wird nicht unterschieden zwischen einem Rekrut, der eine Lehre absolviert oder einer Rekrutin, die an einer Universität oder Fachhochschule studiert.
Rekrutinnen und Rekruten ohne Arbeitsvertrag erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Für Rekrutinnen und Rekruten mit Arbeitsvertrag kommt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zum Tragen, gemäss Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder OR.
Das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Höhe der EO-Entschädigung. Diese liegt auch für Rekruten mit Arbeitsvertrag bei 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag), zusätzlich zum Sold.
Der Arbeitgeber bezahlt dem Rekruten oder der Rekrutin den vertraglich vereinbarten Lohn. Fällt der Lohn höher aus als die EO-Entschädigung von 69 Franken pro Tag, übernimmt der Arbeitgeber die Differenz. Ist vertraglich nichts geregelt, muss der Arbeitgeber «für eine beschränkte Zeit» 80% des Lohnes entrichten (vgl. Obligationenrecht Art. 324a in Verbindung mit Art. 324b sowie Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst), sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
Was heisst «für eine beschränkte Zeit»?
Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Lehrzeit). Im ersten Dienstjahr ist die «beschränkte Zeit» auf 3 Wochen begrenzt. Ab dem zweiten Dienstjahr steigt diese Zeit, je nach Kanton. Die Richtlinien der Berner-, Zürcher- oder Basler-Skala kommen in der Regel zur Anwendung. Sie finden diese im Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst.Diese Regelung gilt auch für Nebenverdienste und Studentenjobs.
Rekrutinnen und Rekruten mit Kindern (eigene oder Pflegekinder) erhalten – zusätzlich zum Sold – eine Grundentschädigung von 110 Franken (1 Kind) bis höchstens 275 Franken (3 Kinder und mehr) pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Den Rekrutinnen und Rekruten, die ihre Kinder wegen der Rekrutenschule nicht selber betreuen können, werden die daraus entstehenden Fremdbetreuungskosten mit einer Zulage für Betreuungskosten von höchstens 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inklusive Samstag/Sonntag) vergütet. Die Zulage wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet, wenn an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst geleistet wurde.
Formular Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
Selbstständigerwerbende Rekrutinnen und Rekruten erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Rekruten, denen aufgrund ihrer Selbstständigkeit laufende Betriebskosten erwachsen (z. B. Miete von Geschäftsräumen, ...etc.), haben Anrecht auf eine Betriebszulage. Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag). Um sie zu beantragen, muss auf der EO-Anmeldung die Abrechnungsnummer des Selbstständigerwerbenden eingetragen werden. Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet.
Rekruten und Rekrutinnen, die hauptberuflich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb arbeiten, erhalten – zusätzlich zum Sold – die einheitliche Grundentschädigung von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag).
Wenn diese Rekruten während der RS durch eine Aushilfe ersetzt werden müssen, haben sie – unter gewissen Voraussetzungen – Anrecht auf eine Betriebszulage. Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro Tag und wird zusätzlich zur Grundentschädigung entrichtet.
Voraussetzung für die Entrichtung der Betriebszulage an Landwirte im familieneigenen Betrieb:
Diese müssen bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens 75 Franken beträgt.Formular für die Betriebszulage in der Landwirtschaft (Ergänzungsblatt 2)
Durchdiener
Durchdiener erfüllen ihren gesamten obligatorischen Militärdienst (RS und WK) an einem Stück.
Für Durchdiener gelten während der Grundausbildung die gleichen Entschädigungsansätze wie in der Rekrutenschule. Sie erhalten – zusätzlich zum Sold – 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag und Sonntag) und zwar unabhängig davon, ob als Rekrut, Soldat oder Gefreiter und ob erwerbstätig oder nicht. Einzige Ausnahme: Rekruten mit Kindern (siehe sep. Kapitel).
Wird nach der Grundausbildung kein Gradänderungsdienst geleistet, beträgt die Entschädigung für erwerbstätige Dienstleistende 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens jedoch 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag), zusätzlich zum Sold. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Arbeitnehmer bildet der letzte vor dem Einrücken erzielte und auf den Tag umgerechnete massgebliche Lohn.
Siehe auch Kapitel «Rekruten mit Arbeitsvertrag»
Kaderlaufbahn
Siehe Kaderlaufbahn bei EO für Dienstleistende
Auf einen Blick
Anmeldung
Sie erhalten von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer nach den ersten 10 Tagen Ihrer RS ein EO-Anmeldeformular mit Angaben über Ihre geleisteten Diensttage. Ergänzen Sie das Formular mit Ihren persönlichen Angaben und leiten Sie es umgehend an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Ausgleichskasse weiter. So kann die Auszahlung der EO-Entschädigung zeitnah erfolgen.
Auszahlung
Ihre EO-Grundentschädigung wird Ihnen nach Abzug der Sozialversicherungen direkt von Ihrer (AHV-)Ausgleichskasse ausbezahlt.
- Sie verdienen mehr als 2'580.- Franken im Monat?
Ihre EO-Entschädigung wird vollumfänglich an Ihren Arbeitgeber überwiesen. Dieser zahlt Ihnen im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht den vertraglich vereinbarten oder gemäss OR geschuldeten Lohn. - Sie verdienen 2'580.- Franken im Monat oder weniger?
In diesem Fall wird Ihre EO-Entschädigung im Umfang Ihres Lohnes anteilig an Ihren Arbeitgeber überwiesen. Sie bekommen nun zwei verschiedene Auszahlungen: zum einen von Ihrem Arbeitgeber den mit ihm vereinbarten oder gemäss OR geschuldeten Lohn, und zum anderen von der Ausgleichskasse die Differenz zwischen Ihrem Lohn und Ihrer EO-Entschädigung.
- Sie verdienen mehr als 2'580.- Franken im Monat?
Die Ausgleichskasse kann die Auszahlung der EO-Entschädigung erst vornehmen, wenn sie im Besitz der vollständig ausgefüllten EO-Anmeldung ist. Ist alles korrekt ausgefüllt, zahlt sie die EO-Entschädigung nach rund acht Arbeitstagen aus.
Kranken- und Unfallversicherung
Während der gesamten Dauer der Rekrutenschule sind Sie bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert. Sie können während dieser Zeit Ihre obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) sistieren. Ihre Krankenkasse braucht dazu Ihren Marschbefehl.
Mehr dazu unter: Militärversicherung
Fragen und Antworten
- ... für den Orientierungstag? Nein.
- ... für die Rekrutierung? Ja.
- ... für das obligatorische Schiessen? Nein.
- ... für die Materialrückgabe? Nein.
Sie haben Anspruch auf EO
- für jeden besoldeten Diensttag in der Schweizer Armee (inkl. Rekrutierung und Rotkreuzdienst);
- während des Unterbruchs zwischen zwei Ausbildungsdiensten in der Armee, wenn Sie in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen (oder 20 Arbeitstagen oder 160 Stunden) erwerbstätig waren und während des Unterbruchs über kein Arbeitsverhältnis verfügen;
- für jeden gemäss dem Zivildienstgesetz anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
- für jeden besoldeten Diensttag im schweizerischen Zivilschutz;
- für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von J+S;
- für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes. Bei Dienstleistungen, die länger als einen Monat dauern, wird die Entschädigung erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich ausbezahlt.
Während solcher Kurse wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Wiederholungskurse berechnet.
Während solcher Kurse wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die für die Wiederholungskurse berechnet.
Während der Durchdiener-Kaderausbildung wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Wiederholungskurse berechnet. Der Mindestansatz liegt jedoch bei 102 Franken pro Tag.
Für die Zeitspanne, die der Dauer einer Rekrutenschule entspricht, wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Grundausbildung festgesetzt und für die Zeitspanne danach wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Wiederholungskurse berechn
Für die Zeitspanne, die der Dauer einer Rekrutenschule entspricht, wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Rekrutenschule festgesetzt. Danach wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Wiederholungskurse berechnet.
Während der Grundausbildung (10–19 Tage) wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Rekrutenschule festgesetzt. Danach wird die EO-Entschädigung wie diejenige für die Wiederholungskurse berechnet.
Bei mehreren Arbeitgebern leiten Sie das Formular an den Arbeitgeber Ihrer Wahl weiter und verlangen von den übrigen Arbeitgebern eine Lohnbescheinigung und legen diese der Anmeldung bei.
Sie können die Entschädigung bei der Ausgleichskasse geltend machen, bei der Sie AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbende/Selbstständigerwebender zahlen (auch wenn dies Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird).
Sie können die EO-Entschädigung nur mit dem entsprechenden Anmeldeformular geltend machen. Das Formular wird ausschliesslich von den Rechnungsführern der Armee und des Zivilschutzes, von den Organisatoren von J+S- und Jungschützenleiterkursen sowie von den Vollzugsstellen des Zivildienstes ausgestellt.
Je nach Dauer des Dienstes wird das Formular nach Abschluss des Dienstes oder bei längeren Diensten nach 10/15 Tagen und danach monatlich ausgestellt.
Benötigen Sie oder Ihre Angehörigen Entschädigungen in kürzeren Abständen, kann das Formular nach jeweils 10 besoldeten Tagen ausgestellt werden, unabhängig von der Länge des Dienstes.
Sie müssen bei der zuständigen Ausgleichskasse unter Vorlage des Dienstbüchleins und unter Angabe des Zeitraums, für den Sie die EO-Auszahlung beantragen, ein Ersatzformular verlangen. Nur die zuständige Ausgleichskasse ist berechtigt, nach anerkanntem Anspruch ein Ersatzformular auszustellen. Ohne Anmeldeformular wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Wenn Sie angestellt sind und ein regelmässiges Einkommen erhalten, basiert die Bemessung der EO-Entschädigung auf dem vordienstlichen Einkommen. Erzielen Sie ein unregelmässiges Einkommen, wird ein Durchschnitt aus den letzten 3–12 Monaten vor dem Dienstantritt berechnet. Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, wird die EO-Entschädigung aus der Einkommenssumme von jedem Arbeitsverhältnis berechnet. Die EO-Entschädigung (im Rahmen des maximalen Betrags: wie für den Wiederholungskurs) wird danach proportional zum entschädigten Einkommensanteil aufgeteilt.
Die EO-Entschädigung für Arbeitslose wird aufgrund des Erwerbseinkommens vor der Arbeitslosigkeit berechnet, auch wenn diese einen sogenannten Zwischenverdienst beziehen, der in der Arbeitslosenkasse bis zum Betrag des vorgesehenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung enthalten ist.
Wurde die berufliche Ausbildung unmittelbar vor Dienstantritt abgeschlossen oder würde sie während des Dienstes abgeschlossen, wird angenommen, dass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre. Diese Annahme kann mit dem Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wenn die Ausgleichskasse davon überzeugt ist, dass ohne Dienstantritt keine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre.
Kann eine Person nachweisen, dass sie während der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit über längere Zeit (unbefristet oder auf mindestens ein Jahr befristet) aufgenommen hätte, wird die EO-Entschädigung aufgrund des Einkommens berechnet, das sie bei dieser Erwerbstätigkeit erzielt hätte.
Für Personen, die gleichzeitig arbeitnehmend und selbstständigerwerbend sind, wird das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen bestimmt, indem die Einkommen aus der unselbstständigen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit zusammengezählt und auf den Tag umgerechnet werden.
Sind Sie selbstständigerwerbend, wird die EO-Entschädigung aufgrund des Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Dienstantritt verfügten AHV-Beitrag massgebend war (üblicherweise ist es das Einkommen, auf dem die Akontobeiträge der AHV berechnet werden). Sofern nach der Steuerveranlagung für das Kalenderjahr des Diensteintritts ein anderes Einkommen für die Beitragsbemessung bestimmt wird, wird die EO-Entschädigung aufgrund dieses Einkommens berechnet und die EO-Entschädigung wird rückwirkend korrigiert.
Angehörige der Armee (AdA), Angehörige des Rotkreuzdienstes und Angehörige des Zivilschutzes, die aufgrund ihrer besoldeten Dienstpflicht (z.B. Rekrutenschule, WK) in ihren persönlichen, beruflichen oder familiären Verhältnissen auf Schwierigkeiten stossen, haben Anspruch auf Beratung, Betreuung und gegebenenfalls finanzielle Unterstützung durch den Sozialdienst der Armee. Insbesondere können Kosten für Mietzins, Strom, Versicherungen und Verpflegung an Wochenenden übernommen werden, sofern der Erwerbsersatz hierfür nicht ausreicht. Für eine persönliche Beratung können Sie sich direkt an den Sozialdienst der Armee wenden.
- Arbeitnehmende oder Lernende: bei Ihrem Arbeitgeber
- Selbstständigerwerbende: bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse
- Arbeitslose: bei Ihrem letzten Arbeitgeber
- Erwerbstätige Studierende: bei Ihrem letzten Arbeitgeber
- Nicht erwerbstätige Studierende: bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem die Lehranstalt ihren Sitz hat
- Nichterwerbstätige: bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons
- Auslandschweizerinnen und -schweizer: bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (SAK)