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Warnung

Falsche Mails im Namen des BSV

Aktualisiert am 16. Jan. 2026

Zurzeit zirkulieren Mails im Namen von BSV-Direktorin Doris Bianchi, in denen die Empfänger zu Rückerstattungen aufgefordert werden. Wir weisen darauf hin, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen KEINE solchen Mails verschickt, weder an Privatpersonen, noch an Institutionen. Es handelt sich hier um einen Phishing- und CEO-Fraud-Versuch, der dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) bereits gemeldet wurde. Ignorieren Sie daher derartige Mails und klicken Sie insbesondere NICHT auf die darin enthaltenen Links.

Veröffentlicht am 22. Oktober 2025

Finanzierung

Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen.

Die Familienzulagen gründen auf dem Solidaritätsprinzip, wie die anderen Sozialversicherungen auch. Die Beiträge sind geschuldet, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen (mit oder ohne Kinder) der erwerbstätigen Personen. Die Beitragssätze variieren je nach Kanton und Familienausgleichskasse.

Die Familienzulagen werden grösstenteils wie folgt finanziert:

  • Arbeitgebenden: Die Arbeitgebenden bezahlen die Beiträge, die in Prozenten des AHV-pflichtigen Lohnes bemessen werden, an ihre Familienausgleichskasse (FAK). Einzig im Kanton Wallis leisten die Arbeitnehmenden ebenfalls einen Beitrag an die Finanzierung der Familienzulagen.
  • Selbstständigerwerbende: Selbstständigerwerbende leisten FAK-Beiträge, die in Prozenten ihres AHV-pflichtigen Lohnes bemessen werden. Die Beiträge sind jedoch nach oben begrenzt: Sie werden nur auf einem Einkommen bis zu 148 200 Franken pro Jahr erhoben.
  • Nichterwerbstätige: Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden grundsätzlich von den Kantonen finanziert. Der Bund gibt den Kantonen jedoch die Möglichkeit, eine Beitragspflicht für Nichterwerbstätige einzuführen. Die folgenden Kantone nutzen diese Möglichkeit: Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Thurgau.

Die Kosten für die Familienzulagen werden von allen Kassenmitgliedern getragen, unabhängig davon, wie viele Zulagen ein Unternehmen tatsächlich auszahlt oder wie viele Kinder eine direkt angeschlossene selbstständigerwerbende Person hat. Die Lastenverteilung verhindert, dass Arbeitgeber bei der Personaleinstellung kinderlosen Personen den Vorzug gegenüber Personen mit Kindern geben.

In den meisten Kantonen (und künftig schweizweit) greift ein zweiter Solidaritätsmechanismus, der für einen Lastenausgleich zwischen den auf ihrem Gebiet tätigen Kassen sorgt. Dieser Ausgleich ist wichtig für Branchen, die eher Personen mit vielen Kindern und tendenziell niedrigeren Löhnen beschäftigen. Das ist beispielsweise im Gast- oder im Baugewerbe der Fall. Da es sich bei den Familienzulagen um feste Beträge handelt, müssen die in diesen Branchen tätigen Familienausgleichskassen höhere Beiträge erheben. Deshalb kann mit einem Ausgleichssystem eine ausgewogenere Lastenverteilung zwischen den Familienausgleichskassen innerhalb eines Kantons erreicht werden.

Reform "Vollerlastausgleich"