Finanzhilfen für Aktivitäten von Dachverbänden und Koordinationsplattformen (Art. 7 Abs. 1 KJFG)
Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren.
Voraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz (vgl. Finanzhilfen für ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit) gelten folgende Voraussetzungen für Art. 7 Abs. 1 KJFG:
- Sie vertreten eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften;
- übernehmen nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben und
- sorgen für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit.
Eingabefristen
Gesuche können alle vier Jahre bis Ende April beim BSV eingereicht werden (in den Jahren 2026, 2030 usw.). Allfällige öffentlich-rechtliche Verträge werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
Werden der Trägerschaft weitere Finanzhilfen gemäss KJFG gewährt, werden die verschiedenen Finanzhilfen in einem Rahmenvertrag zusammengefasst (Projekte sowie die Aus- Weiterbildung nach Art. 9 KJFG).
Wenn sie neu Finanzhilfen für Ihre Organisation beantragen wollen, schreiben Sie eine Mail mit einem Kurzbeschrieb Ihrer Organisation und der gewünschten Finanzhilfe an: login.fiver@bsv.admin.ch. Wir werden dann mit Ihnen in Kontakt treten.
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Bundesamt für Sozialversicherungen
Isabelle Villard Risse