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Veröffentlicht am 18. Juli 2025

Finanzhilfen für ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit

Die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderung) ist ein zentrales Element der schweizerischen Kinder- und Jugendpolitik. Zu diesem Zweck gewährt der Bund Finanzhilfen für die Kinder- und Jugendförderung über das "Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen" (KJFG).

Kinder und Jugendliche sollen in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden. Sie sollen Verantwortung für sich, die Gemeinschaft und ihre Umwelt übernehmen können sowie sich sozial, kulturell und politisch integrieren und engagieren können.

Das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) ermöglicht es dem Bund, finanzielle Unterstützung zu leisten. Das Wohl der Kinder und Jugendlichen soll bei allen Aktivitäten im Zentrum stehen.

Allgemeine Voraussetzungen für Finanzhilfen nach KJFG

  • Die Aktivitäten und Projekte finden im ausserschulischen Bereich und nicht während der offiziellen Schulzeit statt. Sie sind freiwillig;
  • sie sind zugänglich für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Behinderung, religiöser oder politischer Überzeugung (Art. 3 KJFG);
  • die Zielgruppen sind in der Schweiz wohnhafte Kinder und Jugendliche vom Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
    Ausserdem sind es Jugendliche, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind, bis zum vollendenten 30. Altersjahr (Art. 4 KJFG);
  • die Finanzhilfen des BSV betragen maximal 50% der anrechenbaren Ausgaben (Art. 13 KJFG);
  • den Kindern und Jugendlichen wird besonderer Schutz ihrer Unversehrtheit gewährt und ihre Entwicklung wird gefördert (Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung);
  • für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt (Art. 6 Abs. 2 KJFG);
  • Unterstützungsmöglichkeiten bestehen ausschliesslich für nicht-gewinnorientierte Trägerschaften und Organisationen.

Die KJFG-Finanzhilfen

11. September 2025

Finanzhilfen für Aktivitäten von Dachverbänden und Koordinationsplattformen (Art. 7 Abs. 1 KJFG)

Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren.

11. September 2025

Finanzhilfen für Aktivitäten von Einzelorganisationen (Art. 7 Abs. 2 KJFG)

Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten werden an Einzelorganisationen ausgerichtet, wenn sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sowie nicht-gewinnorientiert sind.

11. September 2025

Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG)

Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9 KJFG gelten für regelmässig stattfindende Aktivitäten, die Teilnehmende im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktionen ausbilden. Sie müssen sich klar von den statutarischen Tätigkeiten der entsprechenden Organisation abheben.

4. September 2025

Finanzhilfen für Projekte (Art. 8, 10 und 11 KJFG)

Das BSV kann über das KJFG zwei Arten von Projekten finanziell unterstützen. Modellvorhaben entwickeln die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen innovativ weiter und nehmen eine Vorreiterrolle für die Schweiz ein. Partizipationsprojekte fördern die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen. Letztere sind sowohl in der Planung wie auch in der Durchführung der Projekte zentrale Akteure und übernehmen Verantwortung.

Gesucheingabe

Sie wollen neu Finanzhilfen für Ihre Organisation beantragen? Schreiben Sie eine Mail mit einem Kurzbeschrieb Ihrer Organisation und der gewünschten Finanzhilfe an: login.fiver@bsv.admin.ch. Wir werden dann mit Ihnen in Kontakt treten.

Gesetzliche Grundlagen

Weitere Informationen

Fragen und Antworten

Bundesamt für Sozialversicherungen

Ressort Förderung und Mitwirkung
Effingerstrasse 20
3003 Bern