Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG)
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9 KJFG gelten für regelmässig stattfindende Aktivitäten, die Teilnehmende im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktionen ausbilden. Sie müssen sich klar von den statutarischen Tätigkeiten der entsprechenden Organisation abheben.
Eingabefrist für neue Organisationen
Gesuch um einen Subventionsvertrag: Private Organisationen, welche ab 1. Januar des Folgejahres Finanzhilfen über Art. 9 für Aus- und Weiterbildung beantragen möchten, stellen beim BSV ein neues Gesuch für einen Subventionsvertrag bis zum 31. Juli (Poststempel).
Das Gesuchsformular ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und gemeinsam mit dem Formular Kursbeschrieb pro Kurs sowie den folgenden Beilagen beim BSV einzureichen:
- Statuten;
- Jahresbericht;
- Muster Kursprogramm;
- revidierte Jahresrechnung des Vorjahres.
Eingabefrist für Organisationen mit Vertrag
Für neue Kurse oder Anpassungen eines oder mehrerer Kurse in einem bereits bestehenden Vertrag nach Art. 9 gilt ebenfalls die jährliche Eingabefrist 31. Juli. Dafür verwenden Sie bitte folgendes Formular und legen einen aktuellen Kursbeschrieb und ein Muster Kursprogramm je Kurstyp bei:
Aktuell Begünstigte
Fragen und Antworten
Bundesamt für Sozialversicherungen
Beatrice Omole