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Veröffentlicht am 11. September 2025

Finanzhilfen für Aktivitäten von Einzelorganisationen (Art. 7 Abs. 2 KJFG)

Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten werden an Einzelorganisationen ausgerichtet, wenn sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sowie nicht-gewinnorientiert sind.

Damit eine Organisation Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen kann, muss sie regelmässig Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

  • Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit;
  • internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch;
  • Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen;
  • Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen.

Voraussetzungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz (vgl. Finanzhilfen für ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit) gelten folgende Voraussetzungen für Art. 7 Abs. 2 KJFG:

  • Die Organisation ist auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene (gemäss Definition Art. 2a KJFV) tätig;
  • sie besteht seit mindestens drei Jahren;
  • als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen;
  • als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen;
  • als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen (international oder sprachübergreifend).

Eingabefristen

Gesuche für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Art. 7 Abs. 2 KJFG müssen jährlich bis Ende April via FiVer beim BSV eingereicht werden. Die Finanzhilfen werden aufgrund der Angaben des vorangehenden Jahres berechnet. Das BSV entscheidet bis spätestens Ende August über die Gesuche.

Wenn sie neu Finanzhilfen für Ihre Organisation beantragen wollen, schreiben Sie eine Mail mit einem Kurzbeschrieb Ihrer Organisation und der gewünschten Finanzhilfe an: login.fiver@bsv.admin.ch. Wir werden dann mit Ihnen in Kontakt treten.

Beurteilungsgrundlagen

Der Umfang der Finanzhilfen wird mittels eines Punktesystems der folgenden quantitativen und qualitativen Kriterien ermittelt:

Aktuell Begünstigte

Fragen und Antworten

Bundesamt für Sozialversicherungen

Bereich Kinder- und Jugendfragen
Janine Wälty