Die Hinterlassenenvorsorge in der beruflichen Vorsorge
Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge sichern Hinterbliebene bei Tod des Versicherten finanziell ab. Sie umfassen Witwen-/Witwerrente und Waisenrente sowie gegebenenfalls eine einmalige Kapitalleistung.
Die Hinterlassenenvorsorge
Eine Hinterlassenenrente erhält der überlebende Ehegatte (Mann oder Frau), wenn er für den Unterhalt seiner Kinder sorgen muss oder wenn er mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre oder länger gedauert hat.
Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, erhält er eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten.
Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Der geschiedene Ehegatte (Mann oder Frau) hat nach dem Tod seines geschiedenen Gatten genauso Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen überlebenden Gatte im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Der Betrag der Hinterlassenenrente kann jedoch die Höhe der Rente aus dem Scheidungsurteil nicht übersteigen.
Eingetragene Partnerinnen und Partner sind verheirateten oder – bei gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft – geschiedenen Paaren gleichgestellt.
Die versicherte Person kann ihren nicht verheirateten oder nicht eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten der Hinterlassenenleistung bezeichnen, wenn das Paar vor seinem Tod mindestens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufgekommen ist.
Die Leistungen des BVG im Überblick
Witwe oder Witwer
Die Witwe bzw. der Witwer ist mindestens 45 alt und die Ehe dauerte 5 Jahre oder länger.
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung ein Unterhaltsbeitrag oder eine angemessene Entschädigung in Rentenform zugesprochen wurde.
Die Höhe pro Jahr beträgt 60% der bezogenen Alters- oder vollen Invalidenrente.
Kapitalabfindung des überlebenden Ehegatten
Wenn kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht. 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung
Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin oder Partner
- Die eingetragene Partnerschaft muss mindestens 5 Jahre gedauert haben;
- Die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner muss älter als 45 Jahre sein oder
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen.
Bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die eingetragene Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner bei der Auflösung ein Unterhaltsbeitrag oder eine angemessene Entschädigung in Rentenform zugesprochen wurde.
Die Höhe pro Jahr beträgt 60% der Alters- oder vollen Invalidenrente
Kapitalabfindung für eingetragene Partnerin oder Partner
Wenn kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht. 3 Jahresrenten als einmalige Kapitalabfindung
Hinterlassenenleistung für nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partnerinnen oder Partner, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine solche vorsieht
- Lebensgemeinschaft während mindestens 5 Jahren vor dem Tod der Partnerin oder des Partners;
- oder Unterhalt der gemeinsamen Kinder;
Der Betrag ist im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgesetzt.
Waisenrente
Altersrentner mit Kindern, die unter 18 Jahren sind, noch in Ausbildung stehen oder zu mind. zu 70% invalid sind, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist.
Die Höhe pro Jahr beträgt 20% der vollen Invaliden-/ Altersrente
Besonderheit: Kapitalabfindung
Bei einem Todesfall kann eine einmalige Ausrichtung einer Kapitalabfindung möglich sein. Dies ist jedoch abhängig von den Bestimmungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung
Überentschädigung
Leistungen aus der Unfallversicherung (UVG) oder Militärversicherung werden grundsätzlich zuerst ausgerichtet, auch wenn für den gleichen Versicherungsfall eine Leistungspflicht des BVG besteht. Die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen nach BVG werden demnach nur ausgerichtet, sofern diese Leistungen zusammen mit den anderen Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, werden die BVG-Invaliden- und Hinterlassenenleistungen in diesem Umfang gekürzt. Sinn dieser Regelung ist es, Überentschädigungen zu vermeiden; die Versicherten sollen durch die Leistungspflicht der verschiedenen Versicherungszweige nicht besser gestellt sein als ohne den Eintritt des Schadensfalles.
Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Verlassen die Versicherten vor einem Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) die Vorsorgeeinrichtung, haben sie Anspruch auf die Austrittsleistung. Man spricht vom sogenannten Freizügigkeitsfall. Der Freizügigkeitsfall kann sowohl bei einem Stellenwechsel wie auch dann vorliegen, wenn die Versicherten nicht unmittelbar nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine neue Stelle antreten. Beim Stellenwechsel überweist die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebenden. Im anderen Fall muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung mitteilen, auf welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Der Versicherte hat die Wahl zwischen einem auf seinen Namen lautenden Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder einer zu seinen Gunsten errichteten Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Der Vorsorgeschutz der versicherten Person bleibt erhalten, weil dieses Kapital nur unter bestimmten Voraussetzungen bar an die versicherte Person ausbezahlt wird.
Bleibt die Vorsorgeeinrichtung ohne Nachricht der versicherten Person, wohin die Austrittsleistung zu überweisen ist, muss die Einrichtung spätestens 2 Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung überweisen.
Bei der Suche nach vergessenen Guthaben bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können sich die Versicherten an die Zentralstelle zweite Säule wenden, die ihnen kostenlos Auskunft erteilt, welche Einrichtungen die betreffenden Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führten könnten.
Link: Altersvorsorge Beiträge Leistungen von KOM
Zu diesem Zwecke sind die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle zweite Säule jährlich zu melden, wenn sie Vorsorgekapitalien ohne Nachricht der berechtigten Personen führen.
Wird die versicherte Person arbeitslos, bleibt sie für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Voraussetzung ist, dass sie Taggelder oder Entschädigungen der Arbeitslosenkasse nach einer Wartezeit von üblicherweise 5 Tagen beziehen und der Tageslohn 81.20 Fr. (bis 2022), 84.70 (ab 2023) und 87.10 (ab 2025) übersteigt.
Die Prämien für diese Vorsorge werden hälftig von den arbeitslosen Personen und der Arbeitslosenkasse getragen. Diese Versicherung wird von der Auffangeinrichtung geführt. Wer sich nach dem Reglement der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung freiwillig versichert hat, weil er oder sie keine neue Stelle gefunden hat, kann sich von diesem Vorsorgeschutz befreien.