Altersvorsorge
Wenn im Alter das Erwerbseinkommen wegfällt, sorgt die Altersvorsorge dafür, dass wir unser Leben finanziell unabhängig und ohne existenzielle Not weiterführen können. Die schweizerische Altersvorsorge basiert auf den drei Säulen: die staatliche Vorsorge (AHV), die berufliche Vorsorge (Pensionskassen) und die private Vorsorge.
Voraussetzungen
Wenn Sie das Rentenalter erreichen und Beiträge an die AHV bezahlt haben, haben Sie das Recht auf eine Altersrente der AHV. Wenn Sie dafür einbezahlt haben, erhalten Sie auch Leistungen aus der beruflichen und privaten Vorsorge.
Wenn Sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland gearbeitet haben, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Rentenleistungen aus dem Ausland.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Sie sind grundsätzlich in der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert, wenn Sie in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Ihre Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Sie sind auch als nichterwerbstätige Person versichert, z.B. als Hausfrau/Hausmann oder wenn Sie studieren.
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
Sie sind in der beruflichen Vorsorge obligatorisch versichert, wenn Sie beim gleichen Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22'680 Franken (Stand 2025) erzielen und das 17. Altersjahr überschritten haben (Risikoversicherung für Invalidität und Tod ab dem 17., Altersversicherung ab dem 25. Altersjahr). Obligatorisch versichert ist das Jahreseinkommen von 22'680 bis 90'720 Franken. Pensionskassen können auch tiefere oder höhere Einkommen versichern. Dann spricht man von überobligatorischer beruflicher Vorsorge.
Für Selbstständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge freiwillig.
Mehr Infos über die berufliche Vorsorge.
Private Vorsorge (3. Säule)
Sie können in die Säule 3a einbezahlen, wenn Sie einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und Ihr Einkommen AHV-pflichtig ist. Für Arbeitnehmende bildet die Säule 3a eine Ergänzung ihrer Vorsorge aus der 1. und 2. Säule. Bei selbständigerwerbenden Personen kann sie als Ersatz der 2. Säule dienen.
Mehr Infos hier: Die dritte Säule
Leistungen
AHV-Rente
Die Höhe der AHV-Rente hängt davon ab,
- wie alt Sie zum Zeitpunkt der Pensionierung sind;
- wie lange Sie AHV-Beiträge bezahlt haben; und
- wie hoch Ihr durchschnittliches Jahreseinkommen war.
Wenn Sie über die ganze Beitragsdauer Beiträge geleistet haben, erhalten Sie eine Vollrente.
Vollrenten der AHV (bei vollständiger Beitragsdauer)
- Altersrente Minimum: CHF 1260
- Altersrente Maximum: CHF 2520
Die AHV bezahlt unter Umständen auch Hilfsmittel z.B. Hörgeräte, orthopädische Schuhe oder Rollstühle.
Mehr zur Leistungen der AHV in den Merkblätter Die Altersrenten der AHV und Hilfsmittel der AHV
Rente aus der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge soll es Ihnen ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard in einer angemessenen Weise weiterzuführen. Wenn Sie pensioniert werden, erhalten Sie aus ihrem angesparten Guthaben bei der Pensionskasse eine Rente. Sie können auch verlangen, dass die Pensionskasse Ihnen einmalig einen Viertel Ihres Altersguhtabens als Kapital ausbezahlt. Wenn es das Vorsorgereglement der Pensionskasse vorsieht, können Sie auch das gesamte Alterguthaben als Kapital beziehen.
Kapital aus der privaten Vorsorge
Ihr angespartes Geld (Säule 3a) bleibt – mit gewissen Ausnahmen – bis fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters blockiert. Dann können Sie es sich ausbezahlen lassen und frei verwenden. Die private Vorsorge funktioniert nach dem Prinzip einer Sparkasse: Was Sie einbezahlt haben, wird samt Zinsen im Alter wieder ausbezahlt.
Ergänzungsleistungen
Es kommt vor, dass die Leistungen der Altersvorsorge nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesen Fällen haben Sie unter Umständen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL).
Weitere Informationen zu den Ergänzungsleistungen
Beiträge
Beiträge an die AHV
Wenn Sie in der Schweiz wohnen oder arbeiten, müssen Sie ab dem 1. Januar, nachdem sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Referenzalter AHV-Beiträge bezahlen. Diese Pflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in welchem Sie den 18. Geburtstag feiern, falls Sie bereits arbeiten, und besteht weiterhin, wenn Sie nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig bleiben.
- Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zahlen Sie die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte übernimmt Ihr Arbeitgeber.
- Wenn Sie Selbstständigerwerbend sind, dient Ihr im Beitragsjahr erzielte Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage.
- Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ebenfalls Beiträge an die AHV bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.
Die Beitragspflicht können Sie erfüllen durch:
- die Zahlung von eigenen Beiträgen.
- Beiträge der Person, mit welcher Sie in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sofern diese erwerbstätig ist und wenigstens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat. Der doppelte Mindestbeitrag ist 1060 Franken im Jahr (Betrag im Jahr 2025).
- Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, für die Zeit, in der Sie Kinder unter 16 Jahren betreut haben oder nahe Verwandte betreut haben, die Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben.
Beitragslücken
Wenn Sie eine Beitrags- resp. Versicherungslücke aufweisen, haben Sie lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Solche Lücken können vor allem dann entstehen, wenn jemand die Schweiz verlässt ohne seine AHV-Versicherung weiterzuführen oder wenn dies nicht möglich ist. Ein Kontoauszug zur Überprüfung Ihrer Beiträge können Sie bei ihrer Ausgleichskasse bestellen. Die Ausgleichskasse kann Sie auch beim weiteren Vorgehen unterstützen.
Sie können fehlenden Beiträge nachzahlen. Dies ist jedoch nur für Lücken in den letzten fünf Jahren möglich und sofern Sie in dieser Zeit auch in der AHV versichert waren. Beitragslücken, die früher entstanden sind, können nicht mittels Nachzahlungen geschlossen werden.
Weitere Informationen zum Thema Beitragspflicht und Beitragslücken
Beiträge an die berufliche Vorsorge
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zahlen Sie Beiträge an die Pensionskasse. Die Höhe der Beiträge legt die Pensionskasse fest. Arbeigeber müssen gemäss Gesetzt mindestens die Hälfte der Beiträge für ihre Arbeitnehmenden zahlen.
Jedem und jeder Versicherten wird jährlich ein bestimmter Prozentsatz des versicherten Lohnes dem Altersguthaben gutgeschrieben. Das sind die Altersgutschriften. In der obligatorischen Vorsorge ist ihre Höhe vom Alter der versicherten Person abhängig.
Die Finanzierung dieser jährlichen Altersgutschriften obliegt den Pensionskassen. Sie können auch andere Altersgutschriften vorsehen. Die obligatorisch vorgesehenen Leistungen müssen jedoch in jedem Fall gewahrt bleiben.
Einzahlen in die private Vorsorge
Einzahlungen in die private Vorsorge können bis Sie zu einem gewissen Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der maximale jährliche Betrag an anerkannte Vorsorgeformen, der steuerlich begünstigt ist, beträgt 2025:
- Für Angestellte/Selbständige mit beruflicher Vorsorge: Höchstens: 7'258.-Franken pro Jahr.
- Für Selbstständige/Angestellte ohne berufliche Vorsorge: Bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens: 36'288.- Franken pro Jahr.
Wenn Sie in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in die gebundene Selbstvorsorge eingezahlt haben, können Sie diese Beiträge ab 2026 auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Dies ist erstmals 2026 möglich für Lücken aus 2025.
Anmeldung
AHV
Sie sollten die Anmeldung etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des Referenzalters bzw. bei einem Vorbezug vor dem gewünschten Rentenbeginn einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat. Das Anmeldeformular 318.370 - Anmeldung für eine Altersrente können Sie über die Website www.ahv-iv.ch oder bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen beziehen und einreichen.
Im Rahmen des flexiblen Rentenbezugs können Sie die Altersrente
- frühestens ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) monatlich vorbeziehen, oder
- um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben (monatlicher Abruf vor Ablauf der maximalen Aufschubsdauer ist möglich).
Vergessene Freizügigkeitsguthaben BV
Tritt jemand aus der Pensionskasse aus – zum Beispiel bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder wenn die Person die Stelle verliert – erstellt die Pensionskasse eine Abrechnung mit dem geschuldeten Betrag. Dies nennt sich Freizügigkeitsleistung oder auch Austrittsleistung.
Es kommt vor, dass Versicherte vergessen, dass sie über ein Freizügigkeitsguthaben verfügen. Das ist vor allem bei ausländischen Arbeitnehmenden der Fall, die die Schweiz endgültig verlassen. Die Broschüre «Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!» erklärt den Versicherten, was eine Freizügigkeitsleistung ist, in welcher Situation sie sich darum kümmern sollten und an wen sie sich wenden können, wenn sie glauben, über ein vergessenes Guthaben zu verfügen.
Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!
Die Broschüre informiert umfassend zum Thema Freizügigkeitsleistungen. Erfahren Sie, was eine Freizügigkeitsleistung ist, in welchen Situationen Sie sich darum kümmern sollten und welche Schritte dabei unternommen werden müssen. Sie gibt zudem Auskunft darüber, was mit der Freizügigkeitsleistung bei einer Scheidung, dem Bezug einer Invalidenrente, dem Erreichen des Rentenalters und beim Tod geschieht.
Prestación de libre paso: No se olvide de sus fondos de previsión!
Previsión laboral (2° pilar)
Ek emeklilik sigorta mevduatıalacağı: Emeklilik sigortamevduatlarınızı unutmayın!
İşletme emeklilik sigortası (ek emeklilik [İsviçre’deki sosyal güvenlik sisteminin üç temel direkten 2ncisi])
Uštedjeni kapital:Ne zaboravite svojupreventivnuštednju!
Prevencija za zaposlene (2. stub)
Prestação de livre circulação:não se esqueça dos seushaveres de previdência!
Previdência profissional (2.° pilar)
Përfitimi nga kursimet medisponim të lirë: Mos harroni depozitën tuajtë përkujdesjes!
Përkujdesja profesionale (Shtylla e 2-të)
Ergänzungsleistungen EL
EL erhält man nicht automatisch. Wer EL beziehen will, muss bei der zuständigen EL-Stelle einen Antrag stellen. Diese befindet sich meistens bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons. Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben und Belege eingereicht werden.
Weitere Informationen zu den Ergänzungsleistungen
Kontakt
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Ergänzungsleistungen
Berufliche Vorsorge
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