Finanzhilfen an Organisationen der privaten Behindertenhilfe
Die Invalidenversicherung (IV) unterstützt nach Art. 74 IVG private Behindertenorganisationen, die national oder sprachregional tätig sind. Ziel ist, Menschen mit Behinderung zu fördern, damit eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Teilhabe möglich ist, dies insbesondere durch Angebote für die Hilfe zur Selbsthilfe.
Rund 80 Prozent der Finanzhilfen fliessen in Angebote für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen für Beratung, Treffpunkte, Kurse, begleitetes Wohnen, Dolmetschdienste und Eingliederungshilfen. Die restlichen Mittel fliessen in indirekte Leistungen wie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Beiträge erhalten gemeinnützige Organisationen gemäss Art. 108 IVV.
Verträge mit Dachorganisationen
Das aktuelle System zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen vergibt Finanzhilfen direkt an bestimmte Behindertenorganisationen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst dazu Verträge mit national oder sprachregional tätigen Behindertenorganisationen ab. Diese Verträge gelten für vier Jahre. In den Verträgen wird geregelt,
- welche Leistungen die Organisationen anbieten (was sie tun und wie viel),
- wie gut die Qualität dieser Leistungen sein soll,
- wie viel Geld die Organisationen dafür bekommen.
Diese Leistungen sind für alle Menschen zugänglich, die in den letzten zehn Jahren eine Massnahme von der Invalidenversicherung zugesprochen bekommen haben. Auch Angehörige und Bezugspersonen können die Angebote nutzen. Aber: Es gibt keinen Anspruch darauf. Das heisst, man hat kein einklagbares Recht, die Leistung zu bekommen – auch wenn man sie braucht.
Die Organisationen, die einen Vertrag mit dem BSV abgeschlossen haben, dürfen auch Verträge mit kleineren Organisationen abschliessen, zum Beispiel mit Vereinen in der Region. Das BSV kontrolliert, ob die Organisationen ihre Leistungen so erbringen, wie im Vertrag vereinbart. Dafür müssen die Organisationen jedes Jahr Berichte abgeben, und mindestens einmal in den vier Vertragsjahren wird ein Audit durchgeführt.
Höhe der Finanzhilfen
In der aktuellen Vertragsperiode von 2024 bis 2027 gibt die IV rund 154 Millionen Franken an Unterstützungsgeld. Wie viel Geld zur Verfügung steht, hängt davon ab, wie viele Menschen Leistungen von der Invalidenversicherung (IV) bekommen – dazu zählen auch IV-Renten. Gemäss den aktuellen Rechtsgrundlagen bekommen diejenigen Organisationen, die schon einen Vertrag haben, weiterhin einen Vertrag resp. Geld für die vereinbarten Leistungen. Darum kann das Geld im Moment nicht einfach an andere Gruppen verteilt werden – auch wenn der Bedarf dort stark wächst. Das betrifft zum Beispiel Menschen mit psychischen Erkrankungen.
Laut dem Subventionsgesetz (Artikel 6 SuC) ist das Geld vom Bund nur eine Zusatzhilfe. Andere Stellen müssen zuerst prüfen, ob sie die Leistungen selbst bezahlen können. Auch andere Finanzierungsquellen sollen zuerst genutzt werden. Wenn das Geld nicht für alle Anfragen reicht, muss es eine klare Reihenfolge geben, wer zuerst Hilfe bekommt (Prioritätenordnung). Das heisst:
Die Finanzhilfe des Bundes muss nicht alle Bedürfnisse abdecken. Eine neue Verteilung des Geldes ist in den aktuellen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen. Geld, das nicht gebraucht wird, bleibt im IV-Fonds. Es kann dann für andere Leistungen der IV genutzt werden.
Finanzhilfen wurden ausgeschöpft
Für 2024–2027 ist das Beitragsdach ausgeschöpft. Verträge wurden ohne Kürzungen abgeschlossen – ausser bei Organisationen mit zu hohem Kapitalbestand. Die Beiträge werden jährlich an den Konsumentenpreisindex angepasst. Die Subsidiarität bleibt zu beachten.
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Ressortleitung Art. 74 IVG
Adrian Vonlanthen