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Veröffentlicht am 24. November 2025

Sozialversicherungsabkommen

Basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. dem EFTA-Übereinkommen wendet die Schweiz im Verhältnis zu den EU- bzw. EFTA-Staaten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 an. Die Schweiz hat auch mit mehr als 20 Staaten ausserhalb der EU/EFTA bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.

Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen mit der EU über die Freizügigkeit in Kraft getreten. Dieser Vertrag enthält in seinem Anhang II Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedsstaaten der EU. Grundlage sind die innerhalb der EU geltenden Koordinationsbestimmungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsbestimmungen).

Abkommen mit der EU über die Freizügigkeit

Auswirkungen der Freizügigkeit auf die schweizerischen Sozialversicherungen (Hintergrunddokument) (PDF, 692 kB, 20.08.2020)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 galten bis zum 31. März 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten.

Sachlicher Geltungsbereich

Das Abkommen gilt für alle gesetzlichen Vorschriften über Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Tod (Hinterlassenenleistungen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, Vorruhestand und Familienleistungen.

Persönlicher Geltungsbereich

Er umfasst Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten, für die die Rechtsvorschriften eines Staates gelten oder galten, sowie Flüchtlinge und Staatenlose. Auch Familienangehörige und Hinterlassene dieser Personen sind geschützt.

Grundsatz der Gleichbehandlung

Jeder Staat muss Staatsangehörige der jeweils anderen Staaten bei der Anwendung seiner Sozialversicherungsgesetzgebung wie eigene Staatsangehörige behandeln.

Anwendbare Gesetzgebung

Das Abkommen bestimmt, in welchem Land eine Person ihre Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss. Es ist grundsätzlich jeweils nur ein Staat zuständig für die Beitragspflicht in allen Versicherungszweigen, auch dann, wenn eine Person in mehreren Staaten arbeitet.

Für gewisse Beschäftigtenkategorien, z.B. für entsandte Arbeitnehmende, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz vorübergehend im Partnerstaat arbeiten, gelten besondere Vorschriften (Entsandte).

Besondere Regelungen für die einzelnen Leistungsarten

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Eine Person, die in mehreren Staaten gearbeitet hat, erhält im Alter oder bei Invalidität (bzw. bei Tod der versicherten Person ihre Hinterlassenen) je eine Teilrente von jedem der Arbeitsländer, sofern die nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass sie in jedem Land mindestens ein Jahr lang Beiträge bezahlt hat. Ferner muss die Mindestversicherungszeit des jeweiligen Staates erfüllt sein; dafür werden aber nötigenfalls die Versicherungszeiten aller Staaten berücksichtigt.

Renten müssen in jedes beliebige Wohnland bezahlt werden.

Krankenversicherung

Wer in einem Staat krankenversichert ist, hat auch bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Staat Anspruch auf Krankenpflegeleistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall.

Die Behandlung im Ausland erfolgt dabei so, als ob die Person dort versichert wäre. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach den Regeln des Behandlungslandes.

Die Internetseiten des Bundesamtes für Gesundheit und der Gemeinsamen Einrichtung KVG liefern entsprechende Informationen:

Krankenversicherung

KVG-Auskunft für Privatpersonen | Gemeinsame Einrichtung KVG

Unfallversicherung

Eine Person, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet, erhält Leistungen vom zuständigen Versicherer. Ereignet sich der Unfall in einem anderen Staat, so erhält die Person die Heilbehandlung durch die Unfallversicherung des Behandlungslandes, als wäre sie dort versichert. Die Kosten gehen zu Lasten der zuständigen Versicherung.

Familienzulagen

Eine Person hat Anspruch auf die Leistungen des Beschäftigungslandes, auch wenn sie mit ihren Kindern in einem anderen Staat wohnt.

Ist der andere Ehegatte im Wohnland der Kinder ebenfalls erwerbstätig, so besteht vorrangig Anspruch auf die Leistungen dieses Staates. Der andere Staat gewährt eine Zulage, wenn seine Leistungen höher sind als die Leistungen des Wohnlandes.

Arbeitslosenversicherung

arbeit.swiss

Staatssekretariat für Wirtschaft/seco

EFTA-Abkommen

Das revidierte EFTA-Abkommen (in Kraft seit dem 1. Juni 2002) enthält für Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens in den Beziehungen zwischen diesen Staaten die gleichen Regelungen wie das Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU. Die Koordinierung basiert ebenfalls auf den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009

Gewisse Ausnahmen gelten im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

Mit den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sind dieselben Koordinierungsregeln einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten anwendbar. Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 finden jedoch keine Anwendung auf Sachverhalte, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz, zur EU und zur EFTA aufweisen, da es an einem «Dachübereinkommen» fehlt.

In der Tat sind das FZA und das EFTA-Übereinkommen nicht miteinander verbunden und die Regeln gelten jeweils nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des entsprechenden Abkommens. Beispielsweise gilt das FZA nicht für liechtensteinische Staatsangehörige, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten.Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 galten bis zum 31. Dezember 2015 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten.

Abkommen mit einem Vertragsstaat

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten ausserhalb der EU/EFTA zweiseitige Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Es gibt zwei Kategorien von Abkommen, sogenannte Vollabkommen und Entsendeabkommen. Während in den Vollabkommen auch Leistungen koordiniert werden, beschränken sich die Entsendeabkommen auf die Regelung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den anderen Vertragsstaat und die Rückerstattung von Beiträgen.

Kurzübersicht Abkommen (PDF, 566kB, 01.01.2026)

Broschüren zu Sozialversicherungsabkommen

Gewisse alte zweiseitige Abkommen mit den EU- und EFTA-Staaten gelten weiterhin für Drittstaatangehörige, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit der EU oder des EFTA-Übereinkommens fallen.

Sachlicher Geltungsbereich

Die Abkommen beziehen sich jeweils auf die Versicherungszweige Rentenversicherung (Schweiz: AHV/IV), manchmal auch auf andere Versicherungszweige.

Persönlicher Geltungsbereich

Der persönliche Geltungsbereich umfasst jeweils die Staatsangehörigen der beiden Staaten, Flüchtlinge und Staatenlose und hinsichtlich einzelner Bestimmungen (z.B. entsandte Arbeitnehmende, Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung im Verhältnis zu Deutschland) auch Staatsangehörige dritter Staaten.

Grundsatz der Gleichbehandlung

Der wichtigste Grundsatz in allen Abkommen ist die Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Staatsangehörige des Partnerstaates sind in Bezug auf die schweizerischen Versicherungen gleich wie schweizerische Staatsangehörige und schweizerische Staatsangehörige in der Versicherung des Partnerstaates wie dessen Bürgerinnen und Bürger zu behandeln.

Anwendbare Gesetzgebung

Die Abkommen bestimmen, welche Gesetzgebung anwendbar ist. Dadurch wird vermieden, dass eine Person, die im einen Staat wohnt und im anderen arbeitet oder sogar in beiden Staaten erwerbstätig ist, für das gleiche Einkommen in beiden Staaten Beiträge zahlen muss. Bei dieser Abgrenzung der Versicherungsunterstellung folgen alle unsere Verträge dem Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. Für gewisse Beschäftigtenkategorien, z.B. für entsandte Arbeitnehmende, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz vorübergehend im Partnerstaat arbeiten, gelten besondere Vorschriften (Entsandte).

Renten

Wenn ein Vertragsstaat für den Erwerb von Ansprüchen auf Alters- und Hinterlassenenrenten mehrjährige Mindestversicherungszeiten verlangt, werden schweizerische AHV/IV-Beitragszeiten berücksichtigt, so als wäre die Person im betreffenden Land versichert gewesen. Dadurch kommen auch schweizerische Staatsangehörige, die nur wenige Jahre im betreffenden Land arbeiteten, in den Genuss ausländischer Renten. Umgekehrt erhalten Staatsangehörige des Partnerstaates schweizerische AHV-Renten, wenn sie die schweizerische Mindestbeitragsdauer von einem Jahr und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Die Altersrente wird entsprechend der Beitragsdauer im jeweiligen Staat berechnet. Wer in der Schweiz und im Partnerstaat versichert war, erhält je eine Teilrente beider Länder.

Die Abkommen garantieren die Rentenzahlung ins Ausland (Partnerstaat und zumeist auch Drittstaaten).

Die Internetseite der Zentralen Ausgleichsstelle enthält entsprechende Informationen: www.zas.admin.ch

Dokumente

Ausführliche Informationen im Zusammenhang mit Büsingen finden Sie im Infoblatt: